Erstellt am 28.12.2015 um 09:28 Uhr von gironimo
Es gibt keine zwingenden Fristen in diesen Fragen. Im Zuge der Personalplanung muss der AG Euch schon über freie (-werdende) Stellen informieren. Aber er muss es eben nicht in dem moment tun, wenn er von dem Vorgang erfährt.
Gehe davon aus, dass für den AG der BR genauso ein Buch mit sieben Sigel ist, wie für Euch selbst.
Ihr solltet vielleicht im nächsten Monatsgespräch einmal mit dem AG über die Informationsflüsse und Eure Erwartungshaltung sprechen (vorausgesetzt, Ihr habt selbst schon einmal das eine oder andere Grundlagenseminar besucht. Das würde ich jedenfalls zügig tun.)
Erstellt am 28.12.2015 um 10:05 Uhr von Jakarta
@gironimo
"Es gibt keine zwingenden Fristen in diesen Fragen."
Ob das der Fall ist, hängt aber auch davon ab, was hier letztlich gefragt ist und welche Auswirkungen es auf die sonstige Belegschaft und betrieblichen Abläufe hat.
So generell würde ich es daher nicht darstellen.
@Susanka
Möglichkeiten gibt es hier so einige. Welche man jetzt ergreifen will oder sollte, hängt natürlich auch immer von den betrieblichen Gegebenheiten und der Frage, was hier jetzt noch Sinn macht, ab.
Dass er hier seinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist, führt ja auch dazu, dass ein BR hier seinen, ihm durch § 80 BetrVG auferlegten Pflichten, letztlich nur eingeschränkt nachkommen kann.
Daher sollte hier zumindest die Forderung auf zukünftige Einhaltung der Beteiligungspflichten eines BR beim AG eingefordert werden.
Bei einem normal ausscheidenden MA hätte es nur einer einfachen Info bedurft.
Ob bei der Stunden Reduzierung ein MBR greifen würde, hängt von dem Umfang und der Auswirkung auf die Belegschaft ab.
Hier beschränkt sich ein ev. bestehendes MBR aber nur auf die Auswirkung auf den betrieblichen Ablauf und der Arbeitsplätze. Um dieses auch Prüfen zu können, hätte der BR hier auch nach § 90 BetrVG beteiligt werden müssen.
Ändern sich hier jetzt auch Abläufe mit Wirkung auf weitere MA, entstünde auch ein MBR nach § 91 BetrVG und der BR hätte einen Unterlassungsanspruch.
Dieses müsste dann aber in einem Verfahren nach § 23 BetrVG durchgesetzt werden. Was für einen noch jungfräulichen BR aber nicht unbedingt empfehlenswert wäre und auch das Verhältnis zum AG gleich zu beginn beschädigen könnte.
Sprecht also besser erst einmal mit dem AG und teilt ihm eure Sichtweise hierzu mit. Fordert ihn auf, zukünftig bitte den korrekten Weg zu gehen und euch auch in solchen Fällen zu beteiligen.
Bedenkt auch! Nicht nur ihr seit jetzt neu und noch relativ unwissend. Auch der AG muss erst noch damit umzugehen Lernen, dass da jetzt jemand ist, der hier ein Wörtchen mitzureden hat.
Erstellt am 28.12.2015 um 12:23 Uhr von gironimo
>So generell würde ich es daher nicht darstellen.<
Du nennst auch keine Fristen - nur Informationsansprüche, die ja nicht strittig sind. Aber bekanntlich steht sowohl in den von Dir zitierten §§ 80 und 90 BetrVG als auch im § 92 BetrVG nur, dass der BR "rechtzeitig und umfassend (Unterlagen usw.)" zu informieren ist - - - der Streit lohnt nicht.
Erstellt am 28.12.2015 um 16:28 Uhr von Jakarta
Ich hoffe doch nicht, dass wir hier im alten Jahr noch Streiten!
Ich sehe das auch sonst nicht als Streit, sondern lediglich als eine Angabe von Gesichtspunkten.
Wenn ich aber streiten wollte, würde ich die sich aus den Information dann ev. ergebenden Anhörungsfristen der §§ 99 und 102 ins Feld führen :-)
Auch ein sich aus den §§ 87 und 91 BetrVG ergebendes Initiativrecht, unterliegt bei Wahrnehmung gewissen Äußerungsfristen der hier Betroffenen. Diese können von selbst gesetzte Natur sein, oder sich aus dem BGB oder auch anderen div. Gesetzen ergeben.
Daher kann ich mich leider mit Aussagen wie: „Es gibt keine zwingenden Fristen in diesen Fragen“ nicht so recht anfreunden.
Aber streiten sollten wir uns deshalb natürlich nicht.