Umgruppierung Frist nach § 99 Abs. 3
Moin Moin und ein gutes Neues Jahr. Für uns fängt das Jahr leider nicht ganz so schön an. Der Arbeitgeber möchte zwei Kollegen um eine Stufe runtergruppieren ( mit Besitzstand auf altes Gehaltsnivau ). Hintergrund ist eine anstehende Gehaltserhöhung nach Betriebzugehörigkeit ( ca.500 Euro brutto ) die dann mit dem Besitzstand verrechnet werden soll. Dieses Anliegen wurde dem Betriebsrat schon öfters vorgetragen und abgelehnt. Jetzt wurde eine Anhörung am 21. Dez.2015 ein gerecht, Zu diesem Zeitpunkt war das Büro in dem die Dokumentenschütte für den Betriebsrat steht nicht besetzt und verschlossen. Die Mitglieder des Betriebsrats haben keinen Schlüssel für dieses Büro. Jetzt ist die Frage wann beginnt und Endet die Frist nach §99 Abs.3? Nach meiner Auffassung kann die Frist erst beginnen, wenn der Betriebsrat ohne Verschulden die Möglichkeit hat die Anhörung entgegen zu nehmen. Liege ich hier richtig? Es wäre gut wenn ihr vielleicht auch Urteile nennen könntet. Vielen Dank
Community-Antworten (5)
04.01.2016 um 09:04 Uhr
Es kommt ein wenig darauf an, wie bei Euch im Betrieb üblicher Weise die Zustellung an den BR abläuft.
Ich würde aber erst einmal so tun, als hättet Ihr erst jetzt die Anhörung erhalten. Ob der AG dies dann bemängelt, sei dahingestellt.
04.01.2016 um 11:51 Uhr
Zitat (Hamburg): "Zu diesem Zeitpunkt war das Büro in dem die Dokumentenschütte für den Betriebsrat steht nicht besetzt und verschlossen. Die Mitglieder des Betriebsrats haben keinen Schlüssel für dieses Büro."
Kannst Du das bitte mal näher erläutern. Wer hatte da abgeschlossen? Wie bekommen die BRM dort in der Regel Zugang? Wie wird verhindert dass jemand anderes Zugang bekommt.
04.01.2016 um 13:35 Uhr
Es handelt sich bei diesem Büro um das Seketräriat der Geschäftsleitung. Die Betriebsratsmitglieder haben nur Zugang, wenn das Büro besetzt ist. In diesem Büro sitzen zwei Damen die beide ab 21. Dez.bis heute im Urlaub waren. Schlüssel für dieses Büro haben die Team- und Schichtleiter des Gebäudes ( der Betrieb besteht aus mehren Hallen ) sowie die Geschäftsleitung. Und natürlich die beiden Damen.
04.01.2016 um 14:05 Uhr
Das ist ja eine spaßige Konstruktion.
Ein Schriftstück gilt in der Regel dann als zugegangen, wenn es in den Herrschaftsbereich des Adressaten gelangt ist und unter normalen Umständen mit dessen Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Im geschilderten Falle befindet sich die "Dokumentenschütte" nach meinem Dafürhalten im Herrschaftsbereich des Arbeitsgebers. Ein Zugang durch Ablage in diese Dokumentenschütte würde damit in keinem Falle einen Zugang bzw. die Zugangsfiktion auslösen. Erst das tatsächliche Abholen und sei es Monate später, würde dann den Zugang bedeuten.
04.01.2016 um 16:04 Uhr
Halloo Hamburg, in Ergänzung zu Pjöööng:Erst durch den ORDNUNGSGEMÄßEN Zugang und Inhalt der Unterrichtung wird die Wochenfrist nach §99 BetrVG ausgelöst.
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