Arbeitsverweigerung - wenn nicht von Frühdienst auf Spätdienst gewechselt?
Moin, wir haben bei uns den Fall, dass ein AN in der Pflege seinen Dienst von Frühdienst auf Spätdienst ändern sollte. Dies konnte er aus privaten Grund nicht realisieren. Er bekamm darauf hin einen Eintrag wegen Arbeitsverweigerung in die Pesonalakte. Erfühlt sich deshalb ungerecht behandelt. Meiner Meinung nach hat er seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, und somit ist es für uns keine Arbeitsverweigerung. Ist das so? Danke im Vorraus
Community-Antworten (30)
13.03.2009 um 12:34 Uhr
- War der Frühdienst im Dienstplan geplant?
- Wann wurde dem Kollegen die Dienständerungen mitgeteilt? Zeitraum?
- Wie wurde die Dienständerung begründet?
13.03.2009 um 12:36 Uhr
- Ist das eine einmalige Änderung oder Dauerzustand?
13.03.2009 um 13:13 Uhr
- War der BR beteiligt?
- Hat sich der AN an den BR gewandt?
- Wie wurde die Eintragung in die Personaöakte begründet?
13.03.2009 um 14:01 Uhr
- Was hatte er Privat zumachen?
- konnte er es nicht verlegen?
- kommt das öfter vor das er nicht kann?
- Dienstplan vorhanden?
13.03.2009 um 14:27 Uhr
@all,
was macht ihr hier für einen Sch....? Helene will einen Rat haben und keine Gegenfragen gestellt bekommen. Manchmal kann man denken, man ist im falschen Film.
@Helene,
wenn ihr einen BR habt, ist die Sache mitbestimmungspflichtig. Der AG kann da nicht ohne deren Zustimmung was tun. Da ist es auch egal, ob es eine einmalige Sache ist oder es soll ein Dauerzustand werden. Das MBR ist hier zwingend. Andererseits hat er ein Direktionsrecht gegenüber dem AN. Da ihm durch die Spätschicht keine Nachteile entstehen (also Geld, mehr Arbeit usw.), muß er diese Schicht auch übernehmen. Private Angelegenheiten spielen da keine Rolle. Der AN hat eine Vertrag mit dem AG und seine Arbeitskraft zur Verfpgung zu stellen. Wann und wo, bestimmt der AG.
MfG
13.03.2009 um 14:29 Uhr
@Helene Wie auch immer der 'Eintrag in die Personalakte' ausgesehen hat - er kann sich möglicherweise glücklich schätzen, dass es nur ein Eintrag ist.
13.03.2009 um 14:41 Uhr
@Helene, Der Dienstplan darf NUr einvernähmlich geändert werden, er wurde erstellt änderungen müssen mit dem Pfleger geklärt werde, habt ihr ein BV oder Absprache wegen änderungen am Dienstplan ? Vorgehen bei Ausfällen?
ggf würde dir hier ver.di helfen > Mein Frei gehört mir .... Da steht auch zum Diensttausch etwas "drin"
Es mag Urteile geben wo gesagt wird das ein Tausch innerhalb von Zweischichten keine Veränderung der AZ sein soll. Aber das war nur ein Urteil. Nach meiner Meinung handelt es sich um eine änderung der "Anfang und Endzeit" und ist so mit MBR Betriebsrat 87 .-)))
@Rapper22, Ich glaube NICHT das du mit dem Diercktonsrecht weiter kommtst, wenn eine höre Norm , den An besser stellt.Das Direcktionsrecht ist ja bekanntlich die *Fussmatte" der Normenstaffel. Auch bekannt als Ruheort von Rames 1 und 2 ........ .-)) Dreieckgebilde nahe dem Nil .-() [Mir fällt der Name nicht ein]
13.03.2009 um 15:59 Uhr
@all
Reicht das????????
