Erstellt am 16.12.2015 um 15:23 Uhr von gironimo
Das ist quatsch, was die GF sagt.
Eine Versetzung ist weder ein Betriebs- noch ein Geschäftsgeheimnis.
Selbst wenn es eins wäre, hätte die GF dies ausdrücklich sagen müssen.
Also macht Euch keine Sorgen.
Erstellt am 16.12.2015 um 15:43 Uhr von Pjöööng
Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gilt eine Geheimhaltungspflicht (siehe § 79 BetrVG).
Die Pflicht zum Stillschweigen ist in § 99 BetrVG definiert. Da kann man sich streiten ob diese Pflicht zum Stillschweigen auch gegenüber demjenigen gilt, dessen persönliche Angelegenheit es ja ist.
Falls der Arbeitgeber eine vertrauliche Behandlung erwartet hatte, dieses aber nicht explizit mitgeteilt hatte, so ist das Vorgehen des BRM rechtlich wohl nicht zu beanstanden. Ob es auf Dauer aber die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen AG und BR fördert wäre zu prüfen.
Erstellt am 16.12.2015 um 16:15 Uhr von Nubbel
sorry pjöööng, wie ist es bei euch mit dem vertrauen der kollegen zu euch bestellt?
selbst wenn der arbeitgeber einem schriftlich mitteilt, dass er auf keinen fall möchte, dass man mit dem kollegen spricht, spricht man mit dem kollegen.
und der arbeitgeber soll das schreiben von wunschzetteln auf die weihnachtszeit verlegen
Erstellt am 16.12.2015 um 16:20 Uhr von Pjöööng
Zitat (Nubbel):
"sorry pjöööng, wie ist es bei euch mit dem vertrauen der kollegen zu euch bestellt?"
Danke der Nachfrage! Nach allem was wir hören: Sehr gut!
Aber was hat das mit dem Thread hier zu tun?
Erstellt am 16.12.2015 um 16:20 Uhr von Globus
Warum? Pjöööng hat vom Grundsatz her Recht - siehe §99 Abs 1 Satz 3 BetrVG, aber auch ich würde den Betroffenen hiervon ausklammern - der AG sieht das mitunter anders, darum richtiger Einwand, dass man hierüber mit diesem streiten kann...
Die Aussage ist also in Gänze absolut richtig!
Erstellt am 16.12.2015 um 16:36 Uhr von Nubbel
Zitat pjöööng :
Falls der Arbeitgeber eine vertrauliche Behandlung erwartet hatte, dieses aber nicht explizit mitgeteilt hatte, so ist das Vorgehen des BRM rechtlich wohl nicht zu beanstanden. Ob es auf Dauer aber die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen AG und BR fördert wäre zu prüfen.
tja, wie des öfteren, ist ihm die vertrauensvolle zusammenarbeit mit dem chef im zweifel wichtiger, als die interessen der kollegen.
und der §99 abs 3 satz 3 betrvg, sagt nur, dass du es nicht in der weltgeschichte rumposaunst.
Erstellt am 16.12.2015 um 16:41 Uhr von Pjöööng
Nubbel, wirst Du eigentlich durch logisches Denken behindert, oder wirst Du durch logisches Denken nicht behindert?
Erstellt am 16.12.2015 um 16:49 Uhr von Globus
"tja, wie des öfteren, ist ihm die vertrauensvolle zusammenarbeit mit dem chef im zweifel wichtiger, als die interessen der kollegen."
Davon spricht hier keiner... es geht lediglich um eine rechtliche Einschätzung...
Und diese teile ich zu 100%
Erstellt am 16.12.2015 um 17:00 Uhr von gironimo
Eine Versetzung fällt nicht unter die schützenswerten Angelegenheiten, die der § 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG meint. Eine Versetzung ist ein ganz normaler Vorgang im Betrieb. Etwas anderes wäre es, wenn der BR bei einer Versetzung erfährt, dass der betroffene Arbeitnehmer gesundheitliche Probleme hat usw. Diese Informationen sind schutzbedürftig.
Erstellt am 16.12.2015 um 17:18 Uhr von Pjöööng
Mit meinem "Falls der Arbeitgeber eine vertrauliche Behandlung erwartet hatte, dieses aber nicht explizit mitgeteilt hatte, so ist das Vorgehen des BRM rechtlich wohl nicht zu beanstanden. Ob es auf Dauer aber die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen AG und BR fördert wäre zu prüfen." ging es mir mitnichten um eine rechtliche Einschätzung. Da ging es mir um die Frage, ob man auch alles was man tun darf auch tun soll.
