Erstellt am 09.12.2015 um 11:07 Uhr von paula
GBR sicher nein! Personelle Einzelmaßnahmen sind keine Fragen des GBR
Du solltest Dich von dem Problem des Vertragsarbeitgebers lösen. Zuständigkeiten des BR hängen am Betriebsbegriff und nicht an der vertraglichen Gestaltung des Arbeitsvertrages. Das Konstrukt das der AG hier nutzt bleibt ja etwas im Nebel. Was macht ihr da konkret? Ist es Arbeitnehmerüberlassung im Konzern? Oder ist eine Dienstleistungsvertrag? Oder ein Gemeinschaftsbetrieb im Sinne des § 1 BetrVG?Dafür reicht so der Sachverhalt noch nicht.
Letztendlich ist erst einmal zu betrachten, was ist der Betrieb für den der BR hier zuständig ist? Habt ihr Euch darüber schon mal Gedanken gemacht? Nach dem BAG ist der Betrieb im Sinne des BetrVG die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Das ist sehr technisch.
Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist nach dem BAG auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (so BAG 7 ABR 27/03).
Letztendlich geht es nun darum ob die neuen AN bei Euch in den Betrieb eingegliedert werden. Wie werden die geführt? Wie sind die bei Euch eingegliedert, etc? wenn eine solche Eingliederung vorliegt dann seid ihr auch nach § 99 BetrVG in der Mitbestimmung
Erstellt am 09.12.2015 um 12:49 Uhr von gironimo
Wie die BR-Strukturen sind, wäre noch einmal zu prüfen (also §§ 1 und 4 BetrVG insbesondere); das sehe ich auch so. Insbesondere der kleinere Betrieb, der keinen BR haben kann, dürfte doch zur "Mutter" gehören (Euer Betrieb?)
Erstellt am 14.12.2015 um 12:38 Uhr von PaulD
Hallo zusammen,
wir haben eine Arbeitnehmerüberlassung im Konzern.
Einen Gesamt- BR können wir aus den oben genannten Gründen ja leider nicht gründen.
Meiner Meinung nach haben wir aber einen Gemeinschaftsbetrieb. Es kann durchaus sein das Mitarbeiter X in der Gesellschaft UY angestellt ist und als Leiter mehrere Personen aus der Gesellschaft UX führt. Alle zusammen nutzen die selbe IT und die selben Räumlichkeiten.
Es kann auch sein das Mitarbeiter die selbe Tätigkeit ausüben, jedoch einer im Unternehmen UX und ein anderer in UY angestellt sind.
Das hat meines Wissens nach auch keinen organisatorischen sondern einen rein wirtschaftlichen Hintergrund.
Wie sieht eure Einschätzung dazu aus?