Nachfolgend ein Auszug aus dem Schutzbrief von ver.di zum Thema: "Mein Dienstplan ist verbindlich" Unbillige Änderungen am Dienstplan sind nach §315 BGB unverbindlich. Zwar hat der Arbeitgeber den Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Arbeit gemäß §106 GewO zu bestimmen. Doch mit der rechtzeitigen Herausgabe eines Dienstplanes hat er dieses Recht verbraucht.
nicoline: Der Dienstplan ist verbindlich und kann, in beide Richtungen gehend, überhaupt nur mit Einverständnis der Betroffenen geändert werden, von der MB des BR mal ganz abgesehen. Hat der MA einen Änderungswunsch, muß der Vorgesetzte einverstanden sein, hat der Vorgesetzte einen Änderungswunsch, muß der MA einverstanden sein.
ver.di: Keine der tariflichen Regelungen sieht Arbeit an freien Tagen vor. Das gilt für TVöD, BAT, BAT-O, BMT-G, DRK-TV, BMT-AW II, BAT-KF und AVR Caritas bzw. Diakonie. Nicht-dienstplanmäßige Arbeit ist dort einzig für den Fall der Verlängerung der dienstplanmäßigen Schicht geregelt.
Ohne Mitbestimmung sind Änderungen des Dienstplanes rechtsunwirksam. Denn die Festlegung von Arbeitszeit unterliegt der Kontrolle durch die Interessensvertretung. Der Betriebsrat, der Personalrat oder die Mitarbeitervertretung überprüft dabei zunächst, ob die Anordnung überhaupt zulässig wäre.
Keine der tariflichen Regelungen sieht Arbeit an freien Tagen vor. Das gilt für TVöD, BAT, BAT-O, BMT-G, DRK-TV, BMT-AW II, BAT-KF und AVR Caritas bzw. Diakonie. Nicht-dienstplanmäßige Arbeit ist dort einzig für den Fall der Verlängerung der dienstplanmäßigen Schicht geregelt.
hier ein Link zum Stöbern, empfehle besonders den Reiter Einspringen,auf der sich dann öffnenden Seite "Schutzbrief und "kleine Rechtshilfe" anklicken. http://www.schichtplanfibel.de/
Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, Kommentar zum BetrVG, online version zum § 87 Abs. 1 Nr. 2 zu Schicht- und Wechselschicht
Der Mitbestimmung unterliegen die Einführung, der Abbau sowie die konkreten Modalitäten von Schichtarbeit (vgl. die Mustervereinbarungen zu Schicht- und Nachtarbeit bei DKKF-Klebe/Heilmann, § 87 Rn. 18 und 21; Fergen/Schweflinghaus, AiB 06, 672 ff.), wie z. B. die zeitliche Lage der einzelnen Schichten, der Schichtplan und die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat (BAG 26. 3. 91, DB 91, 1734;; 1. 7. 03, NZA 03, 1209 [1211]; 29. 9. 04, NZA 05, 184, Ls.; vgl. auch LAG Köln 17. 9. 07, AuR 08, 230, Ls.; Fitting, Rn. 120 ff.; MünchArbR-Matthes, § 334 Rn. 55 f.; Richardi, Rn. 288 f.; enger HSWG, Rn. 161 f.). Das Mitbestimmungsrecht besteht bereits dann, wenn nur eine Schicht ausfallen oder verlegt werden soll (BAG 13. 7. 77, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit), und zwar hinsichtlich der Absage und beim Nachholen (ArbG Aachen 7. 6. 89, AiB 89, 289 f.). Es erfasst die Umstellung von drei auf zwei Schichten, den Wegfall der Nachtschicht, die Ausgestaltung eines gem. § 6 Abs. 5 ArbZG zu gewährenden Freizeitausgleichs für Nachtarbeit (BAG 26. 4. 05, NZA 05, 884 [887]), die Regelung über Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Wechselschichten sowie die Frage, welche AN in welcher Schicht eingesetzt werden sollen. Auch der Schichtwechsel einzelner AN unterliegt dem Mitbestimmungsrecht, wenn der AG in einer Vielzahl von Situationen, die sich mit betriebsbedingter Notwendigkeit immer wieder ergeben, veranlasst ist, für einen oder mehrere AN einen Wechsel durchzuführen (BAG 27. 6. 89, AP Nr. 35 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; 18. 9. 02, BB 03, 740 [741]; 3. 5. 