Erstellt am 21.03.2011 um 12:11 Uhr von docpille
also bei uns machen die reinigungskräfte auch in der küche ihre arbeit,die haben damit kein problem.
hat sie denn eine stellenbeschreibung ??
Erstellt am 21.03.2011 um 12:14 Uhr von sabinchen
ja, ausschliesslich als reinigungskraft. sie soll aber nicht putzen sondern in der spülküche eingesetzt werden. und das will sie eben nicht. gegen putzen hat sie ja auch nichts. nur soll sie dies nicht mehr tun ,sondern ausschliesslich in der spülküche arbeiten
Erstellt am 21.03.2011 um 13:56 Uhr von pirsieben
@ sabinchen,
steht im Arbeitsvertrag, dass die AN auc für andere Arbeiten eingesetzt werden kann?
Erstellt am 21.03.2011 um 15:28 Uhr von sabinchen
definitiv nein. sie ist ausschliesslich als reinigungskraft zu beschäftigen laut arbeitsvertrag.
Erstellt am 21.03.2011 um 16:18 Uhr von rkoch
Also sabinchen,
hier sind wir in einer der berühmten Grauzonen.....
Grundsätzlich kann der AG seinen AN alle zumutbaren Arbeiten zuweisen: Zitat Weisungsrecht §106 GewO:
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Und genau hier liegt der Hase im Pfeffer: soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag (...) festgelegt sind. Wenn, wie Du schreibst, die Aufgabe als "Reinigungskraft" umschrieben ist, fallen darunter im Zweifelsfalle ALLE Tätigkeiten die im weitesten Sinne mit "Reinigung" zu tun haben. I.d.R. gibt es im AV auch eine Klausel a´la pirsieben, aber IMHO fällt "Spüldienst" ohnehin im weitesten Sinne unter "Reinigung". Der AG kann also wahrscheinlich nach "billigem Ermessen" den Spüldienst (Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung) der Dame anweisen.
> liegt eine arbeitsverweigerung vor?
Möglicherweise: Ja.
Wenn hingegen der AV so spezifisch wäre, das "Reinigung" auf keinen Fall "Spülen" ist, dürfte die AN diese Tätigkeit grundsätzlich verweigern (z.B. §275 (2) u. (3) BGB), dann nein.
Dumm nur, das der AG das auf keinen Fall einsehen wird und grundsätzlich von Arbeitsverweigerung reden wird.....
> welche konsequenzen kann das nach sich ziehen?
Die üblichen: Abmahnung - und bei Wiederholung der Verweigerung: Kündigung.
Dann folgt das Unvermeidliche: Rechtsstreit (Kündigungsschutz) mit unsicherem Ausgang...
Wenn der AG also schon mit der Zaunlatte winkt kann man eigentlich nur empfehlen nachzugeben, wenn man die Sache nicht auf einen anderen - wie z.B. einen Betriebsrat - abwälzen kann oder wenn man nicht einen RA beauftragt die Sache mit dem AG abzuklären. Einfach die Leistung verweigern geht zu 99% in die Hose.