Erstellt am 27.01.2016 um 17:03 Uhr von Pjöööng
Es handelt sich hierbei um Arbeit auf Abruf?
Dann hilft ein Blick in den § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.
Erstellt am 27.01.2016 um 17:29 Uhr von Topeman
Ja, es handelt sich im Prinzip um Arbeit auf Abruf.
1-2 Wochen vor Monatsbeginn wird ein Monatsdienstplan erstellt.
Es kann aber auch gut passieren, dass der AG den AN einen Monat lang gar nicht einsetzt.
Wenn ich den § 12 in Betracht ziehe, kommt es nun darauf an, ob 0-6 eine bestimmt Zeit ist oder nicht. hmmmm....
Erstellt am 27.01.2016 um 18:12 Uhr von Pjöööng
0 bis 6 Stunden sind jedenfalls eine völlig unzulässige Angabe.
Wie sagt der Gesetzgeber?
"Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen."
Ist eine BESTIMMTE Arbeitszeit festgeegt? Nein!
"Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart."
Damit könnte man sich also auf den Standpunkt stellen, dass 10 Stunden pro Woche als vereinbart gelten.
"Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen."
Auch daran sollte kein Zweifel bestehen.
Erstellt am 27.01.2016 um 19:22 Uhr von AlterMann
Hallo Topemen,
<< ja, es handelt sich im Prinzip auf Arbeit auf Abruf>>
Nach Deiner Beschreibung sind diese Konditionen auch im Rahmen von Arbeit auf Abruf nicht zulässig. Das hat Pjööng richtig geschrieben.
Seid Ihr Euch denn sicher, dass es sich hier überhaupt um einen Arbeitsvertrag handelt? Die Bedingungen hören sich so an, als wenn es sich hier um eine Art vorbereitenden Rahmenvertrag handelt. Dann müsste vor dem tatsächlichen Arbeitsbeginn noch ein echter Arbeitsvertrag folgen.
Erstellt am 27.01.2016 um 20:34 Uhr von gironimo
Im Prinzip seit Ihr ja da nicht gefragt. Die Länge der wöchentlichen Arbeitszeit ist individualrechtlich oder tariflich geregelt (für den BR gilt § 77 Abs. 3 BetrVG). Natürlich - wenn Ihr etwas bemerkt, was nicht o.k. ist (und das ist das ja hier), müsst Ihr es ansprechen (§ 80 BetrVG). Aber direkt bewegen könnt Ihr wenig bis gar nichts.
Ihr solltet statt dessen eine BV zur Rufbereitschaft fordern und so klare Regeln zur Abwicklung schaffen - und den Kontakt zur Gewerkschaft suchen.
Auch bei der BV Arbeitszeit und beim Thema Mehrarbeit solltet Ihr einen strengeren Weg gehen.
Erstellt am 27.01.2016 um 20:35 Uhr von Pjöööng
Gironimo,
warum denn eine "BV zur Rufbereitschaft"?
Erstellt am 28.01.2016 um 08:38 Uhr von Topeman
Moin,
vielen Dank schon einmal für Eure Antworten.
Es handelt sich natürlich um ganz normale Arbeitsverträge. Die Abteilungs- / Filialleiter die als Erfüllungsgehilfen für den Arbeitgeber fungieren, haben vorformulierte Arbeitsverträge die sie dann nur noch ausfüllen müssen.
Ich bin jetzt so weit, dass ich die Personalabteilung und die Filialleitung zumindest darüber informieren möchte, dass solch ausgefüllte Arbeitsverträge nicht zulässig sind.
Mir kommt allerdings der Gedanke, ob 1-6 Stunden an 1-6 Tagen zulässig wäre? Damit wäre ich persönlich bereits zufrieden. hmm...
(Manchmal träume ich von einem Profi-Arbeitsrechtler der neben mir im Büro sitzt :) )
Eine BV zur Rufbereitschaft ist bei uns zu Zeit in Arbeit. Diese soll aber nur die Arbeitszeit regeln, die wirklich kurzfristig in Anspruch genommen werden kann.