Vorübergehende Beschäftigung von Leiharbeitern nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG
Hallo Forumteilnehmer, wir haben auf Antrag zugestimmt, dass Leiharbeitnehmer bei uns vorrübergehend beschäftigt werden dürfen. aus diesem vorübergehend, ist allerdings eine Beschäftigung der Leiharbeiter von bis zu zwei Jahren geworden. Jetzt habe ich (BRV) gelesen, dass Leiharbeiter nicht auf Dauerarbeitsplätze beschäftigt werden dürfen, da dieses nicht mehr nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG eine " nur "vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung ist. was kann ich jetzt als BR unternehmen, um diese dauerhafte Beschäftigung von Leiharbeitern zu untersagen.
Community-Antworten (1)
28.03.2013 um 16:42 Uhr
Wenn ich mir eine kleine Kritik erlauben darf. Wie konnte der BR einer vorübergehenden Maßnahme zustimmen, ohne überhaupt einen zeitlichen Rahmen zu kennen?
Ich würde jetzt erst einmal Kontakt zum AG aufnehmen und ihn bitten sich zu erklären, wie er das Wort "vorübergehend" interprätiert und das der BR den Eindruck hat, hier werde mißbräuchliche AÜ betrieben.
Reaktion abwarten.
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