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Sitzungen außerhalb der Arbeitszeit / Teilnahmemöglichkeit

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Honeybunny
Jan 2018 bearbeitet

Im neuen Jahr sollen die Betriebsratssitzungen nicht mehr vormittags, sondern nachmittags stattfinden, um den "Reisenden" entgegen zu kommen. Die Sitzungen finden im wöchentlichen Wechsel an zwei verschiedenen Standorten statt. Ein (langjähriges) BR Mitglied arbeitet Teilzeit, und hat ein kleines Kind. Sie kann nur an den Sitzungen an ihrem Standort teilnehmen. Werden die Sitzungen auf den Nachmittag gelegt, kann sie gar nicht mehr teilnehmen, oder nur noch mit organisatorischem Aufwand, verbunden mit zusätzlichen Betreuungskosten. Der Vorsitzende hat ihr emfohlen, ansonsten ihr Mandat nieder zu legen, was sie aber nicht möchte. Gibt es irgendeine Rechtsgrundlage in diesem Fall?

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Community-Antworten (4)

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Pappnase

21.12.2015 um 11:44 Uhr

\\\"...ihr Mandat niederzulegen\\\" weil sie auf Grund von Kindererziehung (außerhalb der AZ?) nicht an den Betriebsratssitzungen teil nehmen kann??? Betriebsratsarbeit geht vor vertraglicher Arbeit, Betriebsratsarbeit geht nicht vor Freizeit! Wenn ein BRM an der Sitzung aus betrieblichen Gründen nicht teilnehmen kann, darf kein Ersatzmitglied geladen werden. Wenn ein BRM keine Arbeitsverpflichtung hat, muss ein Ersatzmitglied in die Sizuing geladen werden. Es ist immer sinnvoll, Ersatzmitgliedern die Teilnahme an den BR Sitzungen zu ermöglichen!

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gironimo

21.12.2015 um 15:04 Uhr

Da könnten Kinderbetreuungskosten auf den AG zukommen. Das solltest Du mal Hinterfragen und mit dem BRV und AG diskutieren (auch Gewerkschaft hinzuziehen)

R
rtjum

22.12.2015 um 10:05 Uhr

was ein BR-Fürst...

Betreuungskosten schon mal ansprechen, dem Fürsten die lange NAse zeigen, auf keinen Fall zurücktreten.

H
Hoppel

22.12.2015 um 12:11 Uhr

"Ein alleinerziehendes Betriebsratsmitglied kann vom Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG in angemessener Höhe die Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die erforderliche Fremdbetreuung seines minderjährigen Kindes während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit entstehen."

BAG, Beschluss vom 23. 6. 2010 – 7 ABR 103/08 > http://lexetius.com/2010,3442

@ Honeybunny

O.g. Entscheidung lesen (insb. [18] d) ), ausdrucken und BRV/AG vor die Nase halten.

Und was den BRV betrifft, sollte der mal seine betriebsverfassungsrechtliche Gesinnung auf den Prüfstand stellen!

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