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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitbestimmungsrecht bei Arbeitsanweisungen?

H
Harley-Bros
Jan 2018 bearbeitet

Und gleich noch eine: Soweit ich informiert bin, haben BR kein Mitbestimmungsrecht bei den Arbeitsanweisungen. Kann das denn sein? Betreffen diese denn nicht auch mittelbar oder unmittelbar Fragen der Ordnung des Betriebs? Aus den Fachkommentaren geht das jedoch nicht so hervor! Dann aber wärs doch für den AG ganz leicht: Um Fragen der Ordnung des Betriebs zum umgehen, macht er einfach eine Arbeitsanweisung daraus und schreibt mir da den unmöglichsten Schrott- vielleicht sogar gesetzeswidriges- rein und schon haben wir nicht mehr mitzureden? das kanns doch nicht sein oder??

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Community-Antworten (8)

R
Rollie

26.06.2006 um 22:51 Uhr

Ziemlich allgemein formuliert. Mal mit nem Beispiel ?

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Lotte

26.06.2006 um 23:46 Uhr

@Harley-Bros Ich gehe mal davon aus, dass eine Arbeitanweisung das gleiche ist wie eine Dienstanweisung.

Die sind natürlich immer dann mitbestimmungspflichtig, wenn sie etwas beinhalten, was mitbestimmungspflichtig ist (je später der Abend desto dümmer meine Sätze), wie z.B. eine Veränderung der AZ etc.

H
Harley-Bros

27.06.2006 um 09:31 Uhr

Hallo Rollie, Beispiel: Der kaufmännische Leiter kommt mir mit einer Dienstanweisung die folgendermaßen aussieht: Jeder Objektleiter hat bei seinen Bestellungen darauf zu achten, daß der Lieferant bereits im Unternehmen erfasst ist. Begründung: Jede Neuanlage koste angeblich 750 Euro an Verwaltungskosten (lass ich mir demnächst im Wirtschaftsausschuß belegen). Dazu wünscht er dann einen Wust an Vorlageformularien und Begründungen, die uns in unserer Arbeit nur lähmen, denn: Kauft ein Objektleiter bei einem neuen Lieferanten ein oder wechselt zu einem anderen, hat das immer den gleichen Grund: Wir brauchen Material was wir bis jetzt noch bei keinem anderen bezogen oder beziehen können oder: wir können woanders billiger, zuverlässiger und schneller kaufen. Ende vom Lied: Der kaufmännische Leiter vertraut uns nicht, behindert und bremst unsere Arbeit, beeinflußt damit unser Ergebnis und gefährdet damit langfristig unsere Existenz

K
Kölner

27.06.2006 um 14:19 Uhr

Da kann ich beim besten Willen kein MBR sehen.

L
Lotte

27.06.2006 um 15:09 Uhr

@Kölner eventuell nach §90 BetrVG??? (bitte nicht prügeln)

K
Kölner

27.06.2006 um 15:27 Uhr

@Lotte Ich gehe mal nicht davon aus, da der Arbeitsablauf an sich ja nicht (gemäß § 90 BetrVG) geändert wurde oder neue technische Verfahren angewandt werden. Der AN/AL soll nur die Erfassung von Lieferanten überprüfen und einige "Vorlageformularien" ausfüllen. Es gibt vor allem dahingehend ja auch keine Auswirkungen auf den AN!

Aber selbst wenn § 90 BetrVG zutreffen würde, Du wirst mir - hoffentlich - zustimmen, dass der BR hier keinerlei MBR hat und eher ein Informations- und Beratungsrecht.

L
Lotte

27.06.2006 um 15:30 Uhr

@Kölner natürlich stimme ich Dir zu, ich würde nie wagen, Dir zu widersprechen [nur manchmal ;-))]

K
Kölner

27.06.2006 um 19:40 Uhr

@Lotte Gut dann haben wir diese Thema schon einmal für alle Zeiten geklärt ;-))

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