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Planbarkeit von BR-Arbeit

K
korkely
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wie seht ihr das mit der Planbarkeit von BR-Mitgliedern. Folgende Situation, bei uns hat ein BR-Mitglied dem Vorgesetzten klar mitgeteilt, das es bedingt durch die BR-Arbeit nicht unbedingt seine Zielvorgaben erfüllen werden kann, bzw. ein mögliche Gefahr sieht das es damit nicht klappen könnte. Daraufhin hat man Ihm gesagt das "Es" nun nicht mehr planbar ist und man nun nach einer Lösung suchen wird. Meine Frage ist nun, kann der AG hier einem BRM solch einen Vorwurf der "nicht Planbarkeit" überhaubt "vorwerfen". Und..., darf im Zweifelsfall einem BRM hieraus überhaupt mögliche Nachteile entstehen, weil es BR-Arbeit macht. So weit ich mich durch die entsprechende Literatur gewühlt habe, fand ich dies:

Für die Betriebsratstätigkeit sind die Betriebsratsmitglieder (BRm) von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen (§37 Abs. 2 BetrVG). Die Freistellung hat in dem für die Aufgaben erforderlichem Umfang zu erfolgen.

und weiter fand ich dies und was ist von so etwas überhaupt zu halten:

Zweifel des Arbeitgebers Zweifelt der Arbeitgeber aufgrund der konkreten betrieblichen Situation und des vom Betriebsratsmitglied genannten Zeitaufwands an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit, hat das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber stichwortartige Angaben zu machen, die diesem zumindest eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen. Solange das Betriebsratsmitglied dieser Darlegungspflicht nicht nachkommt, kann der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zurückbehalten. Erhält der Arbeitgeber die stichwortartigen Angaben, geht die Darlegungslast für die fehlende Erforderlichkeit zunächst auf ihn über. Kann er begründen, weshalb ganz erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit von Art und Umfang der Betriebsratstätigkeit bestehen, hat das Betriebsratsmitglied im Einzelnen darzulegen, welche Betriebsratsaufgaben es wahrgenommen hat und woraus sich die Erforderlichkeit ergibt (BAG v. 15.3.1995 - 7 AZR 643/94).

Der Arbeitgeber kann ohne Mitwirkung des Betriebsrats ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied wegen Versäumung der Arbeitszeit abmahnen, wenn es die Arbeitsbefreiung missbräuchlich für eine andere Tätigkeit oder für nicht erforderliche Betriebsratstätigkeit wahrgenommen hat. Ein Beschluss des Betriebsrats über die Beauftragung eines Mitglieds allein genügt nicht, um die Voraussetzungen für eine Arbeitsbefreiung zu erfüllen. Das Betriebsratsmitglied muss im Zweifel selbst entscheiden, ob es sich dabei um erforderliche Betriebsratsarbeit handelt (BAG v.6.8.1981 - 6 AZR 505/78). Ist ein Betriebsratsmitglied der objektiv fehlerhaften Ansicht, eine Betriebsratsaufgabe wahrzunehmen, kommt eine Abmahnung des Arbeitgebers wegen einer dadurch bedingten Versäumnis der Arbeitszeit nicht in Betracht, wenn es sich um die Verkennung schwieriger oder ungeklärter Rechtsfragen handelt (BAG v. 31.08.1994 – 7 AZR 893/93).

Durch eine solche oben genannte Formulierung für die BR-Mitglieder die nicht freigestellt sind, sind in unserem Gremium nach meiner Einschätzung aber sehr auf sich selbst gestellt. Denn einige machen und tun einiges im Bezug auf Ihre BR-Arbeit, werden aber von den Vorsitzenden wiederum wenn sie mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit für BR-Arbeit angeben "hintenrum" bemeckert. Ich habe dann das Gefühl das die Vorsitzenden eher dem AG näherstehen als Ihre BR-Mitglieder die entsprechende BR-Arbeit machen wollen. Wo hierfür der Grund liegt konnte ich noch nicht wirklich ergründen.

Freue mich auf eure Meinungen und vielleicht auch fundierte Rechtsquellen-Angaben was man hier tun kann.

BG, korkely

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Community-Antworten (8)

G
gironimo

28.01.2016 um 10:28 Uhr

BR-Arbeit ist eben nur in einem gewissen Umfang planbar. Der AG selbst verursacht ja durch seine Aktivitäten selbst Arbeit im BR. Und diese Aktivitäten kann man nun mal nicht vorhersehen.

Der § 37 BetrVG ist eindeutig. Er spricht nicht nur davon, dass BRs von der Arbeitszeit sondern von den Tätigkeiten freizustellen sind. Also das Gesamtpaket. Daraus wird klar (und das ist in sehr vielen Fällen so), dass Sollzahlen nicht erreicht werden. Diese sind entsprechend der Ausfallzeit zu reduzieren, bzw. ist hinterher ein Ausgleichsfaktor zu berechnen.

Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Selbstfreistellung von der Arbeit für "erforderliche" BR-Arbeit (also nur ab- und anmelden).

Das, was Du da in der Literatur gefunden hast, dürfte auf Deinen Fall betrachtet eher unwichtig sein. Ich gehe davon aus, dass Du tatsächlich BR-Arbeit machst und nicht statt dessen im Pausenraum sitzt und die B-Zeitung liest oder ähnliches.

