§ 43 Mitbestimmung des Betriebsrates / c) Verhinderungsfall
Hallo,
meine "liebe" Personalchefin hat mich darauf hingewiesen das sie eine Passage gefunden hat.
"Als Verhinderungsfall gilt nur ein objektiver Umstand, d.h. das Mitglied kann nicht an der Sitzung teilnehmen, selbst wenn es wollte. Kein Verhinderungsfall liegt vor, wenn das Betriebsratsmitglied aus persönlichen Beweggründen von einer Amtsausübung Abstand nimmt. Es besteht nicht die Möglichkeit, den Vertretungsfall willkürlich herbeizuführen und sich durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen. Der Vorsitzende hat zu prüfen, ob im Hinblick auf die ihm unterbreiteten Hinderungsgründe tatsächlich eine Verhinderung gegeben ist (BAG v. 5.9.1986 – 7 AZR 175/85; LAG Sachsen, 15.11.2002 – 10 Sa 725/01)."
oder
"bb) Freizeit und Nachtschicht
Rz. 399
Die Tatsache, dass ein Betriebsratsmitglied während der Sitzungszeit keine Arbeitszeit hat – etwa weil es in Nachtschicht beschäftigt ist oder weil es an diesem Tag laut Dienstplan seinen freien Tag hat –, führt nicht zu einer Verhinderung dieses Mitgliedes (BAG v. 16.1.2008 – 7 ABR 71/06; LAG Hamm v. 4.2.2005 – 13 TaBV 126/04; BAG v. 27.9.2012 – 2 AZR 955/11). Vielmehr kann es an der Sitzung teilnehmen und aus diesem Grund die Nachtschicht entsprechend früher verlassen oder an der Sitzung außerhalb seiner Arbeitszeit teilnehmen und Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG beanspruchen. Könnte das Betriebsratsmitglied – etwa bei Beschäftigung in Nachtschicht und Teilnahme an in der Tagschicht angesetzten Betriebsratssitzung – seine Ruhezeiten nicht einhalten, entfällt die Arbeitspflicht, soweit erforderlich, an Teilen der Nachtschicht; das Entgelt ist in derartigen Fällen für die ausgefallenen Zeiträume fortzuzahlen (BAG v. 7.6.1989 – 7 AZR 500/88)."
Ein ordentliches BR Mitglied hat mir mitgeteilt das er zukünftig zu keiner Sitzung erscheinen kann wenn diese Donnerstags stattfindet, dieser hat nun seit neuesten seine Wochenstunden gekürzt auf 10 Std pro Woche. Mo u Di. Wir haben unsere BR Sitzungen immer Donnerstags. Aufgrund von seinem Studium ist er also aus meiner Sicht verhindert. Jedoch sieht es der AG anders. Kann mir da einer was konkretes sagen?
Community-Antworten (6)
31.01.2023 um 10:16 Uhr
ich würd sagen: er soll sich mal überlegen ob er sein Mandat nicht lieber niederlegen will und ein engagiertes Ersatzmitglied (natürlich in der richtigen Reihenfolge) nachrückt.
31.01.2023 um 10:44 Uhr
@takkus
Warum sollte ein BRM, welches aufgrund seines Studiums donnerstags nicht kann ... nicht unter "engagiert" fallen?
31.01.2023 um 10:56 Uhr
Also zur Aufklärung: Das BRM (Studierender) möchte sein Mandat nicht niederlegen. Da er weiterhin BR bleiben möchte und später seine Vorlesungen an anderen Tagen stattfinden.
31.01.2023 um 11:58 Uhr
Ich liebe es wenn AG mit einseitigen Gerichtsurteilen kommen ^^
BetrVG wie auch BAG sehen die Teilnahme an einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung, wozu man ein Studium durchaus zählen kann, als Verhinderungsgrund an.
Siehe hierzu im Fitting §25 rn17 "zeitweilige Verhinderung" oder im Däubler §25 rn16
Allerdings wenn klar ist dass das BRM an gar keiner Sitzung teilnehmen kann dürfte die Definition "zeitweilige Verhinderung" auch nicht mehr zutreffen da die Verhinderung Dauerhaft ist. Andererseits, ist ein BRM dauerhaft Krank und tritt dieses nicht von sich aus zurück, hat man auch Dauerhaft einen Nachrücker im Gremium.
Wenn der AG trotz des BetrVG auf Stur stellt -> Anwalt nehmen -> Klagen!
Auch möglich: Das Gremium beschließt den Sitzungstag zu verlegen.
31.01.2023 um 12:26 Uhr
Bin ich ganz bei dir, dieschi
auch die zeitweilige ist für mich hier gegeben, weil abzusehen ist das er zu einem späteren Zeitpunkt wieder teilnehmen wird. Danke für den Hinweis im Däubler, da bin ich fündig geworden.
Merci
31.01.2023 um 13:24 Uhr
@celestro: da habsch wohl was überlesen. Hasse Recht- das kann ich denn so nicht sagen. Ziehe ich mal meine Aussage vom 31.01.2023 um 09:16 Uhr zurück.
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