Erstellt am 23.10.2006 um 15:38 Uhr von paula
sicher darf der BR den namen gegenüber dem AG zurückhalten. nur ohne namen wird der AG sich immer wieder darauf zurückziehen, dass eine lösung der probleme nur am konkreten einzelfall möglich ist.
daher zweifel ich am erfolg der beschwerde
Erstellt am 23.10.2006 um 15:42 Uhr von Rollie
Ich halte auch nichts davon, den BR für unangenehme Sachen als Handlanger vor den Karren zu spannen.
Entweder hat man ein Problem, dann steht man auch dazu, oder man läßt es einfach bleiben.
Erstellt am 23.10.2006 um 15:58 Uhr von w-j-l
Wenn es sich um ein grundsätzliches Problem in der Person des Ausbilders handelt, dann kann der BR m.E. sehr wohl dagegen angehen bzw. sollte auf Abhilfe hinwirken, auch wenn es sich um eine anonym zu behandelnde Beschwerde handelt. Wenn die sich beschwerende Person Vertraulichkeit verlangt, dann ist der BR m.E. daran gebunden, auch wenn ihm das im Zweifelsfall die Hände bindet.
@Rollie
abgesehen von Deiner flapsigen Formulierung: Gibt es denn auch andere Fälle, als "unangenehme" bzw. bist Du nicht immer der "Handlanger vor dem Karren" Deiner Wähler?
Erstellt am 23.10.2006 um 16:00 Uhr von Ramses II
Rollie,
schön dass Du so viel Standvermögen hast.
Allerdings kann man das nicht unbedingt auch bei 16 oder 17jährigen AzuBis voraussetzen. Dass diese sich dann an den BR wenden ist völlig legitim.
Der Ausbilder hat überhaupt kein Recht, den Namen zu erfahren. Ob man gegenüber dem Arbeitgeber den Namen bekannt gibt hängt sicherlich auch davon ab, wie die Zusammenarbeit normalerweise fünktioniert.
Erstellt am 23.10.2006 um 16:06 Uhr von Rollie
Mir ginges auch gar nicht darum, wie der BR schlußendlich damit umgeht und ob er den Namen dann gegenüber den Verantwortlichen nennt, das mag sicherlich auch vom Einzelfall abhängen, aber ich habe etwas ein Problem damit, wenn Mitarbeiter kein "Standvermögen" haben, und zu ihrer Beschwerde stehen.
Erstellt am 23.10.2006 um 16:10 Uhr von w-j-l
Rollie,
hast Du nicht den Eindruck, dass der BR sich vor Kollegen stellen sollte, wenn die Gefahr besteht, dass die durch ihre Äußerung unter Druck kommen?
Immerhin hat er dafür mit dem BetrVG und dem besonderen Kündigungsschutz die notwendige Ausstattung bekommen.
Erstellt am 24.10.2006 um 10:02 Uhr von wölfchen
@ w-j-l
Du hast mir mit Deiner letzten Antwort so was von aus dem Herzen gesprochen, dass ich einfach danke sagen muss. Beim Durchlesen des threads ist mir nämlich genau das gleiche durch den Kopf gegangen und siehe da, es hat sich schon jemand gefunden, der genau dieses geantwortet hat! :-))