W.A.F. LogoSeminare

Abmahnung Betriebsversammlung

S
Solnhofen
Jan 2018 bearbeitet

Darf der Arbeitgeber nach einer Betriebsversammlung eine Abmahnung erteilen. Kollege hatte dem Geschäftsführer Wortbruch vorgeworfen.Es kam zu einer etwas lauteren Aussprache. Betriebsrat hat den GF aufgefordert die Abmahnung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen. Wie gehen wir weiter vor.

LG

2.36908

Community-Antworten (8)

P
Pickel

08.01.2016 um 23:42 Uhr

Der Vorwurf des Wortbruchs kann -sofern nicht eindeutig belegbarer Fakt - als Beleidigung ausgelegt werden. Eine Beleidigung ist dazu geeignet, das gegenseitige Vertrauensverhältnis stark zu belasten. Das rechtfertigt eine Abmahnung.

der BR kann Süd rechtlichem Wege nichts unternehmen (und hat auch keinen rechtlichen Anspruch, zu einer wie such immer gearteten Unterlassung aufzufordern), da die Abmahnung Individualrecht ist.

C
Challenger

09.01.2016 um 01:38 Uhr

Tach auch Solnhofen, drei Fragen:

  1. Weswegen hat der Kollege dem GF Wortbruch vorgeworfen ??
  2. Wie wurde die Abmahnung begründet ??
  3. Ist der Kollege BR-Mitglied ??
G
gironimo

09.01.2016 um 11:38 Uhr

Ich denke, die Äußerung wurde in einer Betriebsversammlung gemacht? Da sollte die Meinungsfreiheit garantiert sein.

War der Kollege auch BR?

Ich würde (neben einer individualrechtlichen Vorgehensweise) intensive Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Es kann nicht sein, dass auf einer Veranstaltung des BR Arbeitnehmer nicht offen ihre Meinung äußern können.

P
Pickel

09.01.2016 um 11:49 Uhr

Gironimo, manchmal glänzt du wirklich mit dem Verdrängen von Wahrheiten. Beleidigungen sind NIE von der Meinungsfreiheit gedeckt. Und eine BV ist kein gesetzloses Biotop.

Du machst dich im übrigen auch deshalb unglaubwürdig, weil du sonst der erste bist der darauf hinweist, dass der AG auf einer BV alles zu unterlassen hat, was die Arbeit des BR behindern könnte (zB Kritik an den hohen Kosten). Auf der anderen Seite verlangst du jetzt pauschale Meinungsfreiheit ohne Rücksicht auf Gesetze. Immer seine Argumente zu dehnen ist für mich kein Zeichen von ernstzunehmenden Prinzipien sondern einfach Argumentation auf Ykindergartenniveau.

J
Jakarta

09.01.2016 um 17:07 Uhr

Auf dem du dich aber auch gerade befindest!

Und eine BV ist keine Kindergartenveranstaltung, und ein dort geäußerter Vorwurf zum Vertragsbruch, auch keine Beleidigung sondern wohl eher eine Feststellung oder Zustandsbeschreibung, die auf solchen Veranstaltungen auch nicht selten vorkommt.

Wenn du dir einmal ein paar Betriebsversammlungen zum Thema Betriebsschließung oder Änderung einverleiben würdest, und dort ev. geäußertes als Beleidigung ansehen und dieses dann auch Notieren würdest, bräuchtest du bestimmt einen etwas größeren Block.

Und das Ähnliches im Bundestag und Landtagen so gut wie täglich der Fall ist, dort dann auch noch öffentlich passiert, dann aber eher zum normalen Umgangston zu gehören scheint, macht das Gleiche in einer BV natürlich umso anstößiger.

Und da du ja ein so fähiger BR zu sein scheinst, solltest du dich bei dem von dir hier behaupteten, doch besser noch einmal Schulen lassen. Notwendig wäre es allemal.

„der BR kann Süd rechtlichem Wege nichts unternehmen (und hat auch keinen rechtlichen Anspruch, zu einer wie such immer gearteten Unterlassung aufzufordern), da die Abmahnung Individualrecht ist.“

Das ist schlicht und einfach weniger als die Halbwahrheit und nur dümmliches inhaltsleeres Geschwafel.

G
ganther

10.01.2016 um 21:50 Uhr

seltsam ist mal wieder wie man sich hier gegenseitig auf die Mütze haut....

Natürlich ist eine Betriebsversammlung kein rechtsfreier Raum und man kann als Arbeitnehmer durchaus belangt werden, wenn man bestimmte Grenzen überschreitet. Aber der Arbeitgeber muss sich auch Kritik gefallen lassen und darf auch mal etwas heftiger angefasst werden.

Der Vergleich mit Politikern ist ja gar nicht so verkehrt auch wenn die Grenzen bei denen sicher noch weiter sind.

