Formulararbeitsverträge
Hallo! Schon wieder ich: Unsere Firma nutzt vorformulierte Verträge, die viele sehr fragwürdige Klauseln beinhalten (Inklusivleistungen, welche die Arbeitszeit überhaupt nicht mehr abschätzen lassen z.B., oder einen "Zeitfaktor", der nie genau erklärt und definiert wird.) und ich habe nun gelesen, dass ich als Betriebsrat hier ein Überprüfungsrecht habe. Kann ich also nun um Übersendung dieses Vertrags (in Blanko) bitten und dann mit einem Sachverständigen (den ich dann hinzuziehen müsste) diese Klauseln überprüfen? Meine Kolleg*Innen werden regelmäßig bei Mehrarbeit damit vertröstet, dass dies ja alles "inkludiert" sei im Vertrag. Ich aber sehe hier absolut unrechtmäßiges Handeln vorliegen und brauche hier dringend Klarheit. (Auch kann mit dieser "Inklusivleistung" durchaus der Mindestlohn unterschritten werden, wenn nie wirklich "Überstunden" anfallen, weil alles mit dem Vertrag angeblich abgegolten ist. Hier ist zwar eine Überstundenregel (5% sind zulässig) im Vertrag, aber jede Vorbereitung der Arbeit ist angeblich auch mit abgegolten.) Habt ihr Tipps? Tausend Dank im Voraus!
Community-Antworten (6)
09.09.2020 um 00:52 Uhr
Wenn der AG neue Verträge abschließt und dies mit Formulararbeitsverträgen tut, darf der BR da drüber gucken, ja. Und ja, einfach beim AG anfordern (Beschluss vom Gremium).
09.09.2020 um 08:56 Uhr
Das Stichwort lautet in dem Fall AGB Kontrolle. Ich glaube aber, mehr als dem AG Hinweise zu geben, könnt Ihr nicht machen. Manchmal ist es sogar taktisch klüger, bei Formulierungen wie "Mit dem Gehalt sind alle Überstunden abgegolten", erst mal als BR nichts zu unternehmen. Die Formulierung könnte nämlich ungültig sein, was in dem Moment bedeuten würde, dass alle Überstunden zu zahlen sind. Das müssen die AN aber dann individuell durchsetzen, d.h. sie müssen den endsprechenden Willen dazu haben. Überstunden müsstet Ihr doch als BR auch genehmigen, oder? Hier gibt es auch Möglichkeiten, für die AN im Kollektiv etwas zu verbessern. Zum, Teil liegt die Sache aber auch sehr im Individualrecht, bei dem Ihr den MA max. Hinweise geben könnt.
09.09.2020 um 10:16 Uhr
LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.12.2010, Az.: 6 TaBvGa 12/10 Orientierungssatz:
Nach § 94 Abs. 2, 1. Alt BetrVG steht dem Betriebsrat nur bei den persönlichen Angaben in Formulararbeitsverträgen ein Mitbestimmungsrecht zu und nicht bei der Verwendung von Formulararbeitsverträgen insgesamt. Daher kann er nicht die Unterlassung der Verwendung der Formulare beanspruchen, sondern allenfalls die Unterlassung der persönlichen Angaben.
Bei betriebsübergreifend verwendeten Formulararbeitsverträgen, die der Arbeitgeber von der Zentrale aus abschließt, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig.
Sachverhalt:
Der Arbeitgeber, ein Einzelhandelsunternehmen, unterhält bundesweit zahlreiche Filialen und verwendet einheitliche Arbeitsvertragsformulare. Darin werden auch persönliche Daten, wie z.B. Staatsangehörigkeit, Familienstand und Konfession aufgenommen. Der Gesamtbetriebsrat stimmte der Erhebung dieser Daten zu einem früheren Zeitpunkt zu. Hingegen wollte ein örtlicher Betriebsrat die Verwendung der Formulare gerichtlich untersagen lassen. Ein weiterer Streitpunkt war die Regelung: „Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt mindestens 10 Stunden.“ Der Betriebsrat bemängelte, dass für ihn bei der Einstellung nicht erkennbar sei, in welchem Umfang der jeweilige Arbeitnehmer/die jeweilige Arbeitnehmerin eingesetzt werden solle.
