Welche Kündigungsfrist ist korrekt?
Ein Arbeitnehmer will kündigen. Er beruft sich auf den gültigen Manteltarifvertrag, der besagt dass die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer 4 Wochen beträgt. Es ist keine Öffnungsklausel im MTV.
Im Arbeitsvertrag des Arbeitsnehmers (=Formulararbeitsvertrag) steht allerdings ein Passus, daß die für den Arbeitgeber gültigen Kündigungsfristen beidseitig als vereinbart gelten.
Ich war der Meinung, dass dieser Punkt keine Anwendung findet, da ich mal in einem Seminar genau diese Konstellation hatte und der Referent den Standpunkt vertritt, dass die Klausel nicht gültig ist, weil der Arbeitnehmer dafür keine ausdrückliche Gegenleistung erhalten hatte. Der Referent bezog sich auf die Gebote für einen gültigen Arbeitsvertrag "Keine Leistung ohne Gegenleistung!". Seiner Meinung nach könnte man diese Frist nur vereinbaren, wenn dem Arbeitnehmer hierfür ausdrücklich eine Leistung (kann auch einmalig sein!) zugesprochen würde.
Meine Frage nun: Ist die Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15./Monatsende gem. MTV oder (aufgrund der Betriebszugehörigkeit) 5 Monate gem. Arbeitsvertrag, wie der Arbeitgeber behauptet.
Community-Antworten (8)
26.01.2016 um 10:52 Uhr
Das kommt darauf an. Grundsätzlich steht ja in der Rangfolgepyramide das Tarifrecht über dem Individualrecht. Ein Tarif kann also Angaben zu Gunsten eines AN auch abändern.
Allerdings wäre noch einmal genau im Tarif nachzulesen, ob dieser nicht die Möglichkeit einräumt, einzelvertraglich von den Fristen abzuweichen. Zudem spricht eine lange Frist für einen AT-Mitarbeiter?? Ist es so?
26.01.2016 um 11:04 Uhr
Tarif räumt tatsächlich keine Möglichkeit ein, einzelvertraglich abzuweichen. Deshalb bezieht sich der AG nur auf den BGB §922, 5 - 2 letzter Satz. AN ist kein AT-Mitarbeiter.
26.01.2016 um 11:14 Uhr
Ich würde § 622 Abs. 4 BGB entgegenhalten: "Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist."
26.01.2016 um 12:32 Uhr
AG begründet, dass ein AN im Einzelvertrag nur besser gestellt werden darf, als Tarif (Günstigkeitsprinzip) und nicht schlechter, aber dass diese Regelung nicht für Kündigungsfristen gilt. Es ware sehr wohl möglich, daß man wirskam eine Gleichstellungsklausel vereinbaren könne.
26.01.2016 um 18:00 Uhr
Bei uns lautet die einfache Formel: Reisende soll man nicht aufhalten. Was hätte der AG davon, wenn er die Kollegin zwingt zu bleiben. Leistung wird sie kaum noch bringen. Die Motivation ist eh hin.... usw.
Wenn es ihn auf Formdinge ankommt, soll er doch einen Aufhebungsvertrag mit ihr machen.
Ich würde der Kollegin raten, einen Fachanwalt einzuschalten.
26.01.2016 um 19:03 Uhr
Ich kann einfach nicht glauben, dass ein AG eine Bestimmung des TV, wenn dessen Anwendung vereinbart ist, durch so eine Formulierung im AV umgehen kann. Mich würde die Rechtsgrundlage interessieren, auf die der AG seine Aussage bzgl. der angeblich möglichenGleichstellung stützt.
05.02.2016 um 14:17 Uhr
Es soll angeblich ein Urteil geben (wäre ziemlich neu! angeblich in den letzten 2 Jahren!) welches trotz geschlossenem MTV eine andere Absprache im Arbeitsvertrag erlauben würde, bei dem sich der AN schlechter stellen kann, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten.
Kennt jemand dieses Urteil? Ich soll es nächste Woche erhalten.
05.02.2016 um 14:25 Uhr
Ich meine mich zu erinnern dass längere Kündigungsfristen von der Arbeitsgerichtsbarkeit grundsätzlich als günstiger angesehen werden.
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