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Abmahnung BR-Mitglied und Informationspflicht des AG

D
derknut
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Leute, ich habe eine Frage zum Thema Abmahnung eines BR-Mitgliedes und der Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat zu dieser Angelegenheit.

Folgender Fall: Ein Kollege aus dem Betriebsratsgremium bekam eine Abmahnung. Abgesehen davon ob diese Abmahnung ihre Berechtigung hat, stellt sich für uns als Betriebsrat die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist diese Abmahnung dem Betriebsrat mitzuteilen.

Vielen Dank für Eure Antworten. der knut

Update: Die ursprüngliche Anfrage wurde auf das Wesentliche reduziert, nämlich auf die Frage ob eine Informationspflicht des Arbeitgebers bei Abmahnungen von BR-Mitgliedern besteht.

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Community-Antworten (13)

W
Watschenbaum Akzeptiert

07.10.2013 um 11:56 Uhr

Das LAG Hamm hat mit Beschluss vom 17.2.2012 (10 TaBV 63/11) entschieden, dass dem Betriebsrat bei entsprechendem Bezug zu seinen Mitbestimmungsrechten ein Anspruch auf Auskunft über erteilte Abmahnungen zusteht, auch wenn er bei der Erteilung von Abmahnungen selbst kein Mitbestimmungsrecht hat http://www.stotax-first.de/servlet/de.wmc.stv.xsearchips.stotax.Servlet?page=showMeldung&oid=76903

Der Arbeitgeber ist berechtigt, Mitarbeitern die Nutzung privater Mobiltelefone während der Arbeitszeit zu untersagen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht nicht (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.2009 – 6 TaBV 33/09). http://www.goerg.de/de/aktuelles/legal_updates/verbot_der_privaten_handynutzung_am_arbeitsplatz.2130.html

also in eurem Fall kein Recht auf Information

W
wissbegierig

07.10.2013 um 11:47 Uhr

Der AG hat hier keine Informationspflicht! Unser AG informiert den BR grundsätzlich bei Abmahnungen, was ich zwar begrüße, aber eine rechtliche Grundlage dafür gibt es nicht.

K
Kulum

07.10.2013 um 11:57 Uhr

Auch wenn unbewertet, zu welchem Zweck hätte das BRM den BR über eine ihm gegenüber ausgesprochene Abmahnung informieren sollen? Was sollen wir mit dieser "Hintergrundinformation" anfangen?

C
Charlys

07.10.2013 um 12:05 Uhr

Mich stört hier der Hinweis, dass es sich um ein BRM handelt. Denn auch BRM sind AN und haben sich als Arbeitnehmer auch so zu verhalten. Sie müssen auch alle Pflichten wie AN beachten. Also auch das Nutzungsverbot von Handy. Hier ist sogar esnoch wichtiger, dass sie sich als AN korrekt verhalten und keine Sonderrechte herausnehmen, denn dieses schadet dem BR

G
gironimo

07.10.2013 um 12:54 Uhr

Gab es denn ein Nutzungsverbot?

Aber da ja weder der Kollege noch der AG Euch informiert hat, scheint die Abmahnung doch akzeptiert.

Woher wisst Ihr denn, dass es eine Abmahnung gab? Die Frage wäre auch, was genau abgemahnt wurde. Allein die Tatsache, dass er das Smartphone am Arbeitsplatz benutzt hat, wäre ja kein Grund. Hat er es während des Arbeitens benutzt oder hat er (eventuell unzulässige) Pausen gemacht?

C
Charlys

07.10.2013 um 14:05 Uhr

Gironimo, bei Verbot der Handynutzung im Betrieb gilt dieses grundsätzlich IM Betrieb. Dann muss man ggf in Pausen VOR den Betrieb gehen. Denn es muss dann der AG nicht erst im Betrieb prüfen, hat er ausgestempelt oder ist er in der Arbeitszeit. Der AG kann was er darf IM Betrieb die Handynutzung untersagen. Dieses auch, weil Handy ja mehr können als nur zum telefonieren.

G
gironimo

07.10.2013 um 14:39 Uhr

Das sehe ich nicht so.

Der AG darf zwar das Telefonieren mit dem Handy während des Arbeitens mitbestimmungsfrei verbieten (siehe BAG Urteil), wie es aber ansonsten mit dem Handy aussieht, unterliegt der Mitbestimmung. So kann es ja durchaus sein, dass AG und BR sich darauf geeinigt haben, dass der AN während einer Arbeitspause auch am Arbeitsplatz telefonieren kann. Es gibt ja doch eine Vielzahl von Betrieben und Tätigkeiten, wo das problemlos möglich ist. Oder es gibt gar keine Einigung mit dem BR.