06, DB 07, 60 [61]; GK-Wiese, Rn. 327; Richardi, Rn. 290). Das Mitbestimmungsrecht greift ein, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf sechs Arbeitstage in der Woche verteilt werden muss. Es besteht dann bei den Fragen, ob in einem sog. Rolliersystem oder einem Schichtdienst anderer Art gearbeitet werden soll, ob freie Tage jeweils auf den gleichen Wochentag fallen sollen, wie viele rollierende Gruppen gebildet und welche AN diesen zugeordnet werden sollen, schließlich auch bei der Frage, ob freie Tage auf einen Feiertag fallen können (BAG 31. 1. 89, AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; 31. 1. 89, AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang; 25. 7. 89, NZA 89, 979 ff.; GK-Wiese, Rn. 329 f.). Das Mitbestimmungsrecht erfasst dagegen nicht die Zuweisung der innerhalb der maßgeblichen Schicht von den AN zu erbringenden Arbeit (BAG 29. 9. 04, NZA 05, 313 [315]). Die Folgen der Schicht-, insbes. der Nachtarbeit für die betroffenen AN sind oft gravierend. Familienleben und Teilnahme am kulturellen und politischen Leben werden stark reduziert; die Gesundheitsrisiken nehmen zu. Deshalb sollte der BR soweit möglich die Einführung von Schicht- und Nachtarbeit verhindern bzw. diese reduzieren. In BV ist bei den Modalitäten der Schicht- und Nachtarbeit zudem an die Einführung von Freischichten (als zusätzliches Kontingent an Nichtarbeit; vgl. auch § 6 Abs. 5 ArbZG) zum Ausgleich für die besonderen Belastungen, an eine über das Gesetz (vgl. § 6 Abs. 3 ArbZG) hinausgehende besondere arbeitsmedizinische Betreuung, bezahlte Essenspausen, den Ausschluss von Akkord- und Wochenendarbeit, eine Mindestbesetzung für Maschinen, Vorschriften zum erleichterten Rechtsanspruch auf Wechsel in normale Tagesarbeitszeit (vgl. auch § 6 Abs. 4 ArbZG), besondere Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, Freiwilligkeit der Schicht- und der Nachtarbeit u. Ä. zu denken (vgl. Colneric, NZA 92, 393 ff.; Elsner, AiB 90, 53 ff.; Schoof, AiB 92, 265 ff.; Engelhardt, AiB 08, 316 ff. mit Regelungspunkten für eine BV). Nach Auffassung des BAG (28. 5. 02, DB 02, 2385 [2386]) kann der BR das Mitbestimmungsrecht auch durch eine Rahmenvereinbarung ausüben, die sich auf die Grundsätze der Schichtplanerstellung beschränkt und es dem AG gestattet, auf dieser Basis die Einzelschichtpläne festzulegen. Bei derartigen Vereinbarungen muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob es sich nicht um einen unzulässigen Verzicht des BR auf Mitbestimmungsrechte handelt (vgl. Rn. 39, 100).
@Kölner Hast Du die roten Pillen an Dich selber weitergereicht?
13.03.2009 um 16:29 Uhr
@nicoline Wollen wir mal für Deine epische Text-Breite hoffen, dass der Fragesteller nicht mit der Information um die Ecke kommt, dass... ...der AN diesen einen Dienst eben nicht antreten konnte wegen privater Organisationsprobleme. ...der AN die Ankündigung rechtzeitig bekommen hat.
Der Fragesteller ging mit seinen Infos bisher so dürftig um, dass ich beim besten Willen Dein vehementes Eintreten für den Kollegen NICHT nachvollziehen kann. Auch nicht, wenn ich den eingestellten Text auswendig kenne.
Hast Du die roten Pillen jetzt doch genommen?
13.03.2009 um 16:33 Uhr
@nicoline, sicher als ver.di und als BRM und als noch Pflegernder Mensch mit Rechtsbewustsein hast du Recht. Aber ich muss auch sagen. Kölner hat sich auf die Arbeitsverweigerung Berufen UND sollte der AG dem An das als Grechtfertig vorwerfen so hat Kölner mit seiner aussage schon Recht... Glück wenn es nur in der Persakte steht.
Es ist in der Recht sprechung eben NICHT 100ig Geregelt das ein Tausch inner halb eines Arbeitstages also Schichttausch eine "änderung" ist ! hierbei ist festzu halten das der Tag der ja schon mit Arbeitverplant ist NICHT als Frei gilt ! Das heisst also auch das es nicht wie bei einem Freientag zu händeln ist!
Und da es nur ein Schichttausch ist ist auch fraglich ob sich die Arbeitszeit ÄNDERT ! oder NUR Verschiebt ! Hierbei sind die Wörter das ausschlag gebende ! Das eine ist mit MBR das andere ohne !
