Erstellt am 13.01.2016 um 14:45 Uhr von Belveda
Hallo SchneiderWibbel,
wie viele MAs habt ihr, ist er freigestellt?
Erstellt am 13.01.2016 um 14:45 Uhr von Kölner
Erstellt am 13.01.2016 um 15:22 Uhr von gironimo
Was anderes wäre es, wenn es z.B. eine BV über die Möglichkeit von Home-Office gäbe. Aber als BR sollte man ohnehin besser vor Ort sein.
Erstellt am 13.01.2016 um 15:32 Uhr von SchneiderWibbel
MA = 510
BRV = freigestellt
hab mal irgendwo gelesen das es nicht geht!
Erstellt am 13.01.2016 um 15:57 Uhr von Pjöööng
Ich denke, so pauschal kann man die Frage nicht beantworten.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Dienstsitz eines freihestellten BRM am Hauptsitz des Betriebes ist. Deshalb kann ein BRM welches mit seiner Freistellung an den Hauptsitz versetzt wird, für die dadurch zusätzlich anfallenden Fahrtkosten keinen Ersatz verlangen.
Ich sehe aber keinen Grund warum ein freigestelltes BRM nicht auch Teile seiner BR-Tätigkeit im Home-Office erledigen können sollte, insbesondere wenn er in dieser Zeit für den Arbeitgeber erreichbar ist.
Die Verweigerung der Möglichkeit im Home Office zu arbeiten, obwohl im Betrieb anderen AN üblicherweise Home-Office gewährt wird, könnte durchaus ein Verstoß gegen § 78 2ter Satz BetrVG sein.
Erstellt am 14.01.2016 um 21:47 Uhr von Jakarta
Sorry, aber da bin ich aber total anderer Ansicht!
Dass ein Freigestellter seine Freistellung auch zur Betreuung der AN Nutzen soll, so zumindest die Begründung des Gesetzgebers zum § 38 BetrVG, und dieses ja nur am Standort oder reisenderweise an dazugehörenden Standorten möglich ist, kann dieses nicht durch eine Home Office Tätigkeit abgewickelt werden.
Da dieses in der Regel auch eine regelmäßige Arbeitsstätte voraussetzt und der BFH hierzu entschieden hat, dass ein Arbeitszimmer in einem Home Office dieses nicht sein kann, dürfte sich das auch erledigt haben (BFH, 22.09.2010 - VI R 54/09).
Und da das BFH mit den Urteilen vom 09.06.2011 - VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09 - auch entschieden hat, dass ein AN nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann und Betriebsratsarbeit im Betrieb und nicht Zuhause zu erfolgen hat, dürfte hier auch keine Ausnahme möglich sein.
Das ist und kann auch keine Benachteiligung nach § 78 Satz 2 BetrVG sein. Wenn, dann wäre es eher eine Begünstigung gegenüber anderen BRM, die diese Möglichkeit aufgrund einer fehlenden Vollfreistellung dann ja nicht hätten.
Wer sich dann auch noch die Argumente der einzelnen Parteien zur Novellierung des BetrVG und hier besonders die zu der im Jahr 2001 im Gesetz festgelegte Möglichkeit der Teilfreistellung einmal ansieht, dürfte schnell klar werden, dass dergleichen zu ermöglichen überhaupt nicht beabsichtigt, sondern eine durchgehende Vorortbetreuung das eigentliche Ziel war.
Daher ist hier auch nicht nur die Erreichbarkeit durch den AG maßgebend, sondern die für die AN um einiges höher anzusehen.
Erstellt am 14.01.2016 um 22:55 Uhr von Pjöööng
Zitat (Jakarta):
" so zumindest die Begründung des Gesetzgebers zum § 38 BetrVG"
Kannst Du uns sagen, wo genau wir diese Begründung finden können?
Der Bundesfinanzhof beurteilt steuerrechtliche Fragen und keine betriebsverfassungsrechtlichen. von daher halte ich die Argumentation über die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes für etwas abenteuerlich.
Dein Argument mit der Benachteiligung nicht freigestellter BRM kann ich vor dem Hintergrund, dass ich ja ausdrücklich von einem "Betrieb (in dem) anderen AN üblicherweise Home-Office gewährt wird" ebenfalls nicht folgen.
Auch wird es in der Tat so sein, dass bei der Novellierung des BetrVG die Ermöglichung von Home-Offices für BRM nicht "das eigentliche Ziel war". Das bedeutet aber nicht, dass man dieses damit ausgeschlossen hätte.
Fitting schreibt lediglich,dass sich das freigestellte BRM "grundsätzlich" am Sitz des BR zur Wahrnehmung von BR Aufgaben bereitzuhalten hat. "Grundsätzlich" lässt bekanntermaßen Ausnahmen zu. Weiter führt Fitting aus, dass die Möglichkeit einer anderen Organisation der BR-Arbeit durch den BR allerdings davon unberührt bleibt. Die Organisation der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung obliegt laut Fitting einzig und alleine dem BR. Er sei grundsätzlich auch befugt, den einzelnen freigestellten BRM bestimmte, im einzelnen umschriebene Aufgabengebiete zu übertragen.
Es ist nicht erkennbar, warum z.B. die Ausarbeitung des Entwurfes für eine umfangreiche Betriebsvereinbarung nur im Büro und nicht im Home-Office möglich sein soll.