Erstellt am 13.05.2014 um 13:35 Uhr von lurchi
In dem geschilderten Fall ist der gesamte Arbeitstag als Arbeitszeit zu verbuchen. Auch der Weg zum und vom Arzt ist in dem Fall Arbeitszeit.
Würde der MA sich nach diesem Arztbesuch arbeitsunfähig melden wäre der erste Krankheitstag der darauffolgende Tag (tw. interessant für Fristen, 6Wochenfrist KK oder 3-Tagesfrist Krankmeldung ohne ärztl. Beshceinigung)
(BAG v. 04.05.1971 und BAG v. 22.02.1973, AZR 461/72)
Den Arztbesuch (sowie dessen Wege) müsste der AG dann nicht bezahlen, wenn es sich hierbei um einen nicht akuten Anlass oder verschiebbaren Termin handelt. Ausnahmefall: Schwangerenvorsorgeuntersuchung
Erstellt am 13.05.2014 um 15:16 Uhr von paula
habt ihr eine flexible Arbeitszeit? Dann kann man das nämlich sehr schnell anders sehen....
Erstellt am 14.05.2014 um 11:24 Uhr von lurchi
Es ist mir schleierhaft was man bei einer flexiblen Arbeitszeit in diesem spez. Fall anders sehen kann. Die Flexibilität bezieht sich doch auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Hier ist aber die Rede davon, dass die Arbeit begann und dann wurde der Arztbesuch nötig. Es dürfte also irrelevant sein ob flexibel oder nicht....
Flexible Arbeitszeiten sind nicht dazu da, um Arbeitsausfälle infolge von Erkrankungen aufzufangen. Sollte derartiges in der entsprechenden BV stehen, wäre dies sicherlich zu prüfen.