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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Audio-Mitschnitt mit Umwandlung in Text zur besseren Protokollierung?

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RR1963
Feb 2023 bearbeitet

Hier eine sehr sehr wichtige Frage für mich. Darf ich als Schriftführer ein Mitschnitt von einem Gespräch bei einer BR-Versammlung mit einem Diktiergerät machen, welches die Audio-Datei sofort in eine Text-Datei umwandelt? Es dient doch nur der schriftlichen Wiedergabe des Gesprächsinhaltes in Protokollform. Man möchte doch inhaltlich so genau wie möglich an dem geführten Gespräch dran sein - nichts weglassen, aber auch nichts hinzufügen und die Audio-Datei nach der Umwandlung zu löschen!? Begründung der Frage: Wenn man handschriftlich oder am PC mitschreibt, dann kann man doch den Gesprächsinhalt nicht so wiedergeben, wie es gelaufen ist. Es erleichtert doch nur die Protokollierung!

1.212029

Community-Antworten (29)

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DummerHund

28.01.2023 um 12:18 Uhr

Grundsätzlich ist dies möglich. Nur müsst ihr dieses vorab in der Geschäftsordnung mit aufnehmen. Es muss auch sicher gestellt sein das keine Dritten darauf Zugriff haben. Habt ihr Besprechungen mit dem AG, Sachverständigen oder sonstigen Personen die nicht dem Gremium angehörigen müsst ihr diese darüber informieren und deren Genehmigung über einen Mitschnitt einholen.

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ganther

28.01.2023 um 13:49 Uhr

Meines Erachtens reicht die GO nicht. Zustimmung jedes einzeln Mitgliedes muss vorliegen

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DummerHund

28.01.2023 um 14:08 Uhr

@ganther "Zustimmung jedes einzeln Mitgliedes muss vorliegen" Das hatte ich voraus gesetzt und deshalb nicht explizit erwähnt. Aber natürlich hast du recht.

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RudiRadeberger

28.01.2023 um 14:29 Uhr

Ich wäre da auch lieber mehr als korrekt. Jeder sollte im Vorfeld sein persönliches Recht am gesprochenen Wort abtreten. Nicht, dass irgendwann §201 StGB mal ein Problem wird.

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celestro

28.01.2023 um 16:26 Uhr

Ich halte den Ansatz für völlig übertrieben. Stichpunkte reichen völlig bzw. kann ich mir kaum vorstellen, das die Mitglieder jedes Wort im Protokoll finden wollen. Ich würde es ablehnen.

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DummerHund

28.01.2023 um 16:30 Uhr

" kann ich mir kaum vorstellen, das die Mitglieder jedes Wort im Protokoll finden wollen." Dafür hat der Gesetzgeber aber die Möglichkeit eine Wortprotokolls geschaffen.

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ganther

28.01.2023 um 17:00 Uhr

Und? Trotzdem darf man es als BRM ablehnen und dann ist ein solches Tool für die Sitzung insgesamt gestorben

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DummerHund

28.01.2023 um 17:24 Uhr

Spreche ich ja nicht dagegen; wie schon oben erwähnt.

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Kehler

30.01.2023 um 09:27 Uhr

Ein Protokoll von einer Betriebsversammlung? Wozu?

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GabrielBischoff

30.01.2023 um 09:37 Uhr

Ich denke hier ist inhaltlich die BR-Sitzung gemeint, eine Versammlung der BR.

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rtjum

30.01.2023 um 09:41 Uhr

sollte die Betriebsräteversammlung eines Unternehmens gemeint sein, diese muss nicht protokolliert werden. ansonsten bin ich bei celestro.

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celestro

30.01.2023 um 11:22 Uhr

"Ein Protokoll von einer Betriebsversammlung? Wozu?"

Diese würde ich erst recht nicht "protokollieren". Dann trauen sich die MA ja noch weniger, mal den Mund aufzumachen.

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RR1963

30.01.2023 um 13:04 Uhr

Vielen Dank für die vielen Antworten und Ansätze zum Recherchieren. In den Unterlagen zu meinen Schriftführer-Seminar habe ich dazu noch einmal nachgelesen und bin auf die Aussage gestoßen - mit Niederschrift ist ein Protokoll gemeint! "Dieses Protokoll dient verschiedenen Zwecken: (1.) Die Teilnehmer der Sitzung sollen auf gemeinsam erreichte Ergebnisse verpflichtet werde. (2.) Es soll festgehalten werden, was von den einzelnen Teilnehmern gesagt und getan wurde. (3.) Es dient Personen, die nicht an der Sitzung teilgenommen haben, als Instrument, um das Geschehen in der Sitzung nachvollziehen zu können. (4.) Es dient als Beweismittel darüber, was in der Sitzung wie besprochen und beschlossen wurde.

