Erstellt am 26.01.2016 um 14:07 Uhr von Paddy
Jeder in der Firma KANN sich auch negativ gegen eine Wählerliste äußern .
Entscheiden tut darüber jedoch der Wahlvorstand.
Erstellt am 26.01.2016 um 14:19 Uhr von nicoline
AN des Betriebes können Einspruch erheben, das Gremium in seiner Funktion als BR nicht.
Erstellt am 26.01.2016 um 14:20 Uhr von celestro
Nur als Hinweis ... ich nehme mal an, hier ist nicht von "Wahlvorschlagsliste", sondern von Wählerliste die Rede. Also z.B. könnte man der Meinung sein, "leitende Angestellte" wären wahlberechtigt und das sei ein Fehler.
Erstellt am 26.01.2016 um 14:25 Uhr von nicoline
celestro,
wie kann man bloß darauf kommen, dass es sich um eine Wahlvorschlagsliste handeln könnte, wenn dort ausdrücklich Wählerliste steht?
Erstellt am 26.01.2016 um 14:55 Uhr von celestro
Ich hatte nur die Antwort von Paddy und daraufhin geantwortet. Vielleicht unnötig, aber so ist es eben nochmal ganz deutlich (es sei denn, der TE / die TE) korrigiert das.
Allerdings lese ich gerade: "Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, daß die Zuordnung nach § 18a des Betriebsverfassungsgesetzes fehlerhaft erfolgt sei."
Also zumindest würde das wegfallen.
Erstellt am 26.01.2016 um 15:19 Uhr von nicoline
Ich verstehe noch weniger, was die Antwort von Paddy mit deiner Antwort zu tun hat. Aber egal.......
Erstellt am 26.01.2016 um 16:43 Uhr von gironimo
Warum die Mühe mit dem Gremium. Es reicht doch, wenn ein wahlberechtigter Einspruch einlegt. Das Gewicht wäre das gleiche.
Erstellt am 27.01.2016 um 09:18 Uhr von rigamaus
Vielen Dank für die Antworten. Ich verstehe die gesetzliche Regelung so, dass jeder Arbeitnehmer (individuell) Einspruch einlegen kann.
Wie ist es aber, wenn ein BR-Mitglied dem Gremium Betriebsrat nahelegt, Einspruch einzulegen, andere BR-Mitglieder aber dagegen sind.
Könnte hier durch einen Beschluss des BR (würde sich eine Mehrheit für den Einspruch ergeben) die Situation herbeigeführt werden, dass der BR als Gremium Einspruch einlegen würde, obwohl das Gesetzt auf den einzelnen Arbeitnehmer abzielt. Wäre ein solcher Beschluss überhaupt rechtsgültig?
Brauchen dringend euren Rat.
Erstellt am 27.01.2016 um 09:51 Uhr von nicoline
rigamaus,
sag mal, was ist das denn für eine Frage? Du bekommst hier mitgeteilt, dass der BR keinen Einspruch erheben kann und fragst so etwas? Der BR kann das 100 mal hintereinander beschließen, damit ändert sich doch die Rechtslage nicht. Selbst, wenn der Beschluss einstimmig gefasst werden würde, er hat keinerlei Auswirkung!
Erstellt am 27.01.2016 um 09:52 Uhr von Pjöööng
Dem Gesetzestext ist nicht ganz klar zu entnehmen ob der BR einspruchsberechtigt ist.
Fitting lässt sich nur darüber aus, dass gem. Rechtsprechung Arbeitgeber und Gewerkschaft nicht einspruchsberechtigt sind.
Däubler vertritt die Meinung dass die Gewerkschaft einspruchsberechtigt zu sein hat. Wenn man sich seiner Argumentation anschließt, dann könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass auch dem BR als Gremium ein Einspruchsrecht zusteht.
Wie dem auch sei. Wenn man den Standpunkt vertritt, dass das Gremium nicht einspruchsberechtigt ist, dann ginge ein solche Beschluss ins Leere. Zwar müsste der BRV wohl den Einspruch beim WV abliefern (täte er es aber nicht, wäre das wohl kaum eine Pflichtverletzung), dieser würde ihn aber mangels Einspruchsberechtigung zurückweisen.
Erstellt am 27.01.2016 um 10:06 Uhr von celestro
Zumal sich die Frage stellt, warum ein BRM einen Beschluss herbei führe nwill, wenn er als Einzelperson "Einspruch" einlegen kann. Was Er / Sie im Falle eines "Nein" durch das Gremium vermutlich sowieso machen würde / müsste.
Erstellt am 27.01.2016 um 10:07 Uhr von Pjöööng
Würde er vermutlich nicht, weil er keinen Ar... in der Hose hat.
Erstellt am 27.01.2016 um 10:25 Uhr von nicoline
Ich bin der Überzeugung, hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der amtierende BR Einspruch gegen die Wählerliste erheben kann, würde es geschrieben stehen. Der Gesetzestext sagt immerhin, dass dem / der AN die Entscheidung des WVST mitzuteilen ist, nichts aber vom BR. Von der MEINUNG eines Kommentators würde ich mich als WVST jedenfalls nicht leiten lassen.
