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Neuwahlen?

S
Sylvia
Nov 2016 bearbeitet

Hallo

bei uns im Betrieb scheidet ein BR Mitglied von 7 aus da wir eine grösse von ca 110 Arbeitnehmer sind aber weiter abgebaut wird ca 95 Arbeitnehmer müssen wir da Neuwahlen ansetzen?

2.611021

Community-Antworten (21)

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Catweazle Akzeptiert

12.01.2016 um 12:14 Uhr

Wenn ihr 2014 gewählt habt, braucht ihr wegen der 101er-Schwelle nicht neu wählen.

G
gironimo

12.01.2016 um 11:09 Uhr

Wenn Ihr ein 7er Gremium seid und einer scheidet aus, rückt erst einmal ein Ersatzmitglied nach. Erst wenn keine Ersatzmitglieder mehr da sind, muss neu gewählt werden.

M
Moreno

12.01.2016 um 12:45 Uhr

Hä catweazel wie kommst Du auf diese Antwort????? Wenn von 7 BRM eins ausscheidet und kein Ersatz mehr vorhanden ist muss neu gewählt werden! Oder meinst Du es gibt dann einen 6er Gremium? Oder es wird gelost wer Ersatzmitglied wird? Wenn denn bei der Neuwahl der Betriebsrat nur aus 5 Mitgliedern besteht ist das so.

@Sylvia auch wenn Dir die Antwort von Catweazle super gefällt ist sie trotzdem falsch :-)

S
Sylvia

12.01.2016 um 13:03 Uhr

Danke für die Antworten Wir haben keine Ersatzmitglieder mehr. Aber wie ist das wenn man unter 100 Mitarbeiter sind? Trotzdem Neuwahlen ?

M
Moreno

12.01.2016 um 13:26 Uhr

Ja natürlich Neuwahlen einleiten. Bis zur Wahl macht ihr dann zu sechst weiter. Wenn ihr dann bei der Neuwahl unter 100 Mitarbeiter habt dann habt ihr danach eben nur einen 5er BR.

S
Sylvia

12.01.2016 um 13:53 Uhr

Danke moreno Werden Neuwahlen machen. Werde mich mal wieder melden

C
Catweazle

12.01.2016 um 15:29 Uhr

Moreno, was kann an meiner Antwort falsch sein? Sylvia hat zwei Fragen gestellt. Gironomo hat auf die erste geantwortet und ich auf die zweite.

M
Moreno

12.01.2016 um 15:37 Uhr

,,bei uns im Betrieb scheidet ein BR Mitglied von 7 aus da wir eine grösse von ca 110 Arbeitnehmer sind aber weiter abgebaut wird ca 95 Arbeitnehmer müssen wir da Neuwahlen ansetzen? ''

Wo siehst Du da zwei Fragen?????

Und Deine Antwort war einfach falsch!!!!!!!!

2014 wurde vielleicht gewählt aber jetzt unterschreitet der Betriebsrat seine ursprüngliche Sollgröße und es muss eine Neuwahl durch geführt werden.

C
celestro

12.01.2016 um 17:01 Uhr

@ Sylvia

Da es ein bißchen mißverst#ändlich vformuliert ist, möchte ich zur Sicherheit noch einmal nachfragen:

"bei uns im Betrieb scheidet ein BR Mitglied von 7 aus da wir eine grösse von ca 110 Arbeitnehmer sind aber weiter abgebaut wird ca 95 Arbeitnehmer"

heißt aber nciht, daß der BR aufgrund der Schrumpfung verkleinert wird, oder ? Das Mitglied, welches hier ausscheidet, verläßt das Unternehmen, oder hängt das Amt des BRM an den Nagel, richtig ?

M
Moreno

12.01.2016 um 17:13 Uhr

Oh celestro kann jetzt ein Betriebsrat verkleinert werden? :-)

C
celestro

12.01.2016 um 17:25 Uhr

@ moreno

Ja, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen geht das (allerdings ebenfalls nur durch Neuwahlen).

Wenn Du Dir aber mein Post anschaust, dann solltest Du feststellen: Es geht mir nur darum festzustellen, ob das Ausscheiden als Folge der Verkleinerung der Personalstärke passiert. Ob also irgendeine unwissende Person der Meinung ist, da müßte jetzt jemand aus dem BR ausscheiden, weil wir die Grenze unterschreiten. Ist halt jetzt die Frage, ob da einfach nur ein Punkt fehlt "bei uns im Betrieb scheidet ein BR Mitglied von 7 aus PUNKT da wir eine grösse von ca 110 Arbeitnehmer sind aber weiter abgebaut wird ca 95 Arbeitnehmer" oder eher ein Komma, womit der Grund für das Ausscheiden erklärt wird (da wir eine grösse von ca 110 Arbeitnehmer sind aber weiter abgebaut wird).

D
DummerHund

12.01.2016 um 17:44 Uhr

@Sylvia morenos Antwort ist schon in so weit richtig.........aber nur wenn ihr schon vor einer Neuwahl schon unter der 100er Grenze fallen würdet. Von daher ist auch celestros Antwort nicht grundsätzlich Falsch-

M
Moreno

12.01.2016 um 19:36 Uhr

Oh was redet ihr eigentlich für ein Kuddel Muddell? Der Betriebsrat ist unter seiner vorgeschrieben Grösse gerutscht und es muss eine Neuwahl geben Punkt und aus hier! :-) es ist hier völlig egal ob der Betrieb jetzt 90 oder 140 Mitarbeiter hat!

