Erstellt am 25.01.2016 um 10:21 Uhr von gironimo
Natürlich könnte sich jeder auf den § 616 BGB berufen, wenn ein unaufschiebbarer Arzttermin ansteht. Und das kann u.U. auch länger als 2 Stunden sein. Es ist aber ein individualrechtlicher Anspruch.
Aber ansonsten. Eine mündliche Absprache zwischen AG und BR (Regelungsabrede) funktioniert eben nur bei schönem Wetter.
Will man mit dem AG etwas vereinbaren, woraus AN einen Anspruch erwerben, muss man eine BV nach den Regeln des § 77 BetrVG abschließen.
Erstellt am 25.01.2016 um 17:24 Uhr von Globus
Wir haben verschiedene Arbeitszeitmodelle. In den Betriebsvereinbarungen steht dieser Passus drin. Die Verhandlungen waren heirüber nciht so schwierig, da es einen indivellen Anspruch ja eh gibt...
Wir haben das mit dem unaufschiebbar / es nciht anders geht raus gelassen... Da wir dem AG plausibel machen konnten, dass das eh immer der Fall ist. Allerdings steht in der BV Gleitzeit auch, dass Termine nach Möglichkeit außerhalb der Kernzeit zu legen sind...
Und ich würde sogar sagen, dass ein Passus mit nur 2 Std im Monat für Arztbesuche rechtlich schwierig ist...
Erstellt am 25.01.2016 um 17:45 Uhr von DummerHund
Gebe hier Globus recht. Vorsorgetermin beim Zahnarzst um seinen jährlichen Bonusstempel zu kriegen bedarf vielleicht keine Zwei stunden. Anders wiederum kann es bei einer Rundumsanierung der Zähne sein. Dies kann auch über die zwei Stunden hinaus gehen. Dann gibt es noch diverse Krankheiten die unvorherbar sind, wo auch der AG ne Fürsorgepflicht hat. Dies alles in einer BV fest zu legen ist schier unmöglich.
Erstellt am 25.01.2016 um 17:56 Uhr von Globus
Und leider muß ich dir wiedersprechen...
"Vorsorgetermin beim Zahnarzst um seinen jährlichen Bonusstempel zu kriegen bedarf vielleicht keine Zwei stunden."
Hmmm, wenn ich Z.B. allerdings eine Fahrzeit zu meinem Arzt von 30 Min habe, je Weg, und ich dann da noch warten muss, dann kommen für den Monat zwei Stunden schnell zusammen...
Wenn ich eigentlich um 6 uhr anfangen muß zu arbeiten, aber morgens nüchtern mal eine Blutprobe abgeben muß, der Arzt erst um 8 uhr beginnt, sind die zwei Stunden eh weg...
Den anderen Monat habe ich mal eine Magenspiegelung, warum auch immer... das ist das gleiche... Und und und...
"Anders wiederum kann es bei einer Rundumsanierung der Zähne sein. Dies kann auch über die zwei Stunden hinaus gehen. "
Dann wird man soweit ich das bei uns mitbekommen habe, dann AU geschrieben vom Arzt...
"Dann gibt es noch diverse Krankheiten die unvorherbar sind, wo auch der AG ne Fürsorgepflicht hat. "
Auch hier gibt es dann ja vermutlich eine AUB
"Dies alles in einer BV fest zu legen ist schier unmöglich."
Nein, das ist leichter als gedacht... Und zwar wie beschrieben, wenn ich es einfach nciht weiter beschreibe, oder ein Zeitlimit angebe, das rechtlich eindeutig schwierig ist...
Erstellt am 25.01.2016 um 19:11 Uhr von DummerHund
@Globus
Erst einmal
"Vorsorgetermin beim Zahnarzst um seinen jährlichen Bonusstempel zu kriegen bedarf vielleicht keine Zwei stunden."
