Erstellt am 19.01.2016 um 09:08 Uhr von Mattes
Also Ihr wollt eine BV Arbeitszeit?
Und der Chef glaubt, dass der § 87 Abs. 1 Nr.2 u.3 nicht zählt?
Erstellt am 19.01.2016 um 09:58 Uhr von galaxy
@mattes
leider ist nicht erkennbar, was genau postkarte möchte.
Das Thema "Arbeitszeitkorridor" ist im TVöD angesprochen, hier der Tariftext dazu zitiert:
TVöD, §6 Regelmäßige Arbeitszeit
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor
von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors
geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach
Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
Wenn also nur ein Arbeitszeitkorridor vereinbart werden soll ist dieses m. E. n. nicht Einigungsstellenfähig, mich verwundert auch etwas die lange "Verhandlungszeit" von 13 Monaten...
Gruß
Galaxy
Erstellt am 19.01.2016 um 10:09 Uhr von gironimo
Der Chef hat unrecht. Der Tarif enthält in so fern eine Öffnungsklausel (§ 77 Abs. 3 BetrVG), die es den Betriebsparteien erlaubt eine BV über die Verteilung der im Tarif definierten Korridore ermöglicht.
Bei mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ist es unerheblich, ob eine Seite eine Regelung will und die andere nicht. Der BR hat in sofern ein Initiativrecht. >kann aber nicht muss< stimmt in so fern. Aber wenn eine Seite will - muss auch.
Ihr solltet in diesem speziellen Fall die Gewerkschaft mit hinzuziehen (es geht ja um die Ausgestaltung des Tarifes) und nach Beratung mit ihr die E-Stelle in Erwägung ziehen.
Erstellt am 19.01.2016 um 10:11 Uhr von Mattes
Ja hier sollten wir mehr darüber erfahren, was ihr ursprünglich in der BV behandelt haben wolltet.
Erstellt am 19.01.2016 um 11:18 Uhr von Postkarte
wir haben die arbeitszeit schon mitbestimmt. aber wollten auf unsere initiative hin einen arbeitszeitkorridor. eer sagt nun, dass das nicht müsse sondern nur optional sei.
wir würden es erzwingen wollen, geht das?
Erstellt am 19.01.2016 um 11:31 Uhr von Mattes
Dann passt doch Gironimos Antwort wie die Faust aufs Auge...
Macht euch kein Stress und ruft bei der Gewerkschaft an.
Erstellt am 19.01.2016 um 11:41 Uhr von Postkarte
ganz gute idee aber die gewerkschaft gibt folgende auskunft: sie sind in ihrem betrieb mit einem grad an mitglieder von 7 % zu gering um tätig zu werden. da können wir euch nicht helfen. gerne kann man individualrechtliche klärung herbeiführen. gewerkschaft ist verdi
das hilft also nicht.
Erstellt am 19.01.2016 um 11:45 Uhr von galaxy
@Postkarte
Nach § 6 Abs. 6 TVöD kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden durch Betriebs-/Dienstvereinbarung vereinbart werden. Zwingend ist dabei allerdings ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD einzuführen.
Sämtliche Stunden innerhalb des Korridors, also auch die die 38,5/39 Wochenstunden überschreiten, werden nicht als Überstunden gewertet, sondern sind innerhalb des Abrechnungszeitraums, z. B. von einem Jahr, auszugleichen. Die Stunden, die über 38,5/39 Wochenstunden hinaus bis zur Höchstgrenze von 45 geleistet werden, gelten als Zeitguthaben und NICHT als Überstunden.
Damit wird dem AG sowie dem BR ein Instrument an die Hand gegeben, Zuschläge bei Überstunden zu vermeiden.
Ist das in eurem Sinn?
@gironimo
Danke für die Korrektur, den §77, Abs. 3 BetrVG in Verbindung mit dem §87, Abs. 2 und 3 BetrVG lässt natürlich eine Einigungsstellenfähige Entscheidung zu.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 19.01.2016 um 11:49 Uhr von Mattes
ja geile Antwort...
Dann ruft euren Anwalt an und sagt ihm, das der Chef die Verhandlungen eingestellt hat und Ihr jetzt in die Einigungsstelle wollt. Natürlich nach vorherigem ordentlichen Beschluss etc. Die wird dann schon entscheiden ob sie zuständig ist oder nicht.
Erstellt am 19.01.2016 um 14:59 Uhr von Challenger
Tach auch Postkarte
@11:41 h
Extrem merkwürdige Auskunft der Verdi.Denn gerade Einigungsstellenverfahren
sind doch bestens dazu geeignet,den Organisationsgrad an Mitgliedern aufzufrischen.
Darüberhinaus könnte die Verdi Mitglieder in die Einigungsstelle endsenden,die,glaube
ich 7/10'tel Gebühr des E-Vorsitzenden vereinnahmen können.
@Mattes
Die Einigungsstelle wird meines Wissens nach vom Arbeitsgericht eingesetzt.Ansonsten
ist Dein Hinweis mit dem Anwalt absolut ok.Als Vorsitzenden der Einigungsstelle empfehle
ich Prof.Dr. Wolgang Däubler
Erstellt am 19.01.2016 um 15:42 Uhr von nicoline
Es ist genau, wie gironimo das sagt: das kann bezieht sich darauf, dass damit die Bestimmungen des § 7 ArbZG beachtet werden. Man könnte dieses kann auch ersetzen durch darf.
Ich schließe mich der zweiten Antwort und damit den Bedenken von galaxy an und finde, dass ein BR einen Arbeitszeitkorridor ohne Not nicht abschließen sollte!!!!!
Und dann möchte ich noch hinzufügen, dass die Vereinbarung eines Arbeitszeitkorridors zwingend an die Einführung und Vereinbarug eines Arbeitszeitkontos nach § 10 TVöD gebunden ist. Einen Korridor alleine kann man also nicht vereinbaren!
Erstellt am 19.01.2016 um 19:46 Uhr von nicoline
Challenger,
wie kommst du darauf, dass die Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht eingesetzt wird?
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Einigungsstelle.html
Erstellt am 20.01.2016 um 11:38 Uhr von paula
naja wenn Challenger Däubler als Vorsitzenden vorschlägt wird wohl das Arbeitsgericht entscheiden. Welcher Arbeitgeber tut sich den freiwillig an? Außerdem ist er auch nicht mehr der Jüngste....