"Anreize" für Vertriebsmitarbeiter*Innen
Hallo,
wir sind im Vertrieb tätig, und gemessen wird bei uns stets der Gesamterfolg des Unternehmens. Es wurden also nie Zielvereinbarungen auf Ebene der einzelnen Beschäftigten getroffen.
Nun versucht die GL, gezielte Anreize zur Leistungssteigerung zu setzen.
Ich bitte Euch daher mal um Euer Statement zu 3 konkreten Ideen:
1.) Ein Punkt wäre ein Prämientopf (also Bonuszahlungen), bei dessen Verteilung wir in der Mitbestimmung wären. So weit so klar. Wir sehen das allerdings kritisch, da das Backoffice und die Team-Assistenzen dem Vertriebsteam den Rücken mit der Administration freihalten. Sie würden im Zweifel leer ausgehen, weil man ihnen keine Provisionen direkt zurechnen kann.
2.) Eine weitere Idee wäre eine Art monatliches virtuelles "Podest" mit den Top-3-Verkäufern aufzustellen, um weitere Anreize für das Front Office zu bieten. Wäre das ebenfalls mitbestimmungspflichtig? Die "schlechteren" Verkäufer würden anonym bleiben, da man wirklich nur mit der regelmäßigen Würdigung der "Top-3-Verkäufer" Anreize setzen will.
3.) Eine weitere Idee wäre das Ausloben von Sachprämien für die "Top-Verkäufer". Wäre das, ähnlich wie ein Bonus-Topf, mitbestimmungspflichtig?
Insbesondere zu 2.) und 3.) wüsste ich gerade nicht, wo das geregelt sein könnte.
Community-Antworten (4)
26.01.2023 um 15:48 Uhr
zu 1.) "Sie würden im Zweifel leer ausgehen, weil man ihnen keine Provisionen direkt zurechnen kann."
Nein ... jedenfalls dann nicht, wenn der BR daran denkt (und eine BV nur unterschreibt), wo diese MA auch etwas abbekommen (prozentual von dem, was an die "Vorderen" ausgeschüttet wird z.B.).
"Insbesondere zu 2.) und 3.) wüsste ich gerade nicht, wo das geregelt sein könnte."
Naja ... ob Top 3 oder Top 5 etc. wäre mMn ja eine Verteilung, die das MBR auslösen würde.
26.01.2023 um 16:12 Uhr
Ich frage mich gerade, ob unter §87 Abs. 1 (11) auch kleinere Sachprämien oder Gutscheine fallen. Dann wäre das wirklich egal und wir sind definitiv in der Mitbestimmung.
27.01.2023 um 14:04 Uhr
sehe den BR bei allen Punkten in der Mitbestimmung bei den Punkten 1+3 sehe ich § 87 Abs. 1 Nr. 10,11 BetrVG Bei Punkt 2 würde ich über Beurteilungsgrundsätze § 94 BetrVG argumentieren. Dazu habe ich aber leider kein Urteil gefunden
28.02.2023 um 12:21 Uhr
Kleines Update:
Es soll wohl nun auf Punkt 2.) hinauslaufen.
Es soll für bestimmte Produktverkäufe (bestimmte zuvor definierte Produkte) ein monatliches Top-3-Ranking erstellt werden, das aber nur unter den Verkäufern verteilt wird. Quasi als Motivationshilfe, und als Anregung wo man sich als "schwächerer" Hilfe holen kann. Die anderen Namen unterhalb der Top 3 treten nicht in Erscheinung.
Unsere Probleme sind nun:
a) fehlende Freiwilligkeit
b) nur ein Auszug der angebotenen Produkte wird erhoben. Was, wenn ein Verkäufer viele andere Produkte verkauft, die aber gar nicht erhoben werden? Das gibt ein falsches Bild ab.
c) Unterschiedliche Voraussetzungen / Kundenklientel in unterschiedlichen Filialen; Ungleichbehandlung der teilnehmenden Verkäufer
d) Der Kundenbedarf gerät aus dem Fokus, wenn nur die Produkte verkauft werden die im Ranking berücksichtigt werden
Hier habe ich jetzt insgesamt das Problem, dass ich wohl darlegen kann, warum das alles völlig sinnbefreit wäre - jedoch gerade keinen Anhaltspunkt habe, wo ich eine rechtliche Begründung für die GL herausziehen könnte.
Hättet Ihr da einen Ansatzpunkt?
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