Betriebsrat/Informationspflicht/Rechtsbeistand
Hallo.
Wir haben folgendes Problem.
In einem Gerichtsverfahren hat uns der Arbeitgeber aufgefordert, betriebsratsinterne abwicklungen offen zu legen und den Tagesablauf eines Betriebsratmitglieds zu schildern. Der Arbeitgeber hat uns darauf hingewiesen, dass wir eine Informationspflicht gebenüber dem Arbeitgeber haben.
Wir haben daraufhin ein Schreiben verfasst, worin wir uns auf die Schweigepflicht als Betriebsratmitglied berufen und in so einem Fall keine Information erteilt werden kann.
Jetzt hat der Arbeitgeber jedes einzelne Betreibsratmitglied als Privatperson verklagt die Informationen herauszugeben, da ja eine Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber besteht.
Jetzt ergeben sich Folgene Fragen:
-
Darf der Arbeitgeber die Informationen auf Arbeitnehmer ebene einklagen, obwohl diese auf Betriebsrattätigkeiten zurückzuführen ist und somit der schweigepflicht angehört?
-
Darf sich der Betriebsrat dennoch Rechtsbeistand auf kosten der Firma holfen? Oder muß man die kosten als Privatperson tragen.
Über eine schnelle Hilfe wäre ich sehr Dankbar
Community-Antworten (13)
09.09.2009 um 14:18 Uhr
@Whtiewind
Der Richter kann ggf. sofern er die Zeiten welche ein BR für die Mandatsaufgaben aufwendet die genauere Darstellung verlangen, nicht aber der AG.
Der BR war doch dann wohl in der Gerichtsverhandlung diurch einen RA vertreten, was sagt der denn hierzu??
Sofern der BR einen RA hat bzw. mit einem solchen zusammenarbeitet, sollte er nach entsprechender ordnungsgemäßer Beschlussfassung prüfen/ sich beraten ob hier ein Verfahren gegen der AG wegen Mandatsbehinderung vielleicht sogar § 119 möglich ist.
09.09.2009 um 14:36 Uhr
Hallo Erwin.
Erstmal vielen dank für die schnelle Antwort.
Wir arbeiten mit einer Rechtsanwaltskanzlei zusammen und hatten dort auch eine Betriebsratsschulung.
Gestern haben wir eine Beschlussfassung für eine Rechtsvertretung gemacht und diese dann dem AG vorgelegt.
Heute morgen haben wir dann einen Brief erhalten in dem stand, dass wir nicht als Betriebtsrat, sondern als Arbeitnehmer verklagt wurden und deshalb die Kosten für einen Rechtsbeistand nicht vom Unternehmen getragen werden.
Das problem dabei ist, dass nicht alle eine Rechtschutzversicherung haben und die Rechtsanwaltskosten selbst getragen werden müßten für eine auf Betriebsrat zurückzuführende Tätigkeit. Kann man da auf einen Rechtsbeistand bestehen? Oder muß man die Kosten dann wirklich selbst tragen?
Unser Rechtsanwalt meinte dann zwar, das er nur eine Lizenz bräuchte und könnte uns dann kollektiv vertreten, aber dennoch enstehen hier eigentlich private Kosten und ein Betriebsratsmitglied soll doch durch sein Amt keine Vor- und Nachteile in eigener Sache haben, was in diesem Fall aber gegeben wäre. Zumal was wäre wenn keiner von uns eine Rechtschutzversicherung hätte?
09.09.2009 um 15:14 Uhr
@Whitewind
was sagt euer RA zu diesen Brief und Meinung des AG? Schon diesem einmal gefragt?
Der AG kann nicht den AN xy in diesem Punkt verklagen sondern immer nur den BR bzw. das BRM xy (er kann es schon versuchen, nur kommt er nicht zum Ziel, oder die Rechtswelt müsste sich total verdreht haben)
Also den RA auch wegén euerer Kostenfrage usw. befragen und diesen bitten, er möge euch die Antwort schriftl. geben.
Also, ihr habt auch recht mit der Aussage, BR-Interna gehen in dieser Form den AG nichts an.
09.09.2009 um 15:21 Uhr
Aber wenn ihr als Privatperson-Arbeitnehmer Auskunft geben sollt, könnt ihr doch keine Angaben zur BR-Arbeit machen.
Also lediglich normaler Arbeitsalltag mit den weißen Flecken im Tagesablauf die BR Arbeit betreffend.
Oder seh ich das falsch?
Und zum Aufwand der BR Arbeit sollte der AG doch wissen wann ein BRMitglied BRArbeit macht und wann wieder zurück an seinem Arbeitsplatz ist, da kurze Info zum Abmelden beim Vorgesetzten erfolgt.
