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Ersatzmitgliedschaft - hat man ein Recht darauf als Ersatzmitglied im Verhinderungsfall eines BR-Mitglieds vom Betriebsratsvorsitzenden von seinem "Einsatz " informiert zu werden?

G
Gerda
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, hat man ein Recht darauf als Ersatzmitglied im Verhinderungsfall eines BR-Mitglieds vom Betriebsratsvorsitzenden von seinem "Einsatz " informiert zu werden bzw. was kann man tun wenn man regelmaessig nicht informiert wurde? Das man nicht informiert wurde erfaehrt man in unserem Schichtbetrieb leider, wenn ueberhaupt, erst im nachhinein. Freundliche Anfragen beim BR zu diesem Thema fuehren zu nichts. Unser BR besteht aus sieben Mitgliedern, an den Sitzungen nahmen haeufig nur vier oder fuenf Mitglieder teil. Vielen Dank im voraus

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Community-Antworten (4)

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neskia

05.12.2009 um 21:14 Uhr

Den BRV auf die Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse hinweisen.

Im zweiten Link findest du die Erklärung: "Der Betriebsratsvorsitzende hat die Mitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung zu laden. Für ein verhindertes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu laden, § 29 Abs. 2 S. 6 BetrVG. Nur eine ordnungsgemäße Ladung kann zu einem korrekten Sitzungsablauf führen und zu ordnungsgemäßen Beschlüssen."

Und aus dem ersten Link folgendes Urteil BAG v. 18.1.2006 – 7 ABR 25/05. »Wird für ein zeitweilig verhindertes Mitglied ein vorhandenes Ersatzmitglied nicht geladen, ist der Betriebsrat an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert. Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn ein Betriebsratsmitglied plötzlich verhindert und es dem Betriebsrat nicht mehr möglich ist, dass Ersatzmitglied rechtzeitig zu laden.«

lurens:

http://www.aib-web.de/aib/Ausgabe-10-06/Zusatzinfos/Ersatzmitglieder.pdf?PHPSESSID=9d5054588fdb65e6fc9d1ea5d27e309d&PHPSESSID=b87566eee05427d9af46dfaa19084793

und

http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/expertenrubrik/betriebsrat/verhinderung_und_ladung_des_ersatzmitglieds.php

und

http://blog.felser.de/wp-content/uploads/2008/01/aib_2006_mf_beschlusfassung_betriebsrat.pdf

E
Erwin

06.12.2009 um 11:10 Uhr

Gerda,

ihr solltet euch einmal überlegen, ob ihr das richtige BRM zum Vorsitzenden gewähöt habt. Denn bei euch dürften wohl sehr viele Beschlüsse nicht rechtsnaäßig/ gültig sein. Sollte einmal ein Fall vor dem ArbG landen, wird der Richter die ordnungsgemäße Beschlussfassung als erstes prüfen.

Ist so z.B. in einer Sitzung mit fehlerhafter Ladung über eine BV abgestimmt worden, wäre diese nicht gültig.

Hieraus könnten sich für die AN (Wähler) sehr große Nachteile ergeben

Vorsitzende kann man auch neu wählen. Einfach einen entsprechenen TOP auf die Sitzung nehmen lassen und dann Mehrheiten finden.

2010 sind ja wieder BR-Wahlen, da kann man dann grundsätzlich hier Änderungen herbei führen.

PS: Wenn Du einmal wieder kenntsnis davon erfährts, dass Du im Rahmen der Verhinderung eines BRM als Ersatz nachrücken müsstest, gehe einfach hin.

D
DerAlteHeini

06.12.2009 um 21:10 Uhr

Gerda Ein Ersatzmitglied wird "Kraft Gesetz", also automatisch zu einem vertretenden Betriebsratsmitglied. Hierfür bedarf es keiner Einladung zu einer Sitzung oder einer Information durch den Vorsitzenden des Betriebsrat. Sicherlich sollte der BR Vorsitzende verpflichtet sein, dass entsprechende Ersatzmitglied über den Vertretungsfall zu informieren und auch zu den Sitzungen einzuladen. Macht er dies nicht, ändert es nichts daran, dass das entsprechende Ersatzmitglied vertretendes Betriebsratsmitglied wird. Erfährst du, dass das Betriebsratsmitglied für das du stellvertretend in den BR "rutscht", zeitweilig verhindert ist, kannst du selbständig mit deiner Betriebsratsarbeit beginnen. Wenn du dann stellv als BR tätig bist solltest du dafür sorgen, dass deine Arbeit als BR beweisbar, z.B. durch Zeugenaussagen, nachweisbar ist. Somit könntest du nachweisen, wenn es den notwendig sein sollte, dass du ab dem Zeitpunkt der letzten BR-Arbeit dem besonderen Kündigungsschutz unterliegst.

Möglich ist auch nach mehrmaligen schriftlichen Aufforderungen an das Gremium Betriebsrat, deine Einladungen zu den Sitzungen einzufordern und auf die Anfechtbarkeit der Beschlüsse hinweisen. Wird o.g. ignoriert, solltest du darüber nachdenken, ob du deine Einladungen zu Sitzungen erzwingen willst und eventuell Beschlüsse, insbesondere die Beschlüsse die nach außen wirken, anfechten willst.

A
anzbär

07.12.2009 um 09:01 Uhr


Unser BR besteht aus sieben Mitgliedern, an den Sitzungen nahmen haeufig nur vier oder fuenf Mitglieder teil.


Das kann schon rechtens sein, wenn die restlichen Mitglieder nicht krank/im Urlaub/zu Lehrgängen sind, sondern eben die Arbeit höherstellen, als die Betriebsratstätigkeit. Da sollte man zuerst einmal nachfragen.

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