Ist es möglich, die Vertruensperson der Schwerbehinderten aus den Sitzungen des Betriebsrats auszuschließen, wenn eindeutig bewiesen ist, dass der Vertrauensperson seine Schweigepflicht gegenüber Themen aus der Betriebsratssitzung verletzt hat und man stattdessen den Stellvertreter einlädt?
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Zur Info:

Die Schwerbehindertenvertretung unterliegt gemäß § 179 Absatz 7 SGB IX einer besonderen Geheimhaltungspflicht. Die Schweigepflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

Mitglieder, sowie Ersatzmitglieder des Betriebsrats unterliegen einer Geheimhaltungspflicht (§ 79 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)).

Wenn der Betriebsrat für seine Sitzungen einen Beschluss fast, das alle in der Betriebsratssitzung besprochenen Belange der Schweigepflicht unterliegen, so haben sich alle daran zu halten einschließlich JAV und Vertrauensperson der Schwerbehinderten.

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