Das ist ja auch alles logisch, jedoch wie sieht die reelle Umsetzung (bei Euch) aus? In der Sitzung genügt es mir, den groben Rahmen mit Anträgen zu Beschlussfassungen, Stimmenverhältnis und Beschlussfassung und Wichtiges drumherum zu erfassen (teils eben auch nur in Stichpunkten). Aber wie sieht es beim AG-Gespräch aus? Unseren AG interessiert sein Geschwätz von gestern relativ wenig. Und dann ist es doch von Vorteil für das Gremium, wenn man dann auf eine ziemlich original getreue Niederschrift zurückgreifen kann. Wie kann man das legal umsetzen, mit Audiomitschnitt, dann dokumentieren und danach löschen, oder die Audio-Datei an das in digitaler Form gespeicherte Protokoll heften??? Vielleicht kann mir jemand dazu ein rechtlich gute Umsetzungs-Methode benennen, ohne meinen zeitlichen Aufwand dabei zu berücksichtigen. Und ja, das Protokoll existiert auch in ausgedruckter Form! ;-)

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rtjum

30.01.2023 um 13:37 Uhr

kann man so ausführlich machen aber wozu soll das wirklich gut sein: Protokoll einer BR-Sitzung enthält den genauen Wortlaut gefasster Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis dazu, ggfls abweichende Anzahl an anwesenden BRM falls mal jemand rausgeht und dazu die Anwesenheitsliste. Gespräche mit dem AG protokollieren wir auch, senden das Protokoll dann dem AG und er kann seine Sicht ggfls noch einbringen. Das muss aber doch alles nicht im Wortlaut sein.

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DummerHund

30.01.2023 um 13:45 Uhr

@rtjum Sehe ich im Grundsatz auch so. Aber der BR dort möchte es wohl anders praktizieren und brauch dazu wohl rechtssichere Tipps. Muss man halt akzeptieren wenn sie es so machen wollen.

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ganther

30.01.2023 um 15:56 Uhr

die Voraussetzungen für den Mitschnitt des gesprochenen Wortes sind eben eng. Daher Einverständnis erforderlich. Das gilt auch für den AG-Vertreter... und ob der die gibt? Ansonsten Stenno lernen. Richtung AG hast Du aber auch da das Problem, dass wenn er das Protokoll nicht positiv abnimmt, wird er immer wieder behaupten können, dass ihr falsch protokolliert habt

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DummerHund

30.01.2023 um 16:16 Uhr

@ganther Die Antwort wird den TE wohl auch nicht weiter bringen.

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DummerHund

30.01.2023 um 16:26 Uhr

Ich sehe es jetzt mal ähnlich wie beim Aufzeichnen von Telefongesprächen. Daher folgenden Link. https://www.datenschutz-notizen.de/datenschutz-rechtliche-fallstricke-bei-der-aufzeichnung-von-telefongespraechen-5111604/

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paula

30.01.2023 um 17:16 Uhr

und wie bringen Deine Antworten ihn nun weiter?

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DummerHund

30.01.2023 um 17:21 Uhr

Indem er sich das durchliest und schaut ob er das gewährleisten kann. Jedoch nur wenn man Audioaufnahmen mit denen bei Telefongesprächen vergleichen kann. Das ist der Punkt wo ich mir nicht sicher bin.

P
paula

30.01.2023 um 17:25 Uhr

naja aber auch nach deinem Link ist keine Erlaubnisnorm erkennbar und daher bist du bei diesem Satz: "Mangels Rechtsgrundlage ist daher für eine straffreie Aufzeichnung von Telefongesprächen die vorherige Zustimmung aller am Gespräch beteiligten Personen erforderlich." und daher ist das nicht einfach umsetzbar. Und ein AG wird doch einen Teufel tun und seine Zustimmung geben, dass der BR seine Ansagen aufzeichnet. Insbesondere, wenn er später gerne wieder zurück rudern möchte

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DummerHund

30.01.2023 um 17:32 Uhr

Ich sehe das mit der Erlaubnissnorm ein wenig anders, denn es wird ja bei Telefonmitschnitten schon auf der Grundlage praktiziert.. Und ob der AG sich drauf einlässt kann wohl nur der dortige BR einschätzen. Um das ganze rechtssicher zu machen würde ich in jedem Fall einen Rechtsanwalt befragen.

