Erstellt am 12.01.2016 um 10:09 Uhr von gironimo
Wenn Ihr ein 7er Gremium seid und einer scheidet aus, rückt erst einmal ein Ersatzmitglied nach. Erst wenn keine Ersatzmitglieder mehr da sind, muss neu gewählt werden.
Erstellt am 12.01.2016 um 11:14 Uhr von Catweazle
Wenn ihr 2014 gewählt habt, braucht ihr wegen der 101er-Schwelle nicht neu wählen.
Erstellt am 12.01.2016 um 11:45 Uhr von moreno
Hä catweazel wie kommst Du auf diese Antwort????? Wenn von 7 BRM eins ausscheidet und kein Ersatz mehr vorhanden ist muss neu gewählt werden! Oder meinst Du es gibt dann einen 6er Gremium? Oder es wird gelost wer Ersatzmitglied wird?
Wenn denn bei der Neuwahl der Betriebsrat nur aus 5 Mitgliedern besteht ist das so.
@Sylvia auch wenn Dir die Antwort von Catweazle super gefällt ist sie trotzdem falsch :-)
Erstellt am 12.01.2016 um 12:03 Uhr von Sylvia
Danke für die Antworten
Wir haben keine Ersatzmitglieder mehr.
Aber wie ist das wenn man unter 100 Mitarbeiter sind?
Trotzdem Neuwahlen ?
Erstellt am 12.01.2016 um 12:26 Uhr von moreno
Ja natürlich Neuwahlen einleiten. Bis zur Wahl macht ihr dann zu sechst weiter. Wenn ihr dann bei der Neuwahl unter 100 Mitarbeiter habt dann habt ihr danach eben nur einen 5er BR.
Erstellt am 12.01.2016 um 12:53 Uhr von Sylvia
Danke moreno
Werden Neuwahlen machen.
Werde mich mal wieder melden
Erstellt am 12.01.2016 um 14:29 Uhr von Catweazle
Moreno,
was kann an meiner Antwort falsch sein? Sylvia hat zwei Fragen gestellt. Gironomo hat auf die erste geantwortet und ich auf die zweite.
Erstellt am 12.01.2016 um 14:37 Uhr von moreno
,,bei uns im Betrieb scheidet ein BR Mitglied von 7 aus da wir eine grösse von ca 110 Arbeitnehmer sind aber weiter abgebaut wird ca 95 Arbeitnehmer müssen wir da Neuwahlen ansetzen? ''
Wo siehst Du da zwei Fragen?????
Und Deine Antwort war einfach falsch!!!!!!!!
2014 wurde vielleicht gewählt aber jetzt unterschreitet der Betriebsrat seine ursprüngliche Sollgröße und es muss eine Neuwahl durch geführt werden.
Erstellt am 12.01.2016 um 16:01 Uhr von celestro
@ Sylvia
Da es ein bißchen mißverst#ändlich vformuliert ist, möchte ich zur Sicherheit noch einmal nachfragen:
"bei uns im Betrieb scheidet ein BR Mitglied von 7 aus da wir eine grösse von ca 110 Arbeitnehmer sind aber weiter abgebaut wird ca 95 Arbeitnehmer"
heißt aber nciht, daß der BR aufgrund der Schrumpfung verkleinert wird, oder ? Das Mitglied, welches hier ausscheidet, verläßt das Unternehmen, oder hängt das Amt des BRM an den Nagel, richtig ?
Erstellt am 12.01.2016 um 16:13 Uhr von moreno
Oh celestro kann jetzt ein Betriebsrat verkleinert werden? :-)
Erstellt am 12.01.2016 um 16:25 Uhr von celestro
@ moreno
Ja, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen geht das (allerdings ebenfalls nur durch Neuwahlen).
Wenn Du Dir aber mein Post anschaust, dann solltest Du feststellen: Es geht mir nur darum festzustellen, ob das Ausscheiden als Folge der Verkleinerung der Personalstärke passiert. Ob also irgendeine unwissende Person der Meinung ist, da müßte jetzt jemand aus dem BR ausscheiden, weil wir die Grenze unterschreiten. Ist halt jetzt die Frage, ob da einfach nur ein Punkt fehlt "bei uns im Betrieb scheidet ein BR Mitglied von 7 aus PUNKT da wir eine grösse von ca 110 Arbeitnehmer sind aber weiter abgebaut wird ca 95 Arbeitnehmer" oder eher ein Komma, womit der Grund für das Ausscheiden erklärt wird (da wir eine grösse von ca 110 Arbeitnehmer sind aber weiter abgebaut wird).
Erstellt am 12.01.2016 um 16:44 Uhr von DummerHund
@Sylvia
morenos Antwort ist schon in so weit richtig.........aber nur wenn ihr schon vor einer Neuwahl schon unter der 100er Grenze fallen würdet.
Von daher ist auch celestros Antwort nicht grundsätzlich Falsch-
Erstellt am 12.01.2016 um 18:36 Uhr von moreno
Oh was redet ihr eigentlich für ein Kuddel Muddell? Der Betriebsrat ist unter seiner vorgeschrieben Grösse gerutscht und es muss eine Neuwahl geben Punkt und aus hier! :-) es ist hier völlig egal ob der Betrieb jetzt 90 oder 140 Mitarbeiter hat!
Erstellt am 12.01.2016 um 18:55 Uhr von DummerHund
@Moreno
Ich kopiere
*abgebaut wird*
wo steht da abgebaut worden ist
Erstellt am 12.01.2016 um 19:14 Uhr von moreno
Oh Dummer Hund das ändert doch nichts!