Also den Bericht nicht überbewerten. Das nicht nach § 38 BetrVG freigestellte BRs mehr als 50% der Arbeitszeit für die BR-Arbeit benötigen, ist durchaus keine Seltenheit.

und man nun nach einer Lösung suchen wird.< - klar - das muss der AG tun. Es ist seine Aufgabe, die Arbeit so zu organisieren, dass Du ungehindert Deinen Job als BR machen kannst - und keine Nachteile hast.

M
Moreno

28.01.2016 um 10:35 Uhr

Und den BRV geht dies nichts an! Er ist ja nicht Dein Chef :-) ich würde mir ein Notizbuch anschaffen und für mich selber stichwortartig Zeiten und Tätigkeiten notieren z.B Montag 18.2 von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr Vorbereitung Betriebsversammlung usw usw. Dann bist auf der sicheren Seite sollte es mal zu Unstimmigkeiten kommen.

A
AlterMann

28.01.2016 um 11:53 Uhr

Jedes BRM entscheidet selbst über die Notwendigkeit seiner BR-Tätigkeit. Wenn der BRV eine andere Meinung zu notwendiger BR-Arbeit hat als Du, sollte man im Gremium darüber sprechen. Aus Deiner Frage schließe ich, dass Du gut recherchierst und den Dingen auf dsen Grund gehst. Immerhin könnte es sein, dass Du Dich mit Arbeiten überhäufst, bei denen alte Routiniers schon überschlagen können, dass das vergebliche Liebesmüh sein könnte. Oder der BR freut sich über Deine Gründlichkeit und nutzt sie im Sinne des ganzen Gremiums. Jedenfalls solltet Ihr solche Irritationen möglichst ausräumen, dann kann das Gremium insgesamt effektiver arbeiten.

H
Hartmut

28.01.2016 um 12:11 Uhr

D'accord. Nur nebenbei, ich finde es gar nicht so verkehrt, mir kurz zu notieren, was ich so für den BR gemacht hat. Wenige Stichworte, z.B. 'Vertrauliches Gespräch', 'Gremiumssitzung', 'Personalausschuss' etc. Freiwillig, nur für mich selbst, nicht für den Chef in der Abteilung. Ich finde es sogar nützlich, wenn ich mal nachschauen muss, wann habe ich dies und das zuletzt gemacht. Aber die Entscheidung ist natürlich jedem BR selbst überlassen.

C
Challenger

28.01.2016 um 17:58 Uhr

Tach auch,

  1. Der Umfang der BR-Arbeit wird bestimmt,durch das Verhalten des AG genauer gesagt, durch dessen Gestaltung der Betriebsorganisation.
  2. Der AG hat bei der Planung und/oder Gestaltung der Betriebsorganisation die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des BR rechtzeitig und umfassend zu berücksichtigen, damit der BR und denknotwendigerweise die einzelnen BR-Mitglieder jederzeit und ungehindert BR-Tätigkeit im erforderlichen Umfang ausüben können. Denn nach den einschlägigen Gesetzesmaterialien hat BR-Tätigkeit VORRANG VOR DEN ARBEITSVERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNGEN.
K
korkely

29.01.2016 um 10:08 Uhr

Hallo zusammen,

herzlichen Dank für die vielen guten Beiträge :-)

Noch eine ergänzende Frage dazu, darf im schlimmsten Fall aus solch einem \"Vorwurf\" eine Versetzung resultieren? Man wird dies seitens des AGs hinter vorgehaltener Hand damit argumentieren das man denjenigen ja nur ermöglichen will, das dieser besser seine BR-Arbeit machen kann. Wir hatten schon so einen Fall. Zum Glück sind demjenigen keine EG-benachteiligung entstanden. Ich denke mal das hier einem BRm, wie Ihr ja schon in Euren Kommentierungen angedeutet habt, keine Benachteiligung entstehen darf.

Danke vorab für Eure Beiträge,

VG, korkely

G
ganther

29.01.2016 um 12:53 Uhr

eine Versetzung ist grundsätzlich nicht angezeigt. Der AG muss entweder das BRM entsprechend des Aufwands für die BR Tätigkeit entlasten oder damit leben dass Arbeit schlichtweg liegend bleibt.

Was wir schon hatten und was aus unserer Sicht auch nachvollziehbar war, war der Fall eines Projektleiters für ein Großprojekt der dann in den BR gewählt wurde. Der wurde dann von diesem Projekt abgezogen und dann mit anderen (aber auch adäquaten) Aufgaben betraut. Ging in Absprache mit dem BRM und lief geräuschlos durch

K
korkely

02.02.2016 um 09:23 Uhr

Hallo ganther,

leider betreiben unsere Vorsitzenden eine gewisse Art der Verunsicherungstaktik mit sprüchen so ähnlich wie folgt lauten: "Damit bekommen die vor keinem Gericht recht..."

Deshalb versuche ich mich nach alllen möglichen Seiten hin abzusichern. Darum meine Frage ob man zu solch einen Fall (wir werden ja wohl mit solch einer Sache nicht die Ersten sein)irgendwo ein BAG-Urteil nachlesen kann? Gibt es im Netz die Möglichkeit BAG-Urteile zu suchen, oder wohin kann man sich diesbezgl. wenden?

VG

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