Und hier alleine bist Du schon bei dem Problem wo Du meinst das keines ist. Der eine ann seinen Arzt des Vertrauens um die Ecke liegen haben, der andere aber, der seit 10 Jahren im Betrieb arbeitet kann seinen Zahnarzt des Vertrauens 45 Autominuten weiter haben. 45 min hin 45 Min zurück. Trotz Termin kommste nie auf die Uhrzeit genau dran. Dann noch den Weg zur Arbeit, denn dieser berechnet sich nicht automatisch von der Arbeitsstätte, denn dann wären beide Wgezeiten nicht unbedingt gleich.
So weit so gut??????
In meinem Satz ist dann das vielleicht als vielleicht zu betrachten und nicht als fester Grundsatz; oder feststehende Summe. Unerheblich ist dann das man diesen Stempel dann nur einmal im Jahr braucht und nicht monatlich. Und als einer der eine Totalsanierung der Zähne hinter sich hat, sage ich dir das man nicht immer eine AU für den ganzen Tag bekommt.
Dann gibt es noch diverse Krankheiten die unvorherbar sind, wo auch der AG ne Fürsorgepflicht hat. "
Auch hier gibt es dann ja vermutlich eine AUB
Auch hier liegst Du falsch. Wahrscheinlich giebt es noch noch mehr als hundert Beispiele, aber mal ein. Feststellung zwischen ADS und AHDS. Nenne mir atok vie viele Ärzte die in NRW, Niedersachsen, Saarland oder sonst wo diagnostizieren dürfen. Oder aber MS und deren Unterstufen. Hier könnt ihr euer Zeitlimit in die Tonne kloppen. Die Medizien ist eine Sache die kann man nicht Zeitlich festmachen. Wer dies Tut der spielt Lieber Gott.
Erstellt am 25.01.2016 um 19:21 Uhr von Globus
Hmmm, was genau willst du von mir, genau das habe ich doch gesagt... bzw geschrieben...
Übrigens, wenn du einen Termin bei irgendeinem Spezialisten hast ist das immer der 616 - da kannste dir keine Termine aussuchen...
Genau darum schrieb ich doch, dass ich diese "Zwei Stunden Regel" rechtlich als bedenklich halte...
Erstellt am 25.01.2016 um 20:17 Uhr von jorojo
Hallo
Was für wunderbare Verhältnise habt ihr den alle in der Firma ?
Normal ist heute:
Arztbesuche wenn möglich nur ausserhalb der Kernarbeitszeit sonst Fehlstunden, oder Urlaub.
Ausnahmen nur bei plötzlich auftretenden Schmerzen, oder Bescheinigung vom Facharzt, dann aber ohne Zeitbeschränkung
Vorsorgeuntersuchungen und Bonusstempel fallen nicht darunter.
Gruß jorojo
Erstellt am 25.01.2016 um 20:40 Uhr von DummerHund
Übrigens, wenn du einen Termin bei irgendeinem Spezialisten hast ist das immer der 616 - da kannste dir keine Termine aussuchen...
Sorry, da hast Du noch mal unrecht. In Hessen ist heute ein Gesetz in Kraft getreten das dies zu Teil ausschliesst. Dies besagt zwar das jeder Patient innerhalb von vier Wochen mit das Recht auf einen Spezielisten innerhalb von 4 Wochen hat. Nachteil...nur wenn er aber einen vierstelligen Code bekommet. Und dann hat er kein Recht mehr sich den Arzt frei aus zu suchen, weil er einen bekommt der 1 Std. von ihm zu hause entfernt ist.
Wie gesagt, ist heute in Hessen in Kraft getreten.
Erstellt am 26.01.2016 um 16:15 Uhr von Globus
Was redest du da - dennoch bestimmt dieser dann doch wohl, wann genau der Termin ist, und der AN kann sich diesen nicht aussuchen...
Außerdem ist das ein Kann und kein Muß, da wir noch immer die freie Arztwahl haben...
"Normal ist heute:
Arztbesuche wenn möglich nur ausserhalb der Kernarbeitszeit sonst Fehlstunden, oder Urlaub."
bei Gleitzeit normal - wenn halt möglich. Wenn das eben nciht möglich ist, da die Ärzte heutzutage bestimmen, wann du zu kommen hast, greift der 616...