Unter welchen Bedingungen würde denn eine Klage gegen eine Privatperson zur Herausgabe von Betriebsratsinternas überhaupt zugelassen und verhandelt werden ?
Liegen hier die Klageschriften schon vor?
Gruß PT Netty
09.09.2009 um 15:43 Uhr
Also es geht um die Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratersatzmitgliedes, der an einem entscheidenen Tag Vertretungsweise an einer Betriebsratssitzung teilgenommen hat, weil ein Betriebsratmitglied urlaub genommen hatte. Am Nachmittag hat das urlaub genommene Betriebsratmitglied aber von der Kündigung telefonisch erfahren und hat dann Betriebsrattätigkeiten aufgenommen. Die frage vor Gericht stellt sich nun, genießt das gekündigte Ersatzmitglied nun immer noch den Kündigungsschutz nach §103 oder erlischt es, weil am Nachmittag das Betriebsratmitglied sein Amt im Urlaub aufgenommen hat.
Der Rechtsanwalt vom AG unterstellt nun, dass das Betriebsratmitglied absichtlich urlaub genommen hätte, um dem Ersatzmitglied den besonderen Kündigungsschutz zu gewährleisten, was natürlich nicht stimmt.
Verärgert über diese Situation, versucht dieser Anwalt nun Zeit zu schinden und den gekündigten zu Psychologisch zuzusetzen.
Das Gericht sah es bis jetzt schon so, das es nach dem §103 hätte gehn müssen auch wenn das Urlaubgenommene Betriebsratmitglied am Nachmittag sein Amt aufgenommen hat. Am Vormittag konnte ja schließlich keiner wissen wie der Rest des Tages weiter verläuft.
Um das alles irgendwie zu sprengen, klagt nun der AG eben diese Information auf AN seite ein und beruft sich auf die Informationspflicht.
Da will man wissen ob das Mitglied nicht doch an der Sitzung teil genommen hat. Wann wer mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hat und wann er sein Amt angetreten ist und was er im Urlaub gemacht hat.
Soviel zum Sachverhalt. Wir sehen das als Schweigepflicht an und haben keine Information als Betriebsrat raus gegeben. Nun versuchen sie es wie oben beschrieben auf der AN seite.
Wir wissen das so eine Klage abgeschmettert wird, das sagt uns auch der Rechtsanwalt, dennoch bleiben auf unserer Seite die Rechtsanwaltskosten, da wir als Privatperson vor Gericht geladen wurden. Und da halt die frage dürfen wir uns in so einem Fall als Betriebsrat vertreten lassen obwohl es eine Aussichtslose AN seitige Klage ist?
09.09.2009 um 19:14 Uhr
Wir befinden uns also in dem Kündigungsschutzverfahren. Der BR ist hierbei nicht Beteiligter sondern es handelt sich um ein Parteiverfahren. Der AG will nun etwas von Euch. Der AG kann da viel wollen. Erst einmal braucht man sich da nicht drauf einlassen und etwas sagen. Da ihr in dem Verfahren keine Partei seid gibt es auch keinen Anspruch auf Rechtsbeistand. Warum auch. Der Rechtsbeistand könnte euch ja auch nicht vor Gericht vertreten.
Wenn Euer RA gut ist wird er Euch hier helfen und das auch ohne Kosten. Wenn er das nicht macht sollte man darüber mal nachdenken.
09.09.2009 um 19:23 Uhr
@ Whtiewind Welche Kosten ? Wenn Ihr so sicher seid das die Klage aussichtlos ist dann habt Ihr keine Kosten.
Strafprozeßordnung (StPO) » Siebentes Buch. » Zweiter Abschnitt. Kosten des Verfahrens § 471. (1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurteilte auch die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten. (2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurückgewiesen oder wird dieser freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last. tik-tak
10.09.2009 um 09:25 Uhr
@all Und wie will man ein BRM als Privatperson wegen Auskunftspflichten und vor allem wo verklagen? In einem § 104 BetrVG ist der BR (!) grundsätzlich beteiligt - und nicht Zeuge. Eine Idee des AG - leider nur mit einer Droh-Wirkung!
10.09.2009 um 11:22 Uhr
Die berufen sich auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, das wir eine Auskunftspflicht gegenüber dem AG haben. Auch wenn er mit dieser klage nicht durchkommen wird; das ist uns ja auch bewußt; hat uns das Gericht dennoch einzeln geladen als Privatperson und nicht als Betriebsrat.