Liebe Nicoline, es ist leider nicht so einfach wie beim "Frei" ..... Ich Persönlich würde mich überweite Infos vom Fragenden Freuen um etwas genauer zu Schauen :-)
13.03.2009 um 16:40 Uhr
Nicoline und W.B also aus Ver.di das ? Fall 3 - Ungewollter Schichttausch Kerstin K. schaut auf den Dienstplan und schreckt zusammen: Statt Frühdienst steht da jetzt Spaätdienst. Und statt Freitag soll sie jetzt am Samstag arbeiten.
Verschiebungen während der Woche gelten nicht als Überstunden. doch geplante Freizeit ist kein Spielball. In den allermeisten Betrieben ist geregelt, dass der Dienstplan spätestens vier Wochen im Voraus ausgehängt wird. Nur wenn ihr "Arbeit aus Abruf" im Arbeitsvertrag unterschrieben habt, setzt das Gesetz vier Kalendertage als kürzeste Frist. Beschäftigte dürfen nicht auf einene Faust die festgelegten Dienste tauschen - weder für sich noch mit einem Kollegen. Die Vorgesetzten müssen zuvor zustimmen. !!Das gilt umgekehrt genauso. Vorgesetzte müssen vor jeder Änderung die Betroffenen un ausdrückliche Zustimmung fragen!!. Einvernehmlich ist fast alles möglich.
Merksatz - Der Dienstplan ist verbindlich!
Aber da steht NICHT das der AG es nicht anordnen darf ! Was ist aber wenn der Chefe sagt DU musst ! Deine zustimmung ist mir Schnuppe? und er Beweist dann vorm Richter das Leib und Leben in Bedrängniss waren ? Was macht der Richter dann?
13.03.2009 um 16:57 Uhr
@Kölner+Nicoline, Ey ich habe heute den BTM Schlüssel .-) Aber ich sehe hier keine Roten Pillen , ausser die mit Placebo als aufschrift ! Aber Pflaster sind da....... 75 und 100 Fentanyl , das müsste unter der Zunge bestimmt "gribbeln" !
13.03.2009 um 17:49 Uhr
@Waschbär ist der auch "Mehrwert" als andere ?
13.03.2009 um 17:59 Uhr
@Mehrwertbär, alleine stehend NUr als Solitärschlüssel Berachtet hat er keinen Besonderen Wert, die Schlüssel der Schiessanlage haben einen Höherenwert und sind schon in der Anschaffung Teuer,da die gesammte Schiessanlage gewechselt wird! Der BTM Schlüssel selber ist nur ein "15€" Standard Schlüssel. ABEr sollte er weg kommen, ist es bestimmt ein "mehr-ärger-wert".Als ein Gruppenschlüssel ebem wegen den BTM obwohl diese aktuell ihren Namen nicht mal Wert sind.
13.03.2009 um 18:47 Uhr
@Kölner *Wollen wir mal für Deine epische Text-Breite * Das Du diese Epik nicht benötigst, habe ich jetzt einfach mal außer acht gelassen, ich bitte um Verzeihung!
nicht mit der Information um die Ecke kommt, dass... ...der AN diesen einen Dienst eben nicht antreten konnte wegen privater Organisationsprobleme_ Ich vetrete als BR die Auffassung, der Dienstplan ist verbindlich!!!! Welch andere Gründe als das Privatleben, z.B. Kinder sind sonst nicht betreut, sollte man denn wohl sonst haben, eine Dienstverschiebung nicht hinnehmen zu wollen? Und was ist denn wohl bitte verbindlich, wenn der AG dann immer wieder ankommen und "anordnen" kann!!!!!
der AN die Ankündigung rechtzeitig bekommen hat hier wirst Du Dich sicher auf die 4-Tages Frist aus dem TzBfG "Arbeit auf Abruf" und evtl. das BAG Urteil beziehen wollen. Ich bin vermutend davon ausgegangen, dass der AN keine Arbeit auf Abruf vereinbart hat. Weiterhin ist das BAG Urteil, nach meiner Information, in einem Fall gesprochen worden, wo es keinen Dienstplan, nur eine betriebsübliche Arbeitszeit und keinen BR gab. Also würde ich als BR, zunächst mal, nicht davon ausgehen, dass bei einem verbindlichen Dienstplan diese Frist heranzuziehen ist.
