Erstellt am 17.12.2015 um 14:14 Uhr von gironimo
Diese Frage wird das Arbeitsgericht klären müssen. Ihr habt ja vermutlich nach § 99 BetrVG die Zustimmung verweigert. Jetzt muss der AG nicht Euch die Frage klären, sondern er muss die fehlende Zustimmung vom Arbeitsgericht klären lassen.
Und ich fürchte "Dauerhaft" muss unter Betrachtung des Einzelfalls genauer unter die Lupe genommen werden. Euer Widerspruch hat also (betriebs-)politisch eine größere Bedeutung.
Erstellt am 17.12.2015 um 20:17 Uhr von Challenger
Tach auch,
wenn es in der Unterrichtung nach §99 BetrVG heißt,daß der
Leiharbeiter zB vom 02.01.2016 bis 31.03.2016 eingestellt
werden soll, ist die Sache eindeutig. Es wurde ein konkreter
und/oder abschließender Zeitraum festgelegt.
Heißt es dagegen lediglich,daß der Leiharbeiter AB dem 02.01.2016,
also ohne zeitliche Begrenzung eingestellt wird, greift die Vermutung,
daß der Einsatz des Leiharbeiters auf DAUER angelegt ist.
Erstellt am 17.12.2015 um 22:43 Uhr von Hoppel
... wenn es um den dauerhaften Einsatz von Leih-AN geht, scheint es sehr unterschiedliche Meinungen zu geben ...
http://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/bruessel-bestaetigt-dauerhafte-arbeitnehmerueberlassung-ist-erlaubt/