Entscheidungsgründe:
Der örtliche Betriebsrat ist nach Ansicht des LAG Nürnberg nicht zuständig, da die Arbeitsverträge unternehmensweit verwendet werden. Einzelbetriebliche Regelungen seien subjektiv unmöglich, da es sich um keinen Fall der erzwingbaren Mitbestimmung handele und es sachlich nicht zu vertreten sei, wenn in vielen gleichartigen Betrieben unterschiedliche Regelungen über persönliche Daten angewandt würden.
Auch die unbestimmte Stundenanzahl rechtfertige keinen Unterlassungsanspruch, da der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Beteiligung nach § 99 BetrVG bei der Einstellung keinen Anspruch auf Aushändigung der Arbeitsverträge habe.
Vor allem aber wies das LAG den Antrag des Betriebsrates zurück, da es sich um einen unzulässigen Globalantrag handele.
Das Mitbestimmungsrecht aus § 94 Abs. 2 BetrVG beziehe sich nicht auf den Arbeitsvertrag als solchen, sondern nur auf die persönlichen Angaben im schriftlichen Arbeitsvertrag. Weil bestimmte Angelegenheiten zwingend im Arbeitsvertrag zu vereinbaren seien, bestünde insofern kein Mitbestimmungsrecht.
Der zuständige Betriebsrat könne daher nur das Unterlassen konkreter persönlicher Angaben verlangen.
Praxisbedeutung:
Die Entscheidung überzeugt in mehrfacher Hinsicht nicht. Zunächst ist angesichts der Rechtsprechung des BAG (1. Senat) zur Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats in Mitbestimmungsangelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG schon fraglich, ob hier der Gesamtbetriebsrat zuständig sein kann. Die vom BAG verlangte „technische Unmöglichkeit“ für eine Regelung auf der örtlichen Ebene dürfte hier nicht gegeben sein.
Zutreffend ist wohl, dass das Mitbestimmungsrecht aus § 94 Abs. 2 BetrVG nur im Hinblick auf einzelne persönliche Angaben im Formulararbeitsvertrag besteht. Mit diesem Mitbestimmungsrecht soll vermieden werden, dass der Arbeitgeber durch die Aufnahme persönlicher Daten im Formulararbeitsvertrag die Mitbestimmung zu Personalfragebögen (§ 94 Abs. 1 BetrVG) umgeht. Bei den verlangten Angaben spielen auch datenschutzrechtliche Vorgaben eine Rolle, die das LAG trotz der gesetzlichen Schutzpflicht des Betriebsrats aus § 75 Satz 2 BetrVG nicht in den Blick genommen hat. Die Ausführungen zu § 99 BetrVG machen den formalen Charakter dieses Beteiligungsrechts deutlich; hier kann der Betriebsrat nur bei vermuteten Rechtsverstößen bei der jeweiligen Einzelmaßnahme die Einsicht in den Arbeitsvertrag verlangen.
Positiv hervorzuheben ist aber, dass dem zuständigen Betriebsrat ermöglicht wird, Einfluss auf die Gestaltung der Formulararbeitsverträge zu nehmen.
09.09.2020 um 13:03 Uhr
Selbst wenn im Arbeitsvertrag ein bestimmtes Maß an Mehrarbeit mit dem Gehalt abgegolten ist, bleibt die Mitbestimmung in Sachen Mehrarbeit uneingeschränkt bestehen. Der BR kann also Mehrarbeit auch dann ablehnen, wenn der AN sie laut Arbeitsvertrag machen müsste. Fordert die Mitbestimmung ein und sagt nein, wenn es Unklarheiten gibt.
09.09.2020 um 17:58 Uhr
Dummerhund
kannst Du bitte mal die Quelle nennen, wo du geklaut hast? Das hat ja definitiv so nicht das LAG geschrieben
10.09.2020 um 00:07 Uhr
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