So gesehen bitte ich immer, das oft zitierte BAG-Urteil richtig zu interpretieren.

Das andere ist: Der AG kann natürlich nur etwas abmahnen, was zuvor eindeutiger Weise als unzulässig bekannt war. Daher meine Frage, ob es denn überhaupt untersagt war. Allein das bestehen eines BAG-Urteils führt nicht dazu, dass die Handynutzung tatsächlich untersagt ist. Der AG muss sich schon entsprechend äußern.

R
Rapper

07.10.2013 um 14:39 Uhr

Hallo,

was redet ihr da wieder für einen Unfug. Handynutzung....??? Wo stand das in der Frage???? Es geht nur um eine Abmahnung eines BRM. Der AG ist nicht verpflichtet, den BR darüber zu informieren. Auch wenn er ein BRM abmahnt. Mehr gibt es darüber nicht zu sagen (wenn, hätte, könnte, sollte). Steht Schwarz auf Weiß im BetrVG.

D
derknut

07.10.2013 um 15:04 Uhr

Um die Smartphone Diskussion an dieser Stelle etwas zu verkürzen hier folgendes:

@gironimo

Gab es denn ein Nutzungsverbot?

ja, mit einer Notfallregelung als Ausnahme (in einer BV verankert)

Aber da ja weder der Kollege noch der AG Euch informiert hat, scheint die Abmahnung doch akzeptiert.

ja, scheint so zu sein

Woher wisst Ihr denn, dass es eine Abmahnung gab?

gute Vernetzung

Die Frage wäre auch, was genau abgemahnt wurde. Allein die Tatsache, dass er das Smartphone am Arbeitsplatz benutzt hat, wäre ja kein Grund. Hat er es während des Arbeitens benutzt oder hat er (eventuell unzulässige) Pausen gemacht?

vermutlich zweimal ja, denn während der Arbeitspausen gibt es keine Einschränkung (unter Berücksichtigung geltender Gesetze und Betriebsvereinbarungen) bei der Nutzung von Smartphones.

und:

@Rapper

Danke. Unfug ist das Handythema zwar nicht (wurde in der ursprünglichen Fassung des Falles erwähnt, hat aber vom Thema abgelenkt -> Lerneffekt: unnötige Infos in Anfragen führen zu Diskussionen auf Nebenschauplätzen -> deshalb Update der Anfrage), allerdings war es in diesem speziellen Fall nicht unser Anliegen.

In diesem Sinne, danke für die Beiträge

C
Charlys

07.10.2013 um 17:08 Uhr

Gironimo, nein die gesamte Handynutzung kann der AG MB frei verbieten. Eine MB nur, wenn er hierzu Regelungen, wie in der Pause ja einführen will.

K
Kulum

07.10.2013 um 17:25 Uhr

Das wird auch durch penetrantes wiederholen nicht wahr. Handybenutzung während der ArbZ kann mitbestimmungsfrei verboten werden. Alles darüber hinausgehende unterliegt dann wieder der Mitbestimmung

P
polybär

07.10.2013 um 21:34 Uhr

@ll, wenn bis Dato die Nutzung erlaubt war der Ag sie nun aber Untersagt, ist das nicht Ordnung im Betrieb ? Muss dort nicht dann auch geregelt sein welche Aussnahmen es gibt bzw wer es darf ? Geht es nur um die Nutzung der "Telefonfunktion" ? oder auch um das SMS oder ich Goggle mal was ?

Die Kernfrage ob der AG dem BR über eine Abmahung eines BRMs informieren muss , ist ja schon aussgesagt wurden Alternativ würde ich eine BV oder Regelabsprache treffen.

Bei der Abmahung ist entscheidend OB das BRM wegen BR tätigkeiten Abgemahnt wird.Z.b musste der Kollege das Mobil verwenden weil er ES als BRM Verwendet hat?

H
Hartmut

07.10.2013 um 22:22 Uhr

Im Jahr 2009 konnte man mit einem Mainstream Handy im Wesentlichen nur telefonieren. Dass dieses Urteil auch für heutige Smartphones noch einschlägig sein soll, insbesondere wenn man gar nicht telefoniert, sondern z.B. surft, wage ich sehr zu bezweifeln.

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