Erstellt am 12.01.2016 um 19:29 Uhr von celestro
@ moreno
"bei uns im Betrieb scheidet ein BR Mitglied von 7 aus da wir eine grösse von ca 110 Arbeitnehmer sind aber weiter abgebaut wird ca 95 Arbeitnehmer"
Da steht grundsätzlich erst einmal "bei uns gibt es Arbeitsplatzabbau und deshalb scheidet jemand aus dem BR aus" (wird also kleiner). Es gibt also 2 verschiedene Möglichkeiten:
1.) da glaubt jemand fälschlicherweise, der BR müsse verkleinert werden, weil die Anzahl an Mitarbeitern unter die Grenze von 100 fällt.
oder
2.) es scheidet jemand aus dem BR aus und ZUSÄTZLICH fällt die Zahl der AN unter 100.
Deshalb frage ich nochmal nach, ob das auch richtig verstanden wurde. Nicht mehr und nicht weniger !
Denn wie sagt man so schön ... lieber einmal zuviel nachfragen, als einmal zu wenig.
Erstellt am 12.01.2016 um 19:53 Uhr von moreno
Ja celestro aber ob jemand ausscheidet weil er glaubt der Betriebsrat muss verkleinert werden oder ob er meint die Welt geht unter ist hier völlig wurscht :-) sobald der BR hier nur noch 6 Mitglieder hat muss er Neuwahlen einleiten.
Erstellt am 12.01.2016 um 21:02 Uhr von celestro
habe ich das bestritten / etwas anderes behauptet ? Nein ...
Ich habe zum Verständnis nochmal eine Frage gestellt. Und sollte die Fragestellerin / der Fragesteller Deine erste Antwort mit allen Feinheiten korrekt verstanden haben, ist ja auch alles in Ordnung. Möchte nur sicher gehen, das Sylvia versteht, daß man einen BR nicht unbedingt verkleinern muß, nur weil man einen Schwellenwert unterschreitet.
Daher bitte immer daran denken ... lesen UND verstehen. Nur weil ich eine Frage stelle, ziehe ich damit keinerlei Aussagen in Zweifel. Das nach Vorlage der Informationen Neuwahlen nötig sind, wurde geklärt. Interessiert mich aber im Rahmen meiner Frage nicht, weil es darum in der Frage gar nicht geht.
Erstellt am 13.01.2016 um 08:25 Uhr von Sylvia
Hallo
es werden Neuwahlen gemacht weil bisher sind wir noch über der Hunderter Grenze
aber danke für die Informationen :)
Erstellt am 13.01.2016 um 16:43 Uhr von celestro
@ Sylvia
Du machst es echt schwer, hier ein Ende zu setzen.
"es werden Neuwahlen gemacht weil" dahinter müßte die Begründung stehen, weshalb Neuwahlen eingeleitet werden.
"weil bisher sind wir noch über der Hunderter Grenze"
ist aber kein Grund.
Ein Grund wäre nur (Zitat von moreno): "Wenn von 7 BRM eins ausscheidet und kein Ersatz mehr vorhanden ist muss neu gewählt werden!"
Dies gilt natürlich für den Zeitpunkt des Ausscheidens. Ist also zum Zeitpunkt des Austritts noch 1 Ersatzmitglied da, dann rückt dieses nach und es gibt KEINE Neuwahlen. Neuwahlen nur dann, wenn ein BRM ausscheidet und kein Ersatz-BRM mehr zum Nachrücken da ist. Wenn aber eine Person nachrückt und anschließend sind keine Ersatzmitglieder mehr da, ist das kein Problem.
Erstellt am 14.01.2016 um 08:32 Uhr von Hoppel
@ Sylvia
Dass Neuwahlen gem. § 13 Abs.2 Nr.2 BetrVG unverzüglich einzuleiten sind, dürfte/sollte inzwischen geklärt sein.
"es werden Neuwahlen gemacht weil bisher sind wir noch über der Hunderter Grenze
Du zielst mit dieser Bemerkung vermutlich darauf ab, dass ihr wieder einen 7er BR wählen wollt, weil ihr aktuell noch über 100 AN zählt!
Von diesem Gedanken darfst Du bzw. darf sich der Wahlvorstand ganz schnell verabschieden!
Es kommt NICHT darauf an, wieviel AN rein zufällig zum Zeitpunkt "Erlass Wahlausschreiben" gezählt werden können!! Da bereits jetzt bekannt ist, dass Eure Belegschaft auf unter 100 AN schrumpfen wird, muss das vom WV berücksichtigt werden; vorausgesetzt, dass es sich nicht nur um einen vorübergehenden Stellenabbau handelt.
Zitat BAG 07.05.2008 7 ABR 17/07:
"In der Regel" beschäftigt iSv. § 9 BetrVG sind die Arbeitnehmer, die normalerweise während des größten Teils des Jahres in dem Betrieb beschäftigt werden. Maßgebend für die Beschäftigtenzahl ist nicht die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten eines bestimmten Zeitraums, sondern die normale Beschäftigtenzahl, also diejenige Personalstärke, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist.
Der Wahlvorstand hat für die Feststellung der Arbeitnehmerzahl nicht nur den Personalbestand in der Vergangenheit zugrunde zu legen, sondern auch die künftige, auf Grund konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers zu erwartende Entwicklung des Beschäftigungsstandes einzubeziehen.
Maßgebend sind die Verhältnisse bei Erlass des Wahlausschreibens."