Um hier mal ein Beispiel zu konstruieren welches zu der Frage passt:
"Da habe ich noch einen Punkt den ich gerne mal mit Ihnen erörtert hätte und gerne Ihre Meinung hören würde: Wie Sie ja wissen gehen Maier und Müller Mitte nächsten Jahres in den Ruhestand. Dann gibt es in der Abteilung nur noch Frau Schulze. Da das Geschäft in diesem Bereich seit Jahren rückläufig ist, denken wir darüber nach, die Abteilung zur Jahresmitte ganz zu schließen. Frau Schulze könnten wir dann in den Wareneingang versetzen. Was halten Sie davon?"
Nach dieser Sitzung wendet sich das BRM N. an Frau Schulze und spricht sie an: "Frau Schulze, Ihre Abteilung wird zur Jahresmitte geschlossen. Was Sie danach machen steht noch nicht fest!"
Kann man so machen... Als Arbeitgeber würde ich mir da aber schon ein paar Fragen stellen....
Erstellt am 16.12.2015 um 17:56 Uhr von DummerHund
Bei @Pöööngs pauschal dar gelegtem Szenario, sollte ich in einem Kleinstbetrieb mit sagen wir mal 15 oder 20 AN nicht nur der AG die ein oder andere Frage stellen, sondern auch der BR. Denn dann würde ich mir den § 111 BetrVG genau anschauen und welche Auswirkung die Auflösung der Ableilung für den gesammten Btrieb hat. Und in dem Falle würde ich nicht nur die von @Pjöööng versetze Person unterrichten, sondern den Rest der Belegschaft in einer Betriebsversammlung. War gut gemeint von @Pjöööng, passt aber so pauschal nicht hier rein.
Und definitiev gehört die Unterrichtung einer Versetzung auf einem anderem Arbeitsplatz durch den BR nicht unter der Schweigepflicht eines BR. U nd wenn der AG eine vertrauensvolle Zusammenarbeit wünscht, dann soll er selber AN dann unterrichten wenn der Umstand der Maßnahme bekannt ist und nicht wann es ihm in den Kram passt.
Erstellt am 16.12.2015 um 18:11 Uhr von Pjöööng
Zitat (DummerHund):
"Bei @Pöööngs pauschal dar gelegtem Szenario, sollte ich in einem Kleinstbetrieb mit sagen wir mal 15 oder 20 AN nicht nur der AG die ein oder andere Frage stellen, sondern auch der BR. Denn dann würde ich mir den § 111 BetrVG genau anschauen ..."
Hättest Du in der Tat mal tun sollen! Dann hättest Du vielleicht auch die ersten 11 Wörter in diesem Paragraphen gelesen...
Ich hätte es nicht für möglich gehalten, aber Deine Beiträge werden tatsächlich immer noch schlechter. Deine Ahnungslosigkeit ist doch wirklich nicht zu überbieten!
Erstellt am 16.12.2015 um 18:37 Uhr von DummerHund
Wenn Du wirklich so in unverbeserlicher ingnorant bist, halte ich an Deiner Antwort fest. Und wenn ich Ahnungslos bin, dann dackel ich Didr nur hinterher. Nur was mache ich dann mit meinen promovierten Arbeiten gerade über diesen Bereich darüber; die noch nicht einmal ich selber bewertet habe. Aber si es drum, ein @Pjöööng möchte gern ein Good Father des Forums bleiben und demnach unfehlbar. Und MA in eurem Betrieb finden deine Vertretung als sehr gut. ohjeohje
Erstellt am 16.12.2015 um 19:09 Uhr von DummerHund
Nur für stille Leser, denn Ignoranten würden den Einstieg zu dem Thema eh nicht verstehen.
http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg111.html
Erstellt am 17.12.2015 um 09:42 Uhr von celestro
selbst wenn der konstruierte Fall von Pjöööng korrekt wäre (darüber mache ich mir aber gar keine Gedanken), ändert das nichts an der Tatsache, daß der BR im eigentlichen Fall dieses Topics völlig korrekt gehandelt hat.
Und da kann man auch weder drüber streiten, noch sollte es interessieren was der AG davon hält. Man sollte sich eher fragen, ob der AG die Aufgaben des BR verstanden hat.