Der Fragesteller ging mit seinen Infos bisher so dürftig um da gebe ich Dir recht, aber mir hat es gereicht.
Auch nicht, wenn ich den eingestellten Text auswendig kenne. Hätte ich doch nie anzuzweifeln gewagt!
dass ich beim besten Willen Dein vehementes Eintreten für den Kollegen NICHT nachvollziehen kann Das mußt Du auch nicht, Du bist der Sparsame ich die Verschwenderische, so sind die Rollen doch gut verteilt!
Hast Du die roten Pillen jetzt doch genommen Nein, ich hab sie in hohem Bogen weggeschmissen und lieber 4 blaue genommen, es geht mir supergut mit denen !
@waschbär irgendwie hört sich Deine 2. Antwort mindestens um 150 Grad gedreht an ;-(( Mir "gribbelst" so schon, wenn auch nicht unter der Zunge, vielen Dank, dafür brauch ich kein Fentanyl
@Susis Beweist dann vorm Richter das Leib und Leben in Bedrängniss waren Aus der Frage geht nicht hervor, dass es sich um eine echte Notsituation handelte. Und "was ist wenn" war hier auch nicht die Frage.
Abschließend möchte ich noch sagen, dass ich die Interessen der MA vertrete und nicht dafür da bin, ständig zu überlegen, unter welchen Bedingungen die AG das Pflegepersonal in Deutschlands Krankenhäusern und Pflegeheimen ständig und immer wieder mit ihnen beliebigen Änderungen von Dienstplänen ausnutzen und wie Schachfiguren hin und her schieben können. Mag sein, dass ich dabei mal auf die Nase falle, aber das eine oder andere Mal wird es auch helfen und das reicht mir. Das Kollege sich ungerecht behandelt fühlt, kann ich verstehen. Ich betrachte es nicht als Arbeitsverweigerung. Was den Eintrag in die Personalakte angeht, könnte ich als BR sowieso nichts daran ändern, der Betroffene kann dazu nur eine Stellungnahme schreiben. Ich würde mir wünschen und hoffen ,dass BR endlich aufwachen und ihr höchstes Mitbestimmungsgut nutzen, um Regelungen zu schaffen, die für alle verbindlich sind und die MA vor der Willkür der AG schützen!!!!!!!
13.03.2009 um 19:27 Uhr
@nicoline, laut Helene ist der An ja einverstanden mit der "einseitigen" Dienstplan änderung NUR er ist nicht zufrieden damit das es in der personalakte steht.
Ich habe mich auch nicht gefreht ICH habe NUR ALLE Sachinhaklte und Meinungen wieder gegeben > Laut Verdi ist es nicht möglich den Dienstplan einseitig zu ändern.... ABER laut Urteilen ist es möglich da es JA inner halb eines Arbeitstages ist UND NUR als Schicht VERSCHIEDUNG zu sehen ist und damit nicht der MBR unterliegt (Leider, aber auch das muss beleuchtet werden).
Ich habe sogar zweifel am Bestand eines Betriebsrates vor ort! Sicher wären die PKs dann besser dran , noch besser wären sie in der Gewerkschaft aufgehoben dann hätten sie die Ver.di rechte UND den schutz ! Aber nur dann, so sind sie Freiwild, aber das sind sie Freiwillig ! Wenn sie wollewn sie könnten endlich etwas bewegen ......................... Aktuell bin ich sehr "Sommerfellig" was das thema angeht Grund > Ich bin am überlegen ob ich mich der Bewegung > Tarifverträge nur für GEW mitglieder anschliesse oder zumindest der Gruppe wenn schon bei Verdi dann aber nur als Bonus im Tariv !)
13.03.2009 um 19:40 Uhr
@nicoline Das war mal ein Abschließendes Wort!!! Super Gummi Gut!!!!!
13.03.2009 um 20:15 Uhr
@rainer w, Leider.............
@nicoline, Hast Du schon mal einen waschbären gesehen der Richtig Traurige Augen hat?
13.03.2009 um 20:32 Uhr
@waschbär Warum leider?? Ich als BR versuche erst mal Gründe in Gesetzen und Verordnungen so zu lesen das ich sie FÜR DEN AN auslege, und nicht so zu lesen um zu sagen das geht nicht. Finde gut das nico das mal angedeutet hat. So zumindest habe ich es gedeutet.