Erstellt am 27.01.2016 um 10:34 Uhr von Pjöööng
Du bist also der Überzeugung dass in den Gesetzen alles steht, was der Gesetzgeber gewollt hat?
Erstellt am 27.01.2016 um 13:49 Uhr von nicoline
Ach Pjöööng, es ist doch sonst nicht deine Art, in eine Antwort etwas hineinzuinterpretieren, was da gar nicht steht. Die Rede war von diesem Gesetz, nicht von den Gesetzen.
Es ist z.B. ausdrücklich erwähnt, an wen der WVST alles eine Wahlniederschrift zu schicken hat.
Analog dazu bin ich übezeugt, dass es im Gesetzestext stehen würde, wenn der amtierende BR der Wählerliste widersprechen könnte.
Erstellt am 27.01.2016 um 14:23 Uhr von Pjöööng
Ok, ich werde jetzt auch keine Diskussion darüber anfangen, dass die Frage wer einen Abschrift der Wahlniederschrift zugeschickt bekommen muss im BetrVG geregelt ist und der Einspruch gegen die Wählerliste in der WO geregelt ist.
Ich finde aber gerade beim § 4 der WO die Aussage "Ich bin der Überzeugung, hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der amtierende BR Einspruch gegen die Wählerliste erheben kann, würde es geschrieben stehen." sehr erstaunlich, weil der Gesetzgeber dort zuerst einmal überhaupt nicht definiert, wer einspruchsberechtigt ist.
Erstellt am 27.01.2016 um 20:15 Uhr von Erschüttert
Dass hier jetzt über ein Paradoxon diskutiert wird, merkt ihr aber schon oder?
Will ein Betriebsrat über irgendetwas eine Entscheidung treffen, braucht es hierzu ja einen Beschluss.
Da dieser dann ja nur mit einer Mehrheit möglich wäre, würden dadurch die Vorgaben des Gesetzes erhöht und somit der Beschluss auch gleich wieder nichtig.
Und natürlich kann auch ein BR Gremium hier einen Einspruch einreichen. Wenn man Langeweile hat, könnte man aber auch weitere Interessengruppen bilden, die dann gemeinsam beim WV aufschlagen.
Was aber auch nicht mehr bewirken würde, als das des einzelnen Überbringers.
Erstellt am 27.01.2016 um 20:38 Uhr von Pjöööng
Zitat (R.Schüttert):
"Will ein Betriebsrat über irgendetwas eine Entscheidung treffen, braucht es hierzu ja einen Beschluss.
Da dieser dann ja nur mit einer Mehrheit möglich wäre, würden dadurch die Vorgaben des Gesetzes erhöht und somit der Beschluss auch gleich wieder nichtig."
Was willst Du uns damit sagen? Ich verstehe es nicht!
Erstellt am 27.01.2016 um 20:41 Uhr von Erschüttert
Erstellt am 27.01.2016 um 21:00 Uhr von nicoline
*Ok, ich werde jetzt auch keine Diskussion darüber anfangen,*
Wie nett von Dir, wie komm ich zu der Ehre?
*dass die Frage wer einen Abschrift der Wahlniederschrift zugeschickt bekommen muss im BetrVG geregelt ist und der Einspruch gegen die Wählerliste in der WO geregelt ist.*
Ja und? Ändert an meiner Aussage nicht wirklich etwas.
*sehr erstaunlich,*
Es freut mich, dass dich noch etwas erstaunen kann.
*sehr erstaunlich, weil der Gesetzgeber dort zuerst einmal überhaupt nicht definiert, wer einspruchsberechtigt ist.*
Das ist mir bekannt, aber darüber werde ich jetzt keine Diskussion anfangen, weil ich schon benannt habe, woraus ich das ableite.
Ich wünsche Dir einen schönen Abend.
Erstellt am 28.01.2016 um 07:30 Uhr von Hoppel
Richardi: "Einspruchsberechtigt ist, wie sich mittelbar aus §4 Abs.2 Satz 5 ergibt, nur ein Arbeitnehmer, also NICHT eine Betrieb vertretene Gewerkschaft und NICHT der AG (a.A. GL-Marienhagen sowie Kreutz,Schlochauer und W.Bulla).
Jedoch empfiehlt es sich, dass der WV auch einen von der Gewerkschaft oder dem AG eingelegten Einspruch behandelt, weil er von Amts wegen verpflichtet ist, Unrichtigkeiten der Wählerliste zu bereinigen, um eine Wahlanfechtung zu vermeiden."
Da nur AN im BR vertreten sein können, sehe ich keinen wirklichen Grund, warum ein BR keinen Einspruch gegen eine Wählerliste einlegen können sollte.
Im Zweifelsfall muss der WV halt davon ausgehen, dass der schriftlich eingelegte Einspruch vom BRV als Einzelperson unterschrieben worden ist.
Aus meiner Sicht MUSS der WV den Einspruch auf jeden Fall behandeln und dem BRV auch die Entscheidung unverzüglich schriftlich mitteilen.