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Personalgespräch Beschwerderecht ( Mobbing )

F
Falkone
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

und hier gleich meine Frage. Ich bin BR-Vorsitzender in einem Betrieb mit ca 100 Ma. ( Land Brandenburg ) Meine Frage ist, ob ein MA das Recht hat ein Personalgespräch mit einem bestimmten BR-Mitglied ( z.B. BR-Vorsitzender; bin leider zu dem Termin nicht da; krank geschrieben ) zu führen. Eventuell auch denn Termin zu verschieben, bis ich wieder da bin oder ...... Oder muss der MA mit dem Br-Mitglied vorlieb nehmen, welches zu dem angesetzten Termin anwesend ist.

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Community-Antworten (7)

M
Moreno Akzeptiert

08.12.2015 um 15:34 Uhr

Äh Falkone Du meinst bestimmt ob jemand ein Betriebsratsmitglied seiner Wahl zu diesem Personalgespräch mitbringen darf oder?

Dies ist ein Individualrecht des Arbeitnehmers und er bestimmt wer vom Betriebsrat dabei ist (Betriebsratsmitglied seines Vertrauens). Hat derjenige Urlaub oder ist grad verhindert dann muss das Personalgespräch halt warten. Wenn derjenige jetzt aber ein Sabbatjahr in Indonesien macht würd ich mir doch einen anderen aussuchen ;-)

P
Pjöööng

08.12.2015 um 15:16 Uhr

Wenn ein Arbeitnehmer ein Gespräch mit einem BR-Mitglied führen will, dann sollte dieser Arbeitnehmer einen Termin mit dem BRM vereinbaren zu dem dieses anwesend ist. Falls er das nicht will, kann er das Gespräch natürlich auch mit einem anderen BRM führen, oder ganz darauf verzichten mit einem BRM zu sprechen.

F
Falkone

08.12.2015 um 15:57 Uhr

Sorry

ich habe die Frage wahrscheinlich nicht richtig formuliert. Richtig, ich spreche davon, ob ein MA das Recht hat ein bestimmtes MG vom Gesammt-BR. bei einem Personalgespräch dabei zu haben. Oder halt den Termin ( Termin wurde kurzfristig dem AG mitgeteilt; MA wird unter Druck gesetzt das Gespräch ohne mich oder mit einem anderen BR-MG zu führen )zu verschieben, da das Betriebsratsmitglied seiner Wahl nicht teilnehmen kann.

J
Jakarta

08.12.2015 um 16:28 Uhr

Aber Vorsicht!

Denn nicht bei jedem Personalgespräch besteht ein Anspruch auf die Hinzuziehung eines BRM.

Schau dir daher die nachstehenden Beschlüsse einmal näher an.

BAG Beschl. v. 20.04.2010, Az.: 1 ABR 85/08

Hier näher beschrieben: BAG Beschl. v. 16.11.2004, Az.: 1 ABR 53/03

Seit ihr hier auch als BR beteiligte, siehe die Beschlüsse, würde ich das auch gegenüber dem AG anmelden und dadurch dann auch den Druck von dem MA nehmen.

M
Moreno

08.12.2015 um 16:38 Uhr

Na es geht hier ja um die Einbringung einer Beschwerde nach §84 BetrVG da kann ein AN selbstverständlich ein BRM zur Unterstützung und Vermittlung hinzuziehen.

J
Jakarta

08.12.2015 um 16:56 Uhr

Siehst du, das kommt davon, wenn man nicht richtig hinguckt und das Kleine aber WESENTLICHE übersieht.

G
gironimo

08.12.2015 um 18:53 Uhr

Also dass der Kollege das BR-Mitglied seines Vertrauens hinzuziehen kann, wurde hier ja schon gesagt.

Wir kennen ja hier den Inhalt der Beschwerde nicht - aber vielleicht sollte der BR mit dem Kollegen darüber diskutieren, ob nicht eine Beschwerde nach § 85 BetrVG effektiver ist.

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