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Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen

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AndreaBR
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

eine Frage zum Thema psychische Belastungen:

Die Gefährdungsbeurteilung auch von psychischen Belastungen ist ja seit 2013 im Arbeitsschutzgesetz festgeschrieben. Meines Wissens sollte der Arbeitgeber bis Ende 2015 damit "begonnen" haben. Was heißt das jedoch konkret?

In unserem Fall (wir sind ein Unternehmen, das Teil einer großen Gruppe ist) wurde lediglich auf Konzernebene mit einer Gefährdungsbeurteilung begonnen, allerdings in einem ganz anderen Unternehmen, was mit unserem nicht vergleichbar ist. Abgesehen davon hat man hier auch erst einmal nur die physischen Belastungen erfasst, am Thema "psychische Belastungen" ist man "dran" und will dann später die Methode auf alle Unternehmen der Gruppe übertragen. Entsprechend werden wir als Betriebsrat hingehalten, es gibt keine Bereitschaft, das Thema individuell für unser Unternehmen anzugehen bzw. uns frühzeitig bei der Auswahl von Verfahren/Anbieter einzubinden. Der Zeitpunkt "Ende Dezember" ist natürlich jetzt schon längst überschritten.

Kann mir jemand sagen, ob das rechtens ist? Müssen wir tatsächlich warten, bis auf Konzernebene etwas "fertig" ist und es dann akzeptieren, ob es zu uns passt oder nicht? Wie könnten wir hier vorgehen, bleibt nur der Weg über einen Anwalt?

Vielen Dank!

1.86908

Community-Antworten (8)

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paula

22.01.2016 um 13:33 Uhr

ich würde einfach mein Mitbestimmungsrecht als BR nutzen. Also AG auffordern mit Euch dazu zu verhandeln. Ohne eine entsprechende BV würde ich dem AG doch eh nicht gestatten damit anzufangen in Eurem Betrieb.

Und was interessiert der Konzern. Das MBR beim Gesundheitsschutz ist ein klassischer Fall der örtlichen Mitbestimmung

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gironimo

22.01.2016 um 14:28 Uhr

Diese Verpflichtung besteht übrigens schon länger.

Die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) hat Arbeitsplatzbezogen zu erfolgen. Also ist der örtliche Betriebsrat und die Betriebsleitung angesprochen. Ob in einem anderen Betrieb des Unternehmens eine Analyse gemacht wird, ist dabei völlig unerheblich. Das Ergebnis sagt doch nichts darüber aus, wie die Situation an Euren Arbeitsplätzen ist.

Welche Methode anzuwenden ist, unterliegt der Mitbestimmung (Eurer und nicht eines anderen K/G/BR). Der AG muss eine Gefahrenbeurteilung in Eurem Betrieb durchführen und welche Methode er anwendet, muss er mit Euch diskutieren und sich entsprechend einigen.

Ein Anwalt wäre wohl falsch. Ein Paragraphenjongleur kann kaum sagen, wie man Stress bei Euch beurteilt. Macht Euch in der Sache schlau; zieht ggf. einen Sachverständigen hinzu (§ 80 Abs. 3 BetrVG) und tretet dann mit einer konkreten Forderung an den Arbeitgeber heran und fordert Eure Mitbestimmung ein (Einigungsstellenfähig). Erst wenn der AG sich verweigert und eigenmächtig handelt, wäre ein Anwalt passend (§ 23.3 BetrVG)

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Globus

22.01.2016 um 16:34 Uhr

Wenn ich jetzt mal positiv und an das Gute in eurem AG glauben möchte, will er vielleicht auf Konzernebene eine BV zum Thema GfB allgemein abschließen. Also wann sind die GfB zu überprüfen, bzw neu zu gestalten... Wer gehört zum Team (Positionen keine Namen), wer läd ein usw... Weil, eines ist ja klar, auf Konzernebene werden keine einzelnen Arbeitsplätze bezüglich der Gefährdungen überprüft - erst Recht nicht der psychischen...

Also würde ich erstmal im KBR nachfragen, was da nun genau Sachstand ist...

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AndreaBR

22.01.2016 um 17:13 Uhr

Vielen Dank für Eure Antworten, damit habt Ihr uns schon mal sehr weitergeholfen! Wir werden uns schlau machen und dann aktiv unsere Mitbestimmung einfordern. Wird spannend, denn ich bin ziemlich sicher, dass uns unser GF auch diesmal wieder an den Konzern verweist (er kann/will selbst solche Themen nicht entscheiden) ...

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gironimo

22.01.2016 um 17:24 Uhr

.... dann lasst Euch nicht abweisen. Euer Chef möge sich das ok der Konzernspitze holen, damit er seinen gesetzlichen Auflagen gerecht werden kann. Bleibt am Ball, setzt ggf. auch Fristen.

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paula

22.01.2016 um 17:39 Uhr

den Hinweis auf den Konzern würde ich einfach mit dem örtlichen Mitbestimmungsrecht kontern. Nach dem Motto: die können da oben ja viel machen, aber Sie müssen hier mit uns eine Lösung finden!

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Globus

22.01.2016 um 17:43 Uhr

Es ist aber wie es ist, die örtlichen GfB können nur von dem örtlichen BR mitbestimmt werden, es sei denn, sie deligieren es zum KBR, was man tunlichst nicht machen sollte...

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ganther

22.01.2016 um 19:23 Uhr

Wenn man den AG beschleunigen will kann man auch die Gewerbeaufsicht einschalten

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