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Arbeitsanweisungen Arbeitsschuhe

B
Brsibel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen und Kolleginnen,

Dir Gl hat denn BR einen Anhörung zur Arbeitsanweisungen zum Thema Tagen von Arbeitsschuhen eingereicht. Dieser hat der BR auch zugestimmt. Jetzt vordere die GL das der BRV auf dieser Arbeitsanweisungen mit unterschreibt. Grund könnte sein das der BR die GL auf seine Bedenken zu dieser Arbeitsanweisungen eingeräumt hat. Hier der Text.

Mir (Mitarbeiter) ist bekannt, dass Firma für den Fall dass die Schuhe bei Dienstbeginn (tägliche Arbeitsaufnahme ) nicht zur Verfügung stehen, das Arbeitsangebot so lange ablehnen kann, bis die Arbeitsschutz Kleidung vorhanden ist. Eine Arbeitszeit Vergütung besteht für diesen Fall nicht. Ich wurde auch darüber informiert, dass Firma Lohnfortzahlung verweigern wird, wenn infolge Nichtbeachtung der Tragepflicht von Sicherheitsschuhen und Veränderungen des Baumaterialien ( kein zugelassenes Einlagensystem oder/und keine zugelassene schuhtechnische Veränderungen ) ein Arbeitsunfall entsteht.

Es geht um das Tragen von Geschlossenen Schuhe, die fest am Fuß sitzen sollen im geschlossenen Kassenbereich. Also die Mitarbeiter kassieren nur !!!

Solte oder muss der BRV mit auf dieser Arbeitsanweisungen unterschreiben ? Welcher Paragraph regelt das Recht ? Was sind eure Meinung über diese Arbeitsanweisungen?

Vielen Dank für die Antworten und Anregungen.

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Community-Antworten (2)

Z
Zappelmann

03.03.2016 um 07:34 Uhr

Abgesehen davon, dass die Weisung, Schutzschuhe zu tragen, vollkommen in Ordnung ist (es geht nicht darum, was gemacht wird, sondern wo und das klingt mir nach Baumarkt oder Ähnlichem), würde ich DIESES Ding nicht unterschreiben.

Wieso sollten eigentlich die Schuhe bei Dienstbeginn nicht zur Verfügung stehen? Die muss doch der AG stellen. Steht das mit der Lohnfortzahlung da mit drin?

M
Mattes

03.03.2016 um 09:01 Uhr

Mir ist das auch zu allgemein gehalten.

Wie Zappelmann schon schreibt hat der AG ja auch pflichten. Ansonsten hat der AG damit recht, die Arbeitsaufnahmen zu verweigern, wenn Schutzbekleidung wirklich nötig/vorgeschrieben sind und der MA durch eigenverschulden ohne da steht.

Aber so wie diese DA geschrieben ist müsste der AG auch z.B. nicht die Wartezeit vergüten, in der der AN auf dem Tausch von defekten Schuhwerk wartet.

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