C
celestro

15.01.2016 um 19:31 Uhr

"Das ist schlicht und einfach weniger als die Halbwahrheit und nur dümmliches inhaltsleeres Geschwafel."

Seltsam ... haben heute auf dem Seminar über Abmahnungen gesprochen und der Fachanwalt für Arbeitsrecht sagte genau das, was Pickel auch geschrieben hat: "der BR hat keinen rechtlichen Anspruch, was Abmahnungen angeht. Der AG braucht den BR über eine Abmahnung nicht zu informieren und der BR hat kein Recht auf Kontrolle, ob die Abmahnung in Ordnung ist. Er kann gegen die Abmahnung auch nicht rechtlich vorgehen. Ausnahme (von wegen Information): Kündigt der AG dem AN verhaltensbedingt und gab es vorher eine Abmahnung, so muß in der Anhörung zur Kündigung, die Information über die Abmahnung enthalten sein."

Wer also mit Worten wie "Halbwahrheit", "dümmlich", "inhaltsleer und "Geschwafel" um sich wirft, sollte besser wissen, wovon er redet.

Einfach nur der Vorwurf des Wortbruches, ist allerdings (in meinen Augen) weder eine Beleidigung, noch ein Grund für eine Abmahnung. Aber das muß der AN selbst regeln. Der BR kann ihn beraten und versuchen zu vermitteln. Darauf muß sich der AG aber nicht einlassen.

J
Jakarta

16.01.2016 um 01:06 Uhr

"Wer also mit Worten wie "Halbwahrheit", "dümmlich", "inhaltsleer und "Geschwafel" um sich wirft, sollte besser wissen, wovon er redet."

Gehe besser davon aus, dass ich schon weiß, was und wovon ich hier tickere.

Ich würde mir zukünftig auch Anwälte, denen ich bedingungslos Glauben schenke, einmal genauer ansehen und nicht immer alles Glauben, was die einem so auftischen.

Um hier jetzt nicht einen dicken Kommentar dazu zu schreiben, nur mal ein paar Links dazu:

http://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/abmahnung/welche-mitbestimmungsrechte-hat-ihr-betriebsrat-bei-einer-abmahnung/

http://www.betriebsrat.com/abmahnung

Der hier enthaltene Hinweis auf die Einigungsstelle ist leider bei der Kanzlei im ersten Link nicht enthalten, aber wohl das schärfste Schwert für einen BR, hier etwas durch Druck zu bewirken.

Und das es leider doch weniger als die Halbwahrheit war, dürfte auch der nachstehende Kommentar des AIB hierzu belegen:

https:www.afa-anwalt.de/wp-content/uploads/2013/02/Mitbestimmung_bei_Abmahnungen_AiB_2013.pdf

Wobei Abmahnungen die aufgrund eines Fehlverhaltens in Mitbestimmungspflichtigen Bereichen, hier noch gar kein Thema waren, aber auch nicht selten der Fall sind. Oder gar Abmahnungen für Tätigkeiten ausgesprochen werden könnten, wo sich der AG ein Eigenes, einen mitbestimmungsberechtigten BR ignorierenden Rechtsraum schafft.

Möglichkeiten gibt es hier viele. Das setzt aber voraus, dass ein BR hier informell beteiligt wird und dadurch auch erst erkennen kann, dass sein MBR hier tangiert wird.

Und dass die Kostenfrage einer Einigungsstelle, einen AG wohl eher zum Einlenken bringt, als eine halbherzig vorgetragene Aufforderung eines Beschäftigten, dürfte wohl keiner ernsthaft anzweifeln wollen.

Da auch mir die Urteile des BAG hierzu bekannt sind (beispielsweise BAG, 17.09.2013 - 1 ABR 26/12) - wobei auch die gegenteilige Begründung des Arbeitsgerichts und des LAG Hamm hierzu sehr lesenswert sind -, habe ich nirgendwo behauptet, dass ein BR hier in der Mitbestimmung ist. Das er aber spätestens beim 84er und 85er mit an Board ist, dürfte doch wohl keiner Bezweifeln wollen.

Und da auch das BAG hier eine Information nicht gänzlich ausschließt und von einer näheren Begründung abhängig macht, gilt das dort entschiedene auch nicht generell in allen Fällen.

Zitat @Pickel: „der BR kann Süd rechtlichem Wege nichts unternehmen (und hat auch keinen rechtlichen Anspruch, zu einer wie auch immer gearteten Unterlassung aufzufordern), da die Abmahnung Individualrecht ist.“

Da es sich hier ja eindeutig um die Feststellung handelt, dass ein BR hier überhaupt nichts bewegen kann, bleibt es leider dabei und es handelt sich, und da wiederhole ich mich auch gerne: „um weniger als die Halbwahrheit und nur dümmliches inhaltsleeres Geschwafel“!

Und ein dieses Verteidigen, ist auch nicht viel besser!

Ihre Antwort