Unterschrift unter Arbeitsanweisung
Hallo, ich bin Personalrätin in einem großen Unternehmen (Satellitenunternehmen des Öffentlichen Dienstes) und wir haben (unter anderen) z.Zt. das Problem, das eine Führungskraft einer Mitarbeiterin schriftliche Arbeitsanweisungen vorlegt, die die Mitarbeiterin dann unterschreiben soll. Falls sie nicht unterschreibt, wird eine Abmahnung folgen. Die schriftlichen Arbeitsanweisungen erfolgen (aus Sicht der Vorgesetzten) aus dem Grund, weil die Mitarbeiterin a) den mündlichen Arbeitsanweisungen nicht folgt und b) weil sie Ihre Arbeit nicht zur Zufriedenheit der Vorgesetzten erfüllt. Wir, als Personalrat kennen den Vorgang, sind schon lange der Meinung, dass es sich bei dieser Konstellation um gezieltes Mobbing handelt. Meine Frage ist die, muss die Unterschrift der MA unter der Arbeitsanweisung stehen und kann man abmahnen wenn dies nicht erfolgt?
Community-Antworten (4)
20.04.2012 um 13:08 Uhr
eine Arbeitsanweisung ist einzuhalten und ich sehe keinen Mobbing Verdacht wenn diese unterschrieben werden soll. Die Führungskraft muss ja belegen können, dass sie die Anweisung weitergegeben hat. Eine nicht befolgte Arbeitsanweisung kann zu einer Abmahnung führen. Angie
20.04.2012 um 13:55 Uhr
@sogehtsnicht
Ziehe den Schuh mal andersrum an. Wie würdet ihr den Kollegen Vorgesetzten vertreten wenn dieser nun eine Abmahnung bekommt, weil die Mitarbeiterin Mist baut und behauptet sie habe uberhaupt keine Arbeitsanweisung bekommen. Der Kollege Vorgesetzte sichert sich hier lediglich ab. Mobbing wäre es erst dann wenn die Anweisung zu unrecht wären, wenn die Mitarbeiterin sich vertragsgerecht verhält.
21.04.2012 um 11:51 Uhr
Problematisch und daher auch klärungsbedürftig ist die Sache dennoch (ich kann mir auch gut die Mobbingsituation vorstellen - ohne sie natürlich im Detail zu kennen).
Die Frage stellt sich doch immer, ob die Anweisung auch klar und vom Empfänger auch verstanden wurde. Wird die Unterschrift nur als "Anweisung empfangen" oder "Inhaltlich einverstanden" gewertet u.s.w.
Natürlich empfindet die Kollegin die Sache auch als Ungleichbehandlung. Wenn Ihr der Kollegin helfen wollt, sollte die Kollegin eine Beschwerde beim BR einreichen und dieser kann sich dann der Sache annehmen (siehe § 85 BetrVG !!)
21.04.2012 um 11:53 Uhr
@gironimo PERSONALRAT....
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