Ein Arbeitnehmer will kündigen.
Er beruft sich auf den gültigen Manteltarifvertrag, der besagt dass die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer 4 Wochen beträgt. Es ist keine Öffnungsklausel im MTV.

Im Arbeitsvertrag des Arbeitsnehmers (=Formulararbeitsvertrag) steht allerdings ein Passus, daß die für den Arbeitgeber gültigen Kündigungsfristen beidseitig als vereinbart gelten.

Ich war der Meinung, dass dieser Punkt keine Anwendung findet, da ich mal in einem Seminar genau diese Konstellation hatte und der Referent den Standpunkt vertritt, dass die Klausel nicht gültig ist, weil der Arbeitnehmer dafür keine ausdrückliche Gegenleistung erhalten hatte.
Der Referent bezog sich auf die Gebote für einen gültigen Arbeitsvertrag "Keine Leistung ohne Gegenleistung!".
Seiner Meinung nach könnte man diese Frist nur vereinbaren, wenn dem Arbeitnehmer hierfür ausdrücklich eine Leistung (kann auch einmalig sein!) zugesprochen würde.

Meine Frage nun:
Ist die Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15./Monatsende gem. MTV oder (aufgrund der Betriebszugehörigkeit) 5 Monate gem. Arbeitsvertrag, wie der Arbeitgeber behauptet.