Eigenkündigung Günstigkeitsprinzip - Welche Kündigungsfrist ist da anzuwenden?
Welche Kündigungsfrist ist bei einer Eigenkündigung anzuwenden? Der Arbeitsvertrag beinhaltet eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende. Der Arbeitnehmer ist über 5 Jahre im Unternehmen und hat bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung eine Frist von 2 Monaten zum Monatsende. Die Kündigungsfrist eines Arbeitnehmers kann nicht länger sein als die des Arbeitsgebers. Welche dieser beiden Fristen - 4 Wochen zum Quartal oder 2 Monate zum Monatsende ist günstiger? Hängt es auch vom Kündigungszeitpunkt ab, welche dieser beiden Fristen Anwendung finden könnte?
Community-Antworten (3)
22.02.2007 um 20:17 Uhr
SSGG,
"Welche dieser beiden Fristen - 4 Wochen zum Quartal oder 2 Monate zum Monatsende ist günstiger?"
Hängt vom Arbeitnehmer ab, wann er kündigen möchte! Kündigen kann er jedoch nur zum 31.3., 30.6., 30.9., 31.12. Der AG kann seine Kündigung zu 12 Zeitpunkten im Jahr aussprechen.
"Hängt es auch vom Kündigungszeitpunkt ab, welche dieser beiden Fristen Anwendung finden könnte?"
Du schreibst doch, dass die Fristen jeweils einer Vertragspartei zugeordnet sind. Folglich wäre der Kündigungszeitpunkt unerheblich.
Ich könnte mir vorstellen, dass der §305 Abs.2 BGB Anwendung finden könnte und diese Regelung nicht haltbar ist! Zumal sie auch eine Schlechterstellung des ANs beinhaltet. Greifen würden dann meiner Ansicht nach die regulären Kündigungsfristen gem. BGB!
23.02.2007 um 01:10 Uhr
Hilft das oder verwirrt das eher ?
Kündigungsfristen:
Bis Ende 6. Monat 2 Wochen zum Monatsende
Bis 1 Jahr 1 Monat zum Monatsende
1 – 5 Jahre 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres
5 – 8 Jahre 3 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres
8 – 10 Jahre 4 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres
10 – 12 Jahre 5 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres
ab 12 Jahre 6 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres
Außerdem besteht die Möglichkeit, mit der jeweiligen Leitung über einen Auflösungsvertrag außerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen zu verhandeln.
Achtung: Bei Kündigungen bis zum 31.03. eines Jahres muss das 13. Gehalt (Weihnachtsgeld) zurückgezahlt werden!
Resturlaub ist vor dem Ausscheiden zu nehmen!
Hierzu finden sie mehr Information in AVH - Tarifrecht MTV Ang. § 53 AVH - Tarifrecht MTV Arb. § 57
Hierüber gelangen Sie zum MTV Ang . Bitte auf das nebenstehende Symbol klicken.
Hierüber gelangen Sie zum MTV Arb . Bitte auf das nebenstehende Symbol klicken.
23.02.2007 um 10:55 Uhr
heißt das jetzt, wenn sich der AN durch Unterschrift im AV darauf eingelassen hat, das somit die AV Regelung zutrifft und die gesetzliche K'frist ausschliesst? Waschbär, ein tarifliche Regelunng liegt nicht vor...und auf welches Symbol soll ich2-mal klicken..:-)?
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