Hallo zusammen,

wie seht ihr das mit der Planbarkeit von BR-Mitgliedern. Folgende Situation, bei uns hat ein BR-Mitglied dem Vorgesetzten klar mitgeteilt, das es bedingt durch die BR-Arbeit nicht unbedingt seine Zielvorgaben erfüllen werden kann, bzw. ein mögliche Gefahr sieht das es damit nicht klappen könnte.
Daraufhin hat man Ihm gesagt das "Es" nun nicht mehr planbar ist und man nun nach einer Lösung suchen wird.
Meine Frage ist nun, kann der AG hier einem BRM solch einen Vorwurf der "nicht Planbarkeit" überhaubt "vorwerfen". Und..., darf im Zweifelsfall einem BRM hieraus überhaupt mögliche Nachteile entstehen, weil es BR-Arbeit macht. So weit ich mich durch die entsprechende Literatur gewühlt habe, fand ich dies:

Für die Betriebsratstätigkeit sind die Betriebsratsmitglieder (BRm) von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen (§37 Abs. 2 BetrVG). Die Freistellung hat in dem für die Aufgaben erforderlichem Umfang zu erfolgen.

und weiter fand ich dies und was ist von so etwas überhaupt zu halten:

Zweifel des Arbeitgebers
Zweifelt der Arbeitgeber aufgrund der konkreten betrieblichen Situation und des vom Betriebsratsmitglied genannten Zeitaufwands an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit, hat das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber stichwortartige Angaben zu machen, die diesem zumindest eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen. Solange das Betriebsratsmitglied dieser Darlegungspflicht nicht nachkommt, kann der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zurückbehalten. Erhält der Arbeitgeber die stichwortartigen Angaben, geht die Darlegungslast für die fehlende Erforderlichkeit zunächst auf ihn über. Kann er begründen, weshalb ganz erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit von Art und Umfang der Betriebsratstätigkeit bestehen, hat das Betriebsratsmitglied im Einzelnen darzulegen, welche Betriebsratsaufgaben es wahrgenommen hat und woraus sich die Erforderlichkeit ergibt (BAG v. 15.3.1995 - 7 AZR 643/94).

Der Arbeitgeber kann ohne Mitwirkung des Betriebsrats ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied wegen Versäumung der Arbeitszeit abmahnen, wenn es die Arbeitsbefreiung missbräuchlich für eine andere Tätigkeit oder für nicht erforderliche Betriebsratstätigkeit wahrgenommen hat. Ein Beschluss des Betriebsrats über die Beauftragung eines Mitglieds allein genügt nicht, um die Voraussetzungen für eine Arbeitsbefreiung zu erfüllen. Das Betriebsratsmitglied muss im Zweifel selbst entscheiden, ob es sich dabei um erforderliche Betriebsratsarbeit handelt (BAG v.6.8.1981 - 6 AZR 505/78). Ist ein Betriebsratsmitglied der objektiv fehlerhaften Ansicht, eine Betriebsratsaufgabe wahrzunehmen, kommt eine Abmahnung des Arbeitgebers wegen einer dadurch bedingten Versäumnis der Arbeitszeit nicht in Betracht, wenn es sich um die Verkennung schwieriger oder ungeklärter Rechtsfragen handelt (BAG v. 31.08.1994 – 7 AZR 893/93).

Durch eine solche oben genannte Formulierung für die BR-Mitglieder die nicht freigestellt sind, sind in unserem Gremium nach meiner Einschätzung aber sehr auf sich selbst gestellt. Denn einige machen und tun einiges im Bezug auf Ihre BR-Arbeit, werden aber von den Vorsitzenden wiederum wenn sie mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit für BR-Arbeit angeben "hintenrum" bemeckert. Ich habe dann das Gefühl das die Vorsitzenden eher dem AG näherstehen als Ihre BR-Mitglieder die entsprechende BR-Arbeit machen wollen. Wo hierfür der Grund liegt konnte ich noch nicht wirklich ergründen.

Freue mich auf eure Meinungen und vielleicht auch fundierte Rechtsquellen-Angaben was man hier tun kann.

BG, korkely