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Fristlose kündigund nach Arbeitsverweigerung !!!

I
infro
Jan 2018 bearbeitet

guten Tag !!!

Eine langjährige Vorarbeiterin ( Seit 1991) ist bei der morgendlichen Produktionsbesprechung ohne Abmeldung und mit dem Satz " So kann ich nicht weiter machen" gegangen. 5 min später riss sie Umgezogen kurz die Tür zum Personalbüro auf schrie rein "Morgen habt ihr meine Kündigung auf dem Tisch " und verschwand ohne ab zu Stempeln. Für dieses Verhalten wurde sie Abgemahnt.

Nachmittags gab es eine Krankmeldung bis 23.12 .15 Der Chef hegt erhebliche Zweifel an der Krankmeldung ,Krankenkasse wurde eingeschaltet Noch ohne Ergebnisse. Nun möchte der Chef sie Fristlos entlassen ,liegen jetzt Rechtliche Gründe vor zur Fristlosen Kündigung ???????? wäre es besser sie mit 7 Monaten KÜNDIGUNGSFRIST zu Kündigen ????? Bitte gebt mir eure Unterstützung und Rat !! Danke

1.71209

Community-Antworten (9)

E
Erbsenzähler

15.12.2015 um 15:05 Uhr

Weder noch... Sie ist fast 25 Jahren im Betrieb. Da würde mir die Verhältnismäßigkeit überhaupt zu einer Kündigung fehlen!

P
Pjöööng

15.12.2015 um 15:12 Uhr

Was sollte denn da der Kündigungsgrund sein?

Den einzig möglichen Kündigungsgrund den ich hier erkennen könnte, wäre eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit. Das ist aber ein verdammt dickes Brett wenn ein ärztliches Attest vorliegt. Zudem da ja die Vorgeschichte darauf hindeutet dass hier tatsächlich der AN nicht in der Lage ist, seine Arbeit anzutreten.

G
gironimo

15.12.2015 um 15:22 Uhr

Ich habe meine echten Zweifel, ob ein Gericht hier auf fristlos erkennt. Schließlich müssen ja alle Umstände des Einzelfalls auf den Prüfstand.

Aber der BR braucht und kann diese Prüfung nicht durchführen. Will der AG fristlos Kündigen, muss er den BR anhören und dieser kann bedenken äußern. Ihr nennt als Interessenvertreter der Kollegin also die Gründe, die dagegen sprechen (keine Entschuldigungen).

Und natürlich sagt Ihr nein zur Kündigung. Wer weiß, unter welchen Belastungen sie gestanden hat, die selbst die AU-Meldung rechtfertigen würden. Immerhin hat sie ja ein ärztliches Attest und das bestehen einer AU zerstört ja nicht das "Vertrauensverhältnis" - Also Kündigung weder fristlos noch fristgerecht.

Besser Ihr überzeugt natürlich den AG bevor er die Anhörung beim BR einreicht auf diplomatischem Wege, von seinem Vorhaben abzulassen. Vielleicht sucht er (ggf. mit Euch) nach den Ursachen des Problems im Betrieb.

C
Challenger

15.12.2015 um 15:23 Uhr

Tach auch infro, das Verhalten der AN'rin ist ungewöhnlich.Dies könnte auf psychischen Problemen beruhen.Vielleicht wurde Sie gerade deswegen auch arbeitsunfähig geschrieben.

Durch die Abmahnung ist dem AG der Weg zur Kündigung,insbesondere der fristlosen Kündigung zunächst versperrt.Er kann erst im Wiederholungsfall kündigen.Wartet erst einmal ab,wie der AG reagiert und wie er eine eventuell beabsichtigte Kündigung im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach §102 BetrVG überhaupt begründet.

P
Pjöööng

15.12.2015 um 15:27 Uhr

Zitat (Challenger): "Durch die Abmahnung ist dem AG der Weg zur Kündigung,insbesondere der fristlosen Kündigung zunächst versperrt."

