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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Hinweis auf Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß §99 bei Einstellungen

F
friedeundfreude
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich habe eine Frage zum Thema Einstellung und §99 und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt:

Wir bekommen bei jeder Einstellung eine Unterrichtung mit sämtlichen erforderlichen Informationen und sind damit auch zufrieden. Allerdings ist in dem Dokument immer eine Info beigefügt, dass wir auf die Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 99 Abs. 1 S. 3 BetrVG hingewiesen werden.

Frage: Wenn z.B. eine befristete Weiterbeschäftigung einer Kollegin ansteht - worauf bezieht sich diese Info? Dass wir nicht mit der Arbeitszeit, ihrem Wohnort, der Befristung etc. gegenüber anderen Leuten außer der GF hausieren gehen, ist ja klar. Aber dürfen wir auch nicht mit der betroffenen Person (also die, die eingestellt werden soll) darüber sprechen? Zudem das Ganze ja weder ein Geschäfts- noch ein Betriebsgeheimnis sein dürfte?

Wie ist da eure Einschätzung?

Danke schon einmal für eure Hilfe.

99503

Community-Antworten (3)

G
gironimo Akzeptiert

20.01.2016 um 15:19 Uhr

Bei der Aussage im § 99 BetrVG geht es um schutzwürdige Informationen aus der Privat-Sphäre des AN. Also wenn Ihr z.B. erfahrt, dass derjenige den Gerichtsvollzieher am Hals hat, Vorbestraft ist, AIDS hat usw., sind das Dinge, die der Verschwiegenheit unterliegen. Die Maßnahme an sich (Einstellung, Versetzung usw.) ist natürlich nicht geheim.

G
Globus

20.01.2016 um 17:13 Uhr

Ein Betriebsgeheimnis ist die Versetzung auf keinen Fall... Wie auch...? halte dich an gironimo, das paßt so...

F
friedeundfreude

21.01.2016 um 09:44 Uhr

Vielen herzlichen Dank ihr beiden, ihr habt uns sehr weitergeholfen.

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