D
DummerHund

12.01.2016 um 19:55 Uhr

@Moreno

Ich kopiere

abgebaut wird wo steht da abgebaut worden ist

M
Moreno

12.01.2016 um 20:14 Uhr

Oh Dummer Hund das ändert doch nichts!

C
celestro

12.01.2016 um 20:29 Uhr

@ moreno

"bei uns im Betrieb scheidet ein BR Mitglied von 7 aus da wir eine grösse von ca 110 Arbeitnehmer sind aber weiter abgebaut wird ca 95 Arbeitnehmer"

Da steht grundsätzlich erst einmal "bei uns gibt es Arbeitsplatzabbau und deshalb scheidet jemand aus dem BR aus" (wird also kleiner). Es gibt also 2 verschiedene Möglichkeiten:

1.) da glaubt jemand fälschlicherweise, der BR müsse verkleinert werden, weil die Anzahl an Mitarbeitern unter die Grenze von 100 fällt.

oder

2.) es scheidet jemand aus dem BR aus und ZUSÄTZLICH fällt die Zahl der AN unter 100.

Deshalb frage ich nochmal nach, ob das auch richtig verstanden wurde. Nicht mehr und nicht weniger !

Denn wie sagt man so schön ... lieber einmal zuviel nachfragen, als einmal zu wenig.

M
Moreno

12.01.2016 um 20:53 Uhr

Ja celestro aber ob jemand ausscheidet weil er glaubt der Betriebsrat muss verkleinert werden oder ob er meint die Welt geht unter ist hier völlig wurscht :-) sobald der BR hier nur noch 6 Mitglieder hat muss er Neuwahlen einleiten.

C
celestro

12.01.2016 um 22:02 Uhr

habe ich das bestritten / etwas anderes behauptet ? Nein ...

Ich habe zum Verständnis nochmal eine Frage gestellt. Und sollte die Fragestellerin / der Fragesteller Deine erste Antwort mit allen Feinheiten korrekt verstanden haben, ist ja auch alles in Ordnung. Möchte nur sicher gehen, das Sylvia versteht, daß man einen BR nicht unbedingt verkleinern muß, nur weil man einen Schwellenwert unterschreitet.

Daher bitte immer daran denken ... lesen UND verstehen. Nur weil ich eine Frage stelle, ziehe ich damit keinerlei Aussagen in Zweifel. Das nach Vorlage der Informationen Neuwahlen nötig sind, wurde geklärt. Interessiert mich aber im Rahmen meiner Frage nicht, weil es darum in der Frage gar nicht geht.

S
Sylvia

13.01.2016 um 09:25 Uhr

Hallo es werden Neuwahlen gemacht weil bisher sind wir noch über der Hunderter Grenze aber danke für die Informationen :)

C
celestro

13.01.2016 um 17:43 Uhr

@ Sylvia

Du machst es echt schwer, hier ein Ende zu setzen.

"es werden Neuwahlen gemacht weil" dahinter müßte die Begründung stehen, weshalb Neuwahlen eingeleitet werden.

"weil bisher sind wir noch über der Hunderter Grenze"

ist aber kein Grund.

Ein Grund wäre nur (Zitat von moreno): "Wenn von 7 BRM eins ausscheidet und kein Ersatz mehr vorhanden ist muss neu gewählt werden!"

Dies gilt natürlich für den Zeitpunkt des Ausscheidens. Ist also zum Zeitpunkt des Austritts noch 1 Ersatzmitglied da, dann rückt dieses nach und es gibt KEINE Neuwahlen. Neuwahlen nur dann, wenn ein BRM ausscheidet und kein Ersatz-BRM mehr zum Nachrücken da ist. Wenn aber eine Person nachrückt und anschließend sind keine Ersatzmitglieder mehr da, ist das kein Problem.

H
Hoppel

14.01.2016 um 09:32 Uhr

@ Sylvia

Dass Neuwahlen gem. § 13 Abs.2 Nr.2 BetrVG unverzüglich einzuleiten sind, dürfte/sollte inzwischen geklärt sein.

"es werden Neuwahlen gemacht weil bisher sind wir noch über der Hunderter Grenze

Du zielst mit dieser Bemerkung vermutlich darauf ab, dass ihr wieder einen 7er BR wählen wollt, weil ihr aktuell noch über 100 AN zählt! Von diesem Gedanken darfst Du bzw. darf sich der Wahlvorstand ganz schnell verabschieden!

Es kommt NICHT darauf an, wieviel AN rein zufällig zum Zeitpunkt "Erlass Wahlausschreiben" gezählt werden können!! Da bereits jetzt bekannt ist, dass Eure Belegschaft auf unter 100 AN schrumpfen wird, muss das vom WV berücksichtigt werden; vorausgesetzt, dass es sich nicht nur um einen vorübergehenden Stellenabbau handelt.

Zitat BAG 07.05.2008 7 ABR 17/07:

"In der Regel" beschäftigt iSv. § 9 BetrVG sind die Arbeitnehmer, die normalerweise während des größten Teils des Jahres in dem Betrieb beschäftigt werden. Maßgebend für die Beschäftigtenzahl ist nicht die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten eines bestimmten Zeitraums, sondern die normale Beschäftigtenzahl, also diejenige Personalstärke, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist.

Der Wahlvorstand hat für die Feststellung der Arbeitnehmerzahl nicht nur den Personalbestand in der Vergangenheit zugrunde zu legen, sondern auch die künftige, auf Grund konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers zu erwartende Entwicklung des Beschäftigungsstandes einzubeziehen.

Maßgebend sind die Verhältnisse bei Erlass des Wahlausschreibens."

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