P
paula

30.01.2023 um 18:00 Uhr

aber es geht doch um diesen Absatz:

"In Ausnahmefälle greifen gesetzliche Erlaubnisnormen, die eine rechtmäßige Aufzeichnung ermöglichen. Hierunter fallen bspw. landesrechtliche Befugnisnormen für die Aufzeichnung von Notrufen (110 und 112). Die für Unternehmen relevanten allgemeinen Rechtsgrundlagen im BDSG legitimieren das Mitschneiden von Kundengesprächen hingegen im Allgemeinen nicht.

So kann etwa gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG das Speichern personenbezogener Kundendaten für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke grundsätzlich zulässig sein. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage werden jedoch bei der Aufzeichnung von Telefongesprächen nicht erfüllt, da schutzwürdige Interessen der betroffenen Kunden an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen. Die Betroffenen haben grundsätzlich ein Recht darauf, dass von ihnen geführte Gespräche nicht ohne besonderen Anlass aufgezeichnet werden.

Dieser Grundsatz gilt entsprechend für § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG, weshalb dieser ebenfalls als Rechtsgrundlage für die Erhebung und Speicherung der Mitarbeiterdaten ausscheidet. Hier kann im Einzelfall lediglich ein Mithören von Telefongesprächen von Beschäftigten während deren Probezeit zur Einarbeitung als zulässig erachtet werden."

Es ist was anderes, nur weil es praktisch ist, ein Telefonat aufzuzeichnen, als wenn es die Feuerwehr tut. Die Erlaubnisnormen sind in dem Bereich auch sehr deutlich. Daher führt da kein Weg hin

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DummerHund

30.01.2023 um 18:13 Uhr

Mir ging es dabei aber mehr um das was nach Einwilligung steht. Ich will es auch nicht Manifestieren, sondern stelle mir selbst die Frage ob man dies "ab Einwilligung" nicht analog nehmen könnte.

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paula

31.01.2023 um 09:15 Uhr

ich habe mich nun auch noch durch das Fazit und die 68 Kommentare gelesen.... was meinst du genau... will es wirklich nur verstehen, was du da siehst

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DummerHund

31.01.2023 um 21:35 Uhr

@paula Bin dir noch meinen Gedankengang zu "Einwilligung" schuldig.

Der war dahingehend das man sich mit dem AG in einem Gespräch erst mal im Grundsatz einig wird. Evtl. auch den AG zu überzeugen das im Nachgang das lästige, Zeitaufwendige tipseln des Textes weg fällt. Da ein fähiges Audiogerät ja auch noch den Weg über den § 40 BetrVG laufen muss könnte man auch hier schon mal anklopfen. Dann noch das mit der Einwilligung. Hier müsste ein Formular entworfen werden wo jeder Teilnehmer, VOR JEDEM BESPRECHUNGSTERM, schriftl. sein Einverständnis zur Audioaufnahme geben muss. Gibt sie nur Einer nicht, gibt es keine Aufnahme. Hinweis auf Datenschutz sollte es beinhalten und auch das die Aufnahmen nach dem Ausdrucken gelöscht werden. Den Grundtext kann man ja immer wieder verwenden und nur die Namen müsste evtl. jedes mal neu überm PC geschrieben werden. Dahinter unterschreibt dann, wie bei einer Anwesenheitsliste, jeder Teilnehmer handschriftlich. Jeder der hinterher ein Protokoll erhält muss ein Unterschriebenes Exemplar an den BR zurück senden.

Nicht das ich ein Freund davon bin (würde die alte Form bevorzugen, aber ich meine so wäre es möglich. Oder spricht was dagegen?

P
paula

31.01.2023 um 22:38 Uhr

ok.... wir sind nicht auseinander :)

Danke

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DummerHund

31.01.2023 um 22:50 Uhr

Büdde gerne. Vernünftige Dialoge sind immer gut. ;-)

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RR1963

01.02.2023 um 21:47 Uhr

Danke Paula, danke Dummerhund und danke den Anderen, die sich beteiligt haben...

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