Betriebsübergang
Wie war das noch bei §613a BGB ( Betriebsübergang) ???
Uns steht evtl. ein Betriebsübergang bevor. Der neue AG wird exakt die gleiche Arbeit mit uns weiter führen, wie bisher.
Ändert sich dann etwas nach einem Jahr für die AN ?
Community-Antworten (8)
19.12.2015 um 18:45 Uhr
In der Praxis eher nicht (jedenfalls nichts, was man nicht schon jetzt erkennen könnte).
Wenn es zum Nachteil der AN sein soll, müssten dann ja ggf. Änderungskündigungen erfolgen - mit dem üblichen Ablauf.
Ansonsten müsste man schon etwas mehr Details wissen. Habt Ihr zum Übergang eine BV ausgehandelt?
20.12.2015 um 14:30 Uhr
Ok , ich will das noch mal verdeutlichen. Bei uns ist es noch nicht amtlich, aber "es KANN passieren" drum wollte ich mich schon mal schlau machen. In der Regen findet ja ein Betriebsübergang so statt das ein Jahr lang die AN übernommen werden und auch für ein Jahr den Lohn behalten, bis der neue AG die Leute zu einer Änderungskündigung herein bittet.
Bei uns würde es so laufen dass der Neue AG unsere Arbeit exakt so weiter führt wie bisher ( Dienstleister). Meines Wissens behalten wir dann alle Rechte, BV´s und auch Löhne über das Jahr hinaus ohne dass eine Änderungskündigung winkt.
Oder liege ich falsch? ( Lehrgang ist schon eine Weile her)
20.12.2015 um 16:46 Uhr
Unterliegt der neue AG einen eigenen tarifvertrag?
20.12.2015 um 17:15 Uhr
Ach Mensch Leute........ Es gibt noch keinen Neuen Arbeitgeber !!!!!
ES ist noch nicht einmal amtlich dass der Übergang statt findet..........siehe Oben.
Ich mach mich nur mal vorab schon mal schlau.
Aber wo wir dabei sind (@Köllner) .......wie würde es laufen, wenn der nächste AG einen eigenen TV hat ?
Gruß Paddy
21.12.2015 um 00:36 Uhr
das Thema ist aber sehr komplex. Ohne konkret dahinter liegenden Sachverhalt ist das mehr als Kaffeesatzleserei.
Wenn es einen TV gibt ändert sich ggf. schon sofort was und zwar massiv oder eben auch nicht
Es gibt tolle Bücher zu dem Thema und ohne Grund sind die nicht so dick
21.12.2015 um 08:17 Uhr
Hallo Paddy,
hier mal eine Antwort von mir (BRV), weil wir das ganze vor 3 Monaten durchgemacht haben.
Szenario 1: Ihr werdet mit allen vorhandenen BV`s übernommen. Es bleibt 1 Jahr lang alles beim alten. Der neue kann nur positive Änderungen durchführen, sprich mehr Geld. Benachteilen kann er nicht. Einen Tarifvertrag kann man nicht übernehmen, da diese mit dem alten AG abgeschlossen wurde. Der alte TV geht mit seinen Inhalten in Einzelverträge über und diese haben dann 1 Jahr Gültigkeit.
Szenario 2: Der neue hat einen eigenen Tarifvertrag in seinem Betrieb/Betriebe, den er über euch stülpen kann, dieser gilt ab dem ersten Tag des Betriebsüberganges. Wenn sein Tarifvertrag bei euch angewendet werden kann. Beispiel: Er hat einen TV nach M+E und ihr seid acuh ein M+E Betrieb. Aber wenn ihr z.B. ein Supermakt seid, dann geht es nicht. Und auch wenn dieser übergestülpte TV schlechter ist, hat er trotzdem Gültigkeit. Und wenn ihr als Standort deklariert seid , und nicht als eigenständige Tochter, dann kann sogar der BR von heut auf morgen sein Amt verlieren, weil vom Konzern der BR als Standort-BR zuständig wäre.
Szenario 3: Wie Szenario 1. Nur tut ihr, falls ein BR vorhanden, gleich nach dem Übergang (wenn Szenario 2 nicht zutrifft) einen neuen Tarifvertrag vereinbaren. Das ist das, was wir nun machen werden. Da sonst der neue nach einem Jahr herkommen kann und allen eine Änderungskündigung geben kann. Auch wenn er es nicht vor hätte, wir machen es trotzdem, weil ein TV besser geschürrt ist als eine BV.
Daher ist es wichtig zu wissen, was hat der neue? Was will der neue? Was haben wir/können wir?
Viel Glück und viel Erfolg.
Gruß, Gustl.
21.12.2015 um 12:21 Uhr
Um den Betriebsübergang ranken sich eine Reihe von Mythen...
Zuierst einmal zum Umfang der Literatur: Das rechtlich komplexe Thema sind weniger die Folgen des Betriebsüberganges, als die Frage, ob, bzw. wann ein Betriebsübergang vorliegt.
Bei einem Betriebsübergang steigt der Erwerber in die Rechte und Pflichten der einzelnen Arbeitsverträge ein. Er kann nach dem Betriebsübergang genau das Gleiche mit den Arbeitsverträgen tun, wie es der Veräußerer vor dem Betriebsübergang tun konnte. Er kann diese also z.B. auch genau so kündigen, wie es der Veräußerer hätte tun können. Der Betriebsübergang bietet keinen zusätzlichen Schutz für die Arbeitnehmer. Lediglich die Kündigung WEGEN des Betriebsüberganges ist unzulässig, aber auch diese Kündigung wäre dem Veräußerer nicht möglich gewesen.
Dies ist so im ersten Satz des § 613a geregelt.
Die Sätze 2, 3 und 4 beschäftigt sich dann damit, was mit kollektivrechtlichen Regelungen geschieht. Diese werden Bestandteil der individuellen Arbeitsverträge (Satz 2), es sei denn der Erwerber hat seinerseits dazu kollektivrechtliche Regelungen (Satz 3).
Die immer wieder zitierte Veränderungssperre von einem Jahr findet sich in Satz 2 und bezieht sich nur auf die in das Individualrecht übergegangenen kollektivrechtlichen Regelungen, aber z.B. eben nicht auf den Arbeitsvertrag als solchen (siehe hierzu auch Abs. 4).
Was nach dem Betriebsübergang tatsächlich passiert, hängt davon ab, was der Erwerber vorhat. Eine Idee davon kann man eventuell bekommen, wenn man sich einerseits anschaut, wie der Erwerb in das bestehende Unternehmen passt und andererseits das Informationsschreiben sehr genau liest. Die wesentliche Frage ist hierbei zuallererst einmal, ob der Erwerber wohl plant den übernommenen Betrieb "as is" weiterlaufen zu lassen, oder ob es um "Synergieeffekte" geht.
21.12.2015 um 15:25 Uhr
OK , Ich danke euch !!!!!!!
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