13.03.2009 um 20:48 Uhr
hiermit widerrufe ich das Wort abschließend:
@waschbär von hoffentlich nur zeitweiser Blindheit betroffen laut Helene ist der An ja einverstanden mit der "einseitigen" Dienstplan änderung NUR er ist nicht zufrieden damit das es in der personalakte steht.
"dass ein AN in der Pflege seinen Dienst von Frühdienst auf Spätdienst ändern sollte. Dies konnte er aus privaten Grund nicht realisieren. Er bekamm darauf hin einen Eintrag wegen Arbeitsverweigerung in die Pesonalakte."
Was, an diesem Satz, läßt Dich glauben, dass der MA mit der "einseitigen" Dienstplanänderung einverstanden war??????? Mir scheint, Du bist nicht nur sommerfellig, sondern auch noch rollig, das kann den klaren Blick natürlich mal trüben!!!!!!!!
UND NUR als Schicht VERSCHIEBUNG ändert für mich, als BR, gar nichts daran, dass es eine Dienstplanänderung ist. Bin ich auf der Welt, damit der AG es mit mir als BR einfach hat? Soll er doch dann das Urteil präsentieren. Ich würde prüfen, ob es auf diesen Fall anwendbar wäre und dann, aber auch nur dann, zugeben, dass er Recht hat, aber nicht von vornherein kampflos aufgeben!
Ich habe sogar zweifel am Bestand eines Betriebsrates vor ort Gut möglich, schade und traurig für die MA wenn es so ist, ändert aber nichts an meiner Ansicht!
Tarifverträge nur für GEW mitglieder kann man so sehen, jedem seine Meinung, meine ist es nicht.
Hast Du schon mal einen waschbären gesehen der Richtig Traurige Augen hat? Nein!
Nachtrag:
rainerle So zumindest habe ich es gedeutet hast Du schon mal 'ne nicoline mit glücklichen Augen gesehen???? Das hast Du aber sowas von genau richtig gedeutet ;-)))
13.03.2009 um 20:59 Uhr
nicoline 1.Dieses Glück blieb mir bisher vergönnt. 2. Ich wünschte es würden mehr so denken.
13.03.2009 um 21:11 Uhr
@nicoline, hätte er ein Problem mit der verschiebung gehabt, hätte Helene ANDERS gefragt sie sagt aber nur das der An ein problem mit der Personalakte hat.
Deine Ansicht in Ehren ABEr bitte wie soll das helene helfen? oder den AN ? So der nun auf zum arbeitsgericht um das "ding" [genaue Beschreinung nicht erkennbar] raus Klagen?????
Soll Helene ihn ihrer firma das von verdi erzählen ? bzw genau das was du schriebst? Der Ag wird bestimmt mehr als NUr das Verlangen zumal er auf die VERSCHIEBUNG sich berufen wirs und damit aussagt das es KEINE Änderung der AZ ist !
Was also kann Helene für den AN machen? Wir wissen nicht mal ob ein BR vorort ist? Auch weis ich nicht ob eine Stellungnahme sinn macht ?
Sinn würde es machen wenn Helene zu Verdi geht dort das Aufnahme Formular austellt, einen BR gründet mehr anhänger findet und eine Schlagkräftige Truppe bildet, dann und nur dann ist Helene und Fans gehohlen weil dann haben sie durchsetzungskraft. Aktuell haben sie nur die "Po" karte und ich fürchte, wer Bockt der war mal bei der firma !
13.03.2009 um 21:38 Uhr
@Helene Ich Versuche mal zusammen zu fassen. Also laut gelternder Rechtsauffassung ist Arbeitsverweigerung recht, schlecht für den AN. Der AG weis für gewöhnlich das Arbeitsverweigerung , ein kündigungsgrund ist.Besonders mehrmals mit öftern Nachfragen!