Das ist nicht ganz richtig! Abgemahnt wurde nur das Verhalten im Betrieb. Tatbestände die in Zusammenhang mit der AU stehen wurden nicht abgemahnt. Deshalb wäre eine Kündigung wegen einer möglicherweise erschlichenen AU-Bescheinigung grundsätzlich möglich, faktisch aber wohl eher nicht durchsetzbar.

Aber das hatte ich ja oben schon geschrieben.

D
DummerHund

15.12.2015 um 20:03 Uhr

Ich hingegen sehe den Tatbestand einer Arbeitsverweigerung hier nicht. Deswegen wäre auch die Abmahnung in so weit Gegendstandslos.

N
Nordlicht

15.12.2015 um 21:42 Uhr

Die Kollegin hat sich eigentlich eigenmächtig und unerlaubt von ihrem Arbeitsplatz entfernt . Hierzu sprach sie mündlich bereits ihre Kündigung aus, was tags darauf folgen sollte ! Aber....nun reicht die Kollegin eine Krankmeldung rein ! Das zeigt, dass hier bei dieser Frau bei ihrer Reaktion mit Sicherheit psychische Belastung vorgelegen haben muss! Die Abmahnung des Chefs ist akzeptabel ! Warum jetzt fristlos kündigen ? Wegen seiner Vermutung der Täuschung? Da wird die Krankenkasse ihm keine Auskunft erteilen aufgrund der Schweigepflicht ! Also...... widerspricht der Kündigung und holt Euch Informationen ein. Dazu nehmt Ihr Euch die Möglichkeit im Rahmen einer Anhörung die Kollegin vor und befragt Sie zu Ihrer Handlung. Fragt Zeugen. Von Eurem Chef liegt ja die ausführliche Kündigung vor ! Und zu guter Letzt muss geklärt werden wie die Zusammenarbeit beider Parteien in Zukunft sein kann !

P
Pjöööng

16.12.2015 um 12:02 Uhr

Zitat (Nordlicht): "Das zeigt, dass hier bei dieser Frau bei ihrer Reaktion mit Sicherheit psychische Belastung vorgelegen haben muss!"

Solche Beurteilungen sollte man doch vielleicht besser dem medizinischen Fachpersonal überlassen.

H
hampes

17.12.2015 um 14:20 Uhr

@Nordlicht:

Das:

(Zitat) "Das zeigt, dass hier bei dieser Frau bei ihrer Reaktion mit Sicherheit psychische Belastung vorgelegen haben muss!"

zeigt, daß Sie nicht zwischen psychischer Belastung und psychischer Erkrankung zu unterscheiden wissen. Psychische Belastung bei der Arbeit umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher psychisch bedeutsamer Einflüsse, etwa die Arbeitsintensität, die soziale Unterstützung am Arbeitsplatz, die Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit, aber auch Umgebungsfaktoren wie Lärm, Beleuchtung und Klima. Eine Arbeit ohne psychische Belastung ist genauso wenig denkbar und wünschenswert wie eine Arbeit ohne jede körperliche Belastung. Machen Sie sich bitte vor dem Aussprechen solcher Aussagen sachlich kundig.

Zur außerordentlichen Kündigung: Der BR kann hier nicht wirksam widersprechen. Möglich und auch sicher in diesem Fall nötig ist es , die "Bedenken" zu äußern, die der BR hoffentlich hat. Hier ist -im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung- aber eine sehr verkürzte Frist von nämlich nur drei (3) Tagen einzuhalten. Äußert der BR seine Bedneken gegen die außerordentliche Kündigung nicht innerhalb dieser Frist, ist die Sache durch für den BR, und mit größerer Wahrscheinlichkeit auch für den AN vor dem ArbG die Chancen bedeutend schlechter, in der Kündigungsschutzklage zu bestehen.

Daß Sie weiterhin, ohne genaue Kenntnissse der näheren Umstände in diesem Fall, der Ansicht sind, "Die Abmahnung des Chefs ist akzeptabel !", macht nicht gerade viel Hoffnung für die betroffene Kollegin und Ihre Haltung zum Amt des Betriebsrats. Auweia!

Ciao,

h.

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