Es bestände zwar die Möglichkeit sich selbst zu vertreten, aber davon riet uns unser RA in der Schulung ab, da uns jeder kleinste Formfehler zu lasten gelegt werden könnte oder dem gekündigten.
Könnte man den AG auf Mandatsbehinderung verklagen? Da er ja so versucht, die Schweigepflicht als Betriebsratsmitglied zu brechen? Somit hätte man ja dann wieder die möglichkeit Rechtsbeistand zu nehmen.....
Aber so wie ich das hier lese, muss man bei den Rechtsanwaltskosten nur in Vorleistung treten und nach dem Prozess, sofern man ihn gewinnt, kriegt man diese Kosten vom Kläger wieder erstattet?
10.09.2009 um 16:39 Uhr
hast du schon mal daran gedacht, dass du in deiner Funktion als BRM nicht dem Direktionsrecht des AG unterliegst? wenn es um Auskünfte bezüglich deiner Mandatstätigkeit gehen sollte, hat der AG NULL zu fordern; in Person als AN hast du ja keine Kenntnisse über die du Auskunft erteilen könnstest; diese Auskunft kannst du dem AG geben und du wärest deiner Auskunftspflich nachgekommen; irgendwie ist das hier alles so absurd, dass ich grad selbst den Faden fast verloren hätte
10.09.2009 um 22:43 Uhr
Wann hatte denn das Ersatzmitglied die ausserordentliche Kündigung erhalten? Mitten in Eurer Betriebsratssitzung?
Oder bereits z.B einen Tag davor und die Sitzung, wurde aus diesem Grund einberufen?
11.09.2009 um 10:38 Uhr
Also die Sitzung fand an dem Tag der ausgesprochenen Kündigung vormittags statt. Das gekündigte Ersatzmitglied hat auch direkt Hausverbot erteilt bekommen.
Er hätte an dem Tag aber an einer Betriebsratssitzung teilnehmem müssen da nicht genug Betriebsratsmitglieder an dem Tag da waren. (Einer hatte an dem Tag Urlaub genommen).
Das Ersatzmitglied hätte also nachrücken müssen. Es ging in der Sitzung nicht um seine Kündigung sondern Paradoxerweise um eine Einstellung. :)
Er konnte aber nicht dran teilnehmen wegen des Hausverbotes.
Dennoch war der Betriebsrat der Auffassung, das es hier nicht nach § 102 BetrVG sondern nach § 103 BetrVG gekündigt hätte werden müssen. Weil der gekündigte an diesem Tag seiner Betriebsrattätigkeit nachgegangen wäre und somit für diesen Tag auch den besonderen Kündigungsschutz genießt.
Am späten Nachmittag hat dann das Urlaub genommene Betriebsratsmitglied telefonsich von der Kündigung erfahren und hat dann bei einem Rechtsanwalt seine Betriebsrattätigkeit im Urlaub aufgenommen.
Wie man sieht ist das eine ganz heiße Kiste. Das Gericht hat bis jetzt so entschieden, das es hätte nach § 103 BetrVG gehn müssen. 5 min vor der Urteilsverkündung kam dann der RA des AG in den Saal und reichte die Klage gegen uns als Privatperson ein, aufgrund dieser Auskunftspflichtverletzung. Jetzt wurde das Verfahren vertagt.
Ich hoffe es war verständlich. :)
11.09.2009 um 11:01 Uhr
Ich verstehe nciht wo genau das Problem ist. Das EBRM hat seinen Dienst aufgenommen. Der Richter hat ja auch so entschieden. Er nimmt nciht erst den "Dienst" auf mit Teilnahme an der Sitzung, sondern wenn er tätig wird. Mit Erhalt der TO oder der Einladung wird er aktiv, da er sich schon mit dem Lesen dieser vorbereitet.
Dass der Anwalt des AG einen zweiten Kriegsschauplatz eröffnet ist in meinen Augen nur Taktik. Ich sehe hier auch kein Individualrecht (Verletzung Arbetisvertraglicher Pflichten), da wenn schon in die BR Arbeit eingegriffen wird.
Wenn der AG also solche Geschütze auffährt, warum macht es der BR nicht auch? Sprecht mal mit euerm Anwalt über den 119er, könnte durchaus "witzig" werden.
Davon ab, kann ich mir bei bestem Willen nciht vorstellen, dass der AG mit der Klageschrift vor Gericht durchkommt... Aber wie es in den Wald reinschallt, so hallt es heraus.
Ich weiß, das wurde hier nicht gefragt, aber es ist nun mal zum Vorteil, wenn BRM in der GEW sind, schon alleine wegen der Rechtschutzversicherung ;-)
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