Die arbeitsrichter sind dabei sehr unbrechenbar und teilen nichtimmer die Pauschalen von ver.di. Besonders dann nicht wenn dich vorm Richter die selbige nicht Vertritt. Der AG Argumentiert oft im beisatz sozu sagen als Belehrung. Die notwendigkeit , der Arbeitsaufnahme undzawar mit einer Spontanen Personellen Situation.... Also sagt er aktruett befindet sich das Leben der Bewohner in Gefahr, das ist echt sehr heikel, Richtig ist das der AG NORMLERWEISE genug Personal vorhalten muss ...... Leider kommt grade der PflegeArbeitgeber beim richter damit durch das er den Schwarzen peter zur Pflegeversicherung schiebt. Jeder weis um das knappe Personal und um die Problematik in dem Beruf ! Also ist es ja nicht so das der An nicht wüsste das es mal nötig ist den Dienst anzu passen, das mag Ver.di anders sehen, aber die sind nun mal nicht im Heim am Bett !
Mhh, was nun der eine sagt Hü der andere HOPP ! Stimmt ! Also ich war ja nun auf Arbeitsrecht 1 und 2 und habe auch schon mal freiwillig dem Richter zu gesehen ( die verhandlungen sind öffentlich) Auch sah ich schon viele Urteile.
Mein Schluss und mein Rat ist der ! Wenn der AG dir Arbeitsverweigerung vorwirft Du aber denkst das er es nur aus reiner "Fauelheit" macht. Obacht geben länger Leben.....
Also Anweisung ausführen, dann sich beim BR rat hohlen. Der BR muss dan handeln und eine Regelung finden.
Ich würde mich niemals auf das dünnebrett der § stüzen, wenn es um Arbeitsverweigerung geht !
Liebe Nicoline sicher hast du recht, aber es steht auch in der Bröschüre geschrieben ! ACHTUNG Arbeitgeber die zu solchem mittel gteifen die schreken auch vor Abmahungen und kündigungen nicht zurück !
13.03.2009 um 22:16 Uhr
@waschbär hätte er ein Problem mit der verschiebung gehabt, hätte Helene ANDERS gefragt sie sagt aber nur das der An ein problem mit der Personalakte hat Also Felkugel, jetzt mal wirklich allen Ernstes, Helene schreibt, dass er den Tausch aus privaten Gründen nicht realisieren konnte, zu Hochdeutsch: er konnte aus privaten Gründen nicht die Schicht wechseln und hat deswegen einen Eintrag wegen Arbeitsverweigerung in die Personalakte bekommen, wodurch er sich jetzt ungerecht behandelt fühlt, weil er seine Arbeitskraft für die Frühschicht ja zur Verfügung gestellt hat. Jedenfalls verstehe ich das so.
Deine Ansicht in Ehren => na immerhin was ;-)
So der nun auf zum arbeitsgericht um das "ding" [genaue Beschreinung nicht erkennbar] raus Klagen????? Hab ich das in irgend einem Satz erwähnt?????
*Soll Helene ihn ihrer firma das von verdi erzählen * Wäre zumindest einen Versuch wert, wenn sie denn das Rückgrat dazu hat, warum nicht!
bitte wie soll das helene helfen? oder den AN ? Oooooooh, da seh ich, im Gegensatz zu Dir eine ganze Menge Hilfe. Helene könnte denken:
hmmmm, so ganz ohne Rechte scheinen wir als AN ja doch nicht zu sein. Wir könnten uns mal zusammenschließen und mit mehreren MA klarmachen, dass wir nicht mehr gewillt sind, alles mit uns machen zu lassen.
oder
vielleicht sollten wir uns selber mal weiter schlau machen, welche Rechte wir wirklich haben.
oder
Vielleicht sollten wir doch mal überlegen, einen BR zu wählen, der kann uns im Zweifelsfall vielleicht effektiver vertreten als wir selbst, aber bis das soweit ist, versuchen wir, so gut es eben geht, es selber zu tun, ohne ständig zu kuschen!
und obwohl ich weiß, dass die Leidensfähigkeit der Berufsgruppe Pflege schier über die Unendlichkeit hinausgeht und das Helfersyndrom mehr als pathologisch ausgeprägt ist, habe ich die Hoffnung immer noch nicht aufgegeben, in dieser Berufsgruppe Mitglieder zu finden, welche ja ihr privates Leben mit allen Schwierigkeiten in der Lage sind zu meistern, die auch im Berufsleben mal fähig sind, sebstbewußt zu sagen: bis hierhin und nicht weiter. Weil es davon, bis jetzt, immer noch zu wenig gibt, ist es den AG überhaupt noch möglich, Krankenhäuser und Pflegeheime zu betreiben! Eine Gewerkschaft ist nicht das Allheilmittel, eine gewisse innere Einstellung sollte man auch schon selber haben.
