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Informationspflicht des AG

J
jhp
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

aus aktuellem Anlass beschäftigen wir uns etwas tiefer mit den Informationspflichten des Arbeitgebers und stoßen in unserem Fall auf z.b. Personal Einstellung innerhalb der Unternehmens Gruppe. Es werden Stellen geschaffen die übergreifend für alle Firmen arbeiten, die aber nicht bei unserer Firma angestellt sind. Hat der AG in solchen Fällen auch seine Informationspflicht gegenüber des Betriebsrates zu wahren. Zusätzlich fragen wir uns was unter "grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation" zu verstehen ist. Fallen darunter nur "Eingriffe mit wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft" oder evt. auch Strukturänderung der Firmengruppe bzw. Ausweitung der Geschäftsführung innerhalb der Firmengruppe?

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Community-Antworten (1)

S
Soenke

23.05.2008 um 13:16 Uhr

@ Hei Ho jhp Die Betriebsaufspaltung kann eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVG sein (grundlegende Änderung der Betriebsorganisation und des Betriebszwecks). :-(

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