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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitarbeiter aus Betriebsstätte A möchte sich in Betriebsstätte B zur Wahl aufstellen lassen. Ist das möglich?

M
manfred
Nov 2016 bearbeitet

Mitarbeiter aus Betriebsstätte A wurde zeitlich befristet (insgesamt bis jetzt z.B. 3 Jahre) zu Betriebsstätte B versetzt. Mitarbeiter der Betriebsstätte A würde sich aber gerne in Betriebsstätte B zu den Betriebsratswahlen 2006 aufstellen lassen.

Ist dies überhaupt möglich ohne eine dauerhafte Versetzung vor den Betriebsratswahlen 2006 zu beantragen? Oder müsste Mitarbeiter der Betriebsstätte A eine dauerhafte Versetzung zu Betriebsstätte B einreichen?

Was ist wenn aber von vorn herein eine dauerhafte Versetzung von Betriebsstätte A nach Betriebsstätte B nicht möglich ist?

Vielen Dank für Eure Meinungen!

Manfred

4.86502

Community-Antworten (2)

S
Sonja

28.09.2005 um 22:21 Uhr

Wählbar ist man nur, wenn man Arbeitnehmer im Betrieb B ist. Der Mitarbeiter darf zwar wählen aber nicht gewählt werden.

M
manfred

29.09.2005 um 12:53 Uhr

Hallo,

vielen Dank für Deine Antwort!

Der MA ist im Betrieb Dauerlutscher GmbH & Co KG tätig.

Betrieb Dauerlutscher GmbH & Co KG hat zwei Betriebsstätten – Arbeitsorte - Aussenstellen. Die Betriebsstätte A in Großpaffendorf und Betriebsstätte B im etwa 30 Km entfernten Kleinbirkendorf.

Der MA ist eigentlich in Betriebsstätte A in Großpaffendorf tätig nur wurde der MA vor etwa 2 Jahren zur Betriebsstätte B im etwa 30 Km entfernten Kleinbirkendorf versetzt und wird, erst einmal, noch mindestens 18 Monate in Betriebsstätte B bleiben.

Nun möchte sich der MA aber als BR aufstellen lassen da er dort ja nun noch ein Weilchen ausharren muss und der dortige BR ja für seine Belange zuständig ist.

Darf er sich aufstellen lassen?

BetrVG § 8 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

Kann er dies notfalls gerichtlich durchsetzen?

Vielen dank für weitere Meinungen!

Manfred

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