*Auch weis ich nicht ob eine Stellungnahme sinn macht * weiß ich auch nicht, aber das Recht dazu hat er, ob er es macht muß er schon selber entscheiden, wäre aus meiner Sicht wenigstens ein Zeichen!
wer Bockt der war mal bei der firma will ich gar nicht abstreiten, aber trotzdem gilt: wer kämpft kann verlieren, wer nicht nicht kämpft hat schon verloren und so ganz nebenbei erwähnt: zusammen kann man richtig unausstehlich sein!
13.03.2009 um 22:43 Uhr
"wir haben bei uns den Fall, dass ein AN in der Pflege seinen Dienst von Frühdienst auf Spätdienst ändern sollte. Dies konnte er aus privaten Grund nicht realisieren. "
Das kann "alles" und "nichts" sein. Da fehlen so viele Angaben, das ich die Fragen 1,2,3,4,5,6 und 11 durchaus berechtigt finde.
Und je nach dem wie die Antworten auf diese Fragen ausfallen, hat Kölner völlig recht.
13.03.2009 um 23:36 Uhr
@Immi das ich die Fragen 1,2,3,4,5,6 und 11 durchaus berechtigt finde. ich auch!
Und je nach dem wie die Antworten auf diese Fragen ausfallen, hat Kölner völlig recht. wie Du sagtest: je nach dem.
16.03.2009 um 07:24 Uhr
@Rapper 22,
wenn Du meinst dass die Fragen von den Kollegen und mir unter den Ziffern 1-..... nicht okay waren, finde ich es trotz allem richtig dass hier Fragenden die Antworten nicht gleich serviert werden, sondern dass Ihnen geholfen wird es auch zu verstehen.
Es ist immer einfach sich irgendwelcher Quellen zu bedienen und dann bei Verhnadlungen nicht zu wissen wie man sie vertreten soll.
Das nervt.
16.03.2009 um 10:28 Uhr
@ll, Okay, nun haben wir alle punkte und Argumente gehört! Also lasst Abstimmen!
17.03.2009 um 18:00 Uhr
@Helene Nun haben sich mehrere Antworter erhebliche Gedanken über Dein Problem gemacht und es ist Dir nicht mal eine einzige Antwort wert? Das ist ja echt 'ne tolle Hilfe für Deinen Kollegen und eine erhebliche Zeitverschwendung für die, die sich hier Gedanken gemacht haben. Schade auch!
10.04.2009 um 11:06 Uhr
nicoline Ihe geht mir echt am ArscXX Vorbei.Die Antworten sind alle für die Katz.Verkackeiern dazu benötige ich keine Menschen,die sich Lustig machen über die Probleme der anderen.
Verwandte Themen
Dienstplangestaltung / Gastronomie - Gewohnheitsrecht?
Sehr geehrte Damen und Herren, greift das "Gewohnheitsrecht" wenn einige Mitarbeiter eines Restaurants in den letzten Jahren immer an Weihnachten und Silvester Urlaub hatten, anderen Mitarbeitern d
Nur Frühdienst durch Nebenjob?
Eine Arbeitskollegin aus dem Bereich Hauswirtschaft hat seit längerem einen Nebenjob. Dieser ist auch durch unsere Geschäftsführung genehmigt worden. Nun hat diese Kollegin vor ein paar Wochen zu uns
Immer Frühdienst nun Spätdienst
Guten Morgen aus Hamburg, Ich bin neu im BR und uns stellte sich eine Frage bezüglich einer MA hier im Haus. Wir sind ein kleines Krankenhaus mit etwa 40 Betten. Wir haben Service-Kräfte die auf der
Ermahnung/Abmahnung - gibts da eine zeitliche Befristung?
Kann mir jemand von Euch helfen? Bis wann muss eine Ermahnung/Abmahnung schriftlich an den Kollegen überreicht werden? Beispiel: Der Kollege kam am 02.04. zu spät, da er vergessen hat, dass er seinen
Spätdienst leisten ohne vertragliche Grundlage
In einer Firma wird abwechselnd Spätdienst geleistet, obwohl dies nie in einem der vorhandenen Arbeitsverträge geregelt bzw festgehalten wurde. Es hat sich halt einfach so "eingebürgert". Jetzt möchte