Ausnahmen nur bei plötzlich auftretenden Schmerzen, oder Bescheinigung vom Facharzt, dann aber ohne Zeitbeschränkung"
Was für eine Bescheinigung vom Arzt? Estwa dass der Termin nicht anders möglich wäre?
"Vorsorgeuntersuchungen und Bonusstempel fallen nicht darunter."
Da gilt das gleiche wie zuvor.. es liegt dran was für eine Untersuchung...
Erstellt am 26.01.2016 um 19:38 Uhr von DummerHund
@Globus
Was redest du da - dennoch bestimmt dieser dann doch wohl, wann genau der Termin ist, und der AN kann sich diesen nicht aussuchen...
Bevor du das von mir geschriebene ins Reich der Fabeln schicken willst, solltest du dich dort genauer Erkundigen. Aber dann mit der richtigen Reihenfolge. Patient bekommt vom Hausarzt wieder Überweisung. Einige Patienten bekommen einen 4stelligen Code (welche diesen bekommen weiss ich nicht) und sie müssen dann zu einem Spezialisten der im Umkreis von einer Stunde am Wohnort liegt.
Und ob es dir passt oder nicht, es ist so.
Ist aber auch nebensächlich ob es einer nicht wahrhaben will, sondern die Gemeinschaft soll lesen.
Erstellt am 26.01.2016 um 19:44 Uhr von Globus
"Patient bekommt vom Hausarzt wieder Überweisung. Einige Patienten bekommen einen 4stelligen Code (welche diesen bekommen weiss ich nicht) und sie müssen dann zu einem Spezialisten der im Umkreis von einer Stunde am Wohnort liegt."
ich habe mich da nciht kundig gemacht und werde es auch nciht, da es für mich hier absolut nicht relevant ist... aber dennoch sagte ich doch, dass der Arzt dann termin bestimmt - oder wer auch immer... ergo wieder 616...
Ich verstehe ncoh immer nciht, was du überhaupt von mir willst...
Erstellt am 26.01.2016 um 20:14 Uhr von Pjöööng
Nette Unterhaltung hier zum § 616 BGB.
Was hier aber völlig übersehen wird ist, dass der Arbeitgeber diesen abbedingen will, was grundsätzlich möglich ist. Hinzu kommt, dass ja auch bisher der § 616 BGB hier nicht (vollständig) angewandt wurde. Im Grunde genommen war er bereits abbedungen und durch eine innerbetriebliche Regelung ersetzt.
Bleibt also nur die Argumentation über Gesamtzusage oder betriebliche Übung.
Erstellt am 26.01.2016 um 20:26 Uhr von Globus
aber mitunter nur, wenn es eine gleitzeitregelung gibt, die diese abdingbarkeit auch zuläßt, oder?
Erstellt am 26.01.2016 um 21:21 Uhr von Pjöööng
Zitat (Globus):
"aber mitunter nur, wenn es eine gleitzeitregelung gibt, die diese abdingbarkeit auch zuläßt, oder?"
Ich bin mir nicht sicher ob ich diese Frage richtig verstehe, aber ich denke mal dass die korrekte Antwort "Nein!" ist.
Erstellt am 26.01.2016 um 21:32 Uhr von Globus
Hmmm, meines Wissens bedeutet Abdingbarkeit, dass es arbeitsvertragliche Angelegenheiten zulassen.
Bin ich da falsch in meiner Meinung?
Erstellt am 26.01.2016 um 21:51 Uhr von Pjöööng
Der Sinn Deiner Worte bleibt mir verschlossen, aber vielleicht findest Du hier die Antwort: http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/entgeltfortzahlung-bei-persoenlicher-verhinderung-16-abdingbarkeit-des-616-bgb_idesk_PI10413_HI570129.html
Erstellt am 27.01.2016 um 16:15 Uhr von Globus
Sorry, ich meinte natürlich Betriebsvereinbarungen - habe mich gestern leider verschrieben.. Gleitzeit wird ja eigentlich in einer BV geregelt und nciht direkt im AV...
Passt also eigentlich...
Dennoch danke für den Link, der das allen genau dar legt...