gerade hier auf der Seite des WAF gelesen...
(Nicht)Planbarkeit von BR-Kosten
Wer vom Betriebsrat verlangt, dass er vorab, z. B. zu Beginn eines Jahres, eine Kostenprognose abgibt, auf der das Budget basiert, erwartet etwas, das so nicht leistbar ist. Es ist schlicht nicht möglich, im Voraus eine Prognose über die Kosten abzugeben - schließlich weiß der Betriebsrat zu Beginn des Jahres ja noch gar nicht, was im Laufe des Jahres geschieht, welcher Informationsbedarf entsteht, über was man sich in welchem Umfang mit dem Arbeitgeber streiten muss etc. Überdies wird der Arbeitgeber bei seinen Aktivitäten vermutlich auch keine Rücksicht darauf nehmen, dass das Budget des Betriebsrats erschöpft ist.
Der Arbeitgeber könnte ja in dem Moment, in dem ein ggf. vereinbartes Budget verbraucht ist, Maßnahmen ergreifen, über die der Betriebsrat eigentlich mitzubestimmen und sich entsprechend zu informieren hätte. Wenn z. B. im September das Jahresbudget aufgezehrt wäre, könnte der Arbeitgeber dem Betriebsrat mitteilen, dass im Oktober ein neues Arbeitszeitmodell eingeführt wird. Das hätte normalerweise zur Folge, dass der Betriebsrat sich informieren müsste, z. B. indem er ein Seminar besucht, dass er u. U. einen Sachverständigen beruft, der ihn dabei unterstützt, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen und, wenn es zu keiner Einigung über eine Betriebsvereinbarung kommt, die Einigungsstelle anruft.
Die Vorstellung, dass der Betriebsrat all dies nun nicht mehr tun kann, weil sein Budget verbraucht ist, wäre geradezu grotesk - denn das würde ja bedeuten, dass damit die Mitbestimmung des Betriebsrats- die ja bekanntlich dazu dient, die teilweise sogar grundrechtlich verbürgten Rechte der Beschäftigten zu schützen - faktisch außer Kraft gesetzt würde.
Ein Unternehmen wird wohl auch kaum Erfolg mit damit haben, z. B. dem Finanzamt mitzuteilen, dass es in diesem Jahr keine Steuerzahlungen mehr von ihm zu erwarten hat, weil das für dieses Jahr vorgesehene Budget für Steuern bereits verbraucht ist.
Behinderung der Betriebsratsarbeit
§ 119 Abs. 1 Nr. 2 definiert die Behinderung oder Störung der Tätigkeit des Betriebsrats als Straftat.
Wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat zwingt, ein Budget einzuhalten und ihn damit wie oben beschrieben daran hindert, seine Aufgaben zu erfüllen, ist der Tatbestand der Behinderung der Betriebsratstätigkeit erfüllt. Also handelt ein Arbeitgeber, der ein Budget für die Betriebsratstätigkeit durchsetzt, strafbar.
Der Versuch allerdings ist noch nicht unbedingt strafbar, und die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gegenüber dem Arbeitgeber sollte der Betriebsrat daher so ausüben, dass er den Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse daran hindert, sich strafbar zu machen, in dem er den Versuch vereitelt.
Fazit
Der Betriebsrat braucht nicht nur einer Budgetierung der durch ihn verursachten Kosten nicht zuzustimmen - er macht sich sogar einer Pflichtverletzung schuldig, wenn er, um ein ggf. vom Arbeitgeber festgelegtes Budget nicht zu überschrei ten, Maßnahmen nicht ergreift, die er eigentlich, um seine gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, ergreifen müsste.
Der Arbeitgeber kann zwar in seiner Kostenrechnung die Kosten, die der Betriebsrat verursacht, erfassen und ausweisen. Wenn er aber versucht, die Tätigkeit des Betriebsrats durch ein Budget zu begrenzen, handelt es sich um eine strafbare Behinderung der Betriebsratsarbeit.