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Ausschluß des 1. Schwerbehindertenvertreters aus den Betriebsratssitzungen

C
cpth
Nov 2019 bearbeitet

Ist es möglich, die Vertruensperson der Schwerbehinderten aus den Sitzungen des Betriebsrats auszuschließen, wenn eindeutig bewiesen ist, dass der Vertrauensperson seine Schweigepflicht gegenüber Themen aus der Betriebsratssitzung verletzt hat und man stattdessen den Stellvertreter einlädt?

Zur Info:

Die Schwerbehindertenvertretung unterliegt gemäß § 179 Absatz 7 SGB IX einer besonderen Geheimhaltungspflicht. Die Schweigepflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

Mitglieder, sowie Ersatzmitglieder des Betriebsrats unterliegen einer Geheimhaltungspflicht (§ 79 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)).

Wenn der Betriebsrat für seine Sitzungen einen Beschluss fast, das alle in der Betriebsratssitzung besprochenen Belange der Schweigepflicht unterliegen, so haben sich alle daran zu halten einschließlich JAV und Vertrauensperson der Schwerbehinderten.

Dazu kommen noch Datenschutzrelevate Inhalte die dem Datenschutzgesetz unterliegen.

Bitte nur sachliche Antworten und keine Belehrungen oder erneuten Fragen!

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Community-Antworten (8)

R
rtjum

26.11.2019 um 15:59 Uhr

nöö! Was hat er denn "verraten"?

G
ganther

26.11.2019 um 16:01 Uhr

wie kommt der BR darauf, diese Macht zu haben? Die SBV hält sich (vielleicht - denn die BR-Sitzung ist erst mal nicht insgesamt geheim) nicht an Recht und Gesetz und daher gilt für Euch auch nicht Recht und Gesetz?

C
celestro

26.11.2019 um 16:22 Uhr

"Schweigepflicht gegenüber Themen aus der Betriebsratssitzung"

Wo kommt die denn her?

SF
SBV Frank

26.11.2019 um 16:52 Uhr

Es gibt keinen ersten und zweiten Schwerbehindertenvertreter! Es gibt eine Vertrauens Person und dann eventuell eins oder zwei oder drei Stellvertreter! Es wird immer die Vertrauens Person eingeladen und diese entsendet im Falle der Verhinderung einen Stellvertreter!

K
kratzbürste

26.11.2019 um 19:36 Uhr

Die SBV hat Teilnahmerecht und fertig.

Man kann vielleicht auch sagen: Wenigstens einer, der die notwendige Öffentlichkeitsarbeit macht .....

S
seehas

27.11.2019 um 08:58 Uhr

§ 79 BetrVG legt die Verschwiegenheitspflichten fest. Es kommt also stark darauf an, welche Informationen weitergegeben werden. Solange es sich nicht um schutzwürdige Belange handelt ist es unerheblich. Schutzwürdige Belange sind dabei insbesondere Betriebsgeheimnisse und persönliche Angaben über Mitarbeiter. Im Kommentar zu § 30 BetrVG steht bei Fitting, dass es keine generelle Pflicht zur Verschwiegenheit über den Inhalt der Sitzungen gibt. Allerdings gebe es eine Solidaritätspflicht der Mitglieder, die auch darauf abzielt die Funktionsfähigkeit des BR nicht durch Indiskretionen zu beeinträchtigen. Es kommt also stark darauf an, was ausgeplaudert wird.

R
rtjum

27.11.2019 um 12:52 Uhr

@cpth Der BR kann sowas wie eine generelle Geheimhaltungspflicht gar nicht beschließe, was geheim zu halten ist ist im Gesetz geregelt. Und ich finde Deine Frage und die Anmerkungen dazu schon ziemlich hochnäsig. Wenn du sachliche Antworten haben möchtest, dann musst Du uns auch sachliche Fragen ermöglichen.

W
wdliss

27.11.2019 um 13:25 Uhr

Ich versuche es mal sachlich auch wenns schwer fällt: Selbstverständlich steht es dem BR nicht zu zu urteilen, ob ein SBV einen so schwerwiegenden Verstoß gegen eine Verschwiegenheitspflicht begangen hat, dass er sein gesetzlich verbrieftes Recht auf Teilnahme an einer BR-Sitzung verloren hat. Dafür müsst ihr schon ein Gericht bemühen.

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