Erstellt am 29.01.2016 um 07:20 Uhr von Hartmut
Ich schlage vor, bewirb dich doch erst einmal und warte ab. Man wird sich ja -wahrscheinlich- für irgend jemanden entscheiden, und dann kommt die Sache ins Gremium, in Form einer Anhörung zu einer personellen Einzelmaßnahme. Dann sehen wir weiter.
Erstellt am 29.01.2016 um 07:29 Uhr von anfänger
vor Jahren in ähnlicher Situation hat der AG durch Einsicht in Bewerbungsunterlagen der Mitbewerber einen Wettbewerbsvorteil unterstellt.
Ich bin ja auch der Meinung, dass erst wenn §99 zu prüfen ist, ein Konflikt entstehen könnte.
Erstellt am 29.01.2016 um 09:21 Uhr von Pjöööng
Da die Beteiligung des BR tatsächlich erst mit der Anhörung nach § 99 BetrVG einsetzt, kann es eigentlich gar nicht vorkommen, dass einem BRM " durch Einsicht in Bewerbungsunterlagen der Mitbewerber einen Wettbewerbsvorteil unterstellt" werden kann. Der BR bekommt die Unterlagen erst zu Gesicht, wenn das Auswahlverfahren gelaufen ist.
Ansonsten: Nur bei eigener unmittelbarer Betroffenheit (also wenn man selber die Stelle bekommen soll) ist man rechtlich verhindert an der Beratung und Beschlussfassung dazu teilzunehmen.
Hat hingegen der Arbeitgeber einen Konkurrenten für die Stelle ausgewählt, so ist man nicht verhindert.
Erstellt am 29.01.2016 um 17:11 Uhr von gironimo
Klar - erst bei der Anhörung ein Ersatz laden.
>vor Jahren in ähnlicher Situation hat der AG durch Einsicht in Bewerbungsunterlagen der Mitbewerber einen Wettbewerbsvorteil unterstellt.<
Da sehe ich keinen Zusammenhang (??) Wie stellt sich der AG dasa vor? Das Du Dich nicht bewerben kannst? Das wäre ein Nachteil.
Die andere Frage ist, ob die Stelle selbst und Dein Amt einen Interessenkonflikt bei Dir auslösen. Das musst Du aber mit Dir selbst klären.