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Reaktionsfrist bei personeller Maßnahme nach § 100 BetrVG

J
jasli
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen, bei personellen Maßnahmen nach § 99 BetrVG gilt für den BR die Wochenfrist für die Reaktion. Bei einer personellen Maßnahme nach § 100 BetrVG steht im Gesetz nur, der BR muss "unverzüglich" reagieren. Weitergehende Kommentierungen dazu habe wir nicht gefunden. Was heißt denn nun dieses "unverzüglich" in Tagen? Oder anders gefragt, die Maßnahme hat uns am Montag erreicht und unsere nächste turnusmäßige BR-Sitzung ist am Freitag. Reicht die Behandlung in dieser Sitzung?

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Community-Antworten (4)

K
Kölner

08.12.2015 um 09:29 Uhr

Moment. Vielleicht stehe ich ja auf der Leitung...

Ihr habt nach § 99 BetrVG die Einstellung schon abgelehnt, oder? Dann ist der AG ja in der Pflicht innerhalb von drei Tagen nach Unterrichtung des BR (die personelle Maßnahme aufrecht zu erhalten) das ArbG anzurufen.

J
jasli

08.12.2015 um 10:10 Uhr

@Kölner Der Maßnahme nach § 99 BetrVG haben wir form- und fristgerecht widersprochen. Der AG hat jetzt mitgeteilt, dass er die Maßnahme nach § 100 BetrVG vorläufig durchführen will. Also müssen wir gem. § 100 Abs. 2, Satz 2 das "Bestreiten" dem AG "unverzüglich" mitteilen.

Was heißt in diesem Fall "unverzüglich" z. B. in Tagen (siehe ursprüngliche Frage). Die Fristen, die der AG einzuhalten hat, interessieren hier nicht.

B
brolle

08.12.2015 um 10:21 Uhr

Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes zögern und kann schlecht in Tagen bemessen werden, da es immer auf die Umstände im Einzelfall ankommt. Von meinem Gefühl her würde ich aber sagen, dass Freitag zu spät ist. Es kommt aber darauf an, wie aufwendig und zumutbar es für die BR-Mitglieder ist z.B. schon am Mittwoch zusammenzutreten um diesen einen Beschluss zu fassen. Dann muss sich jedes Mitglied auch ausreichend vorbereiten können. Aber auch da denke ich, dass das in eurem Fall nicht allzu aufwendig ist, da ihr ja dem 99er schon widersprochen habt und alle noch im Bilde sein solltet.

J
Jakarta

08.12.2015 um 16:44 Uhr

Eine Tagesfrist gibt es hier nicht. Unverzüglich wurde ja schon im Ansatz erklärt.

Hier bedeutet sie aber auf jeden Fall, dass einem AG auch das von @Kölner hier aufgezeigte, ohne jetzt besondere Klimmzüge machen zu müssen, noch möglich ist. Wenn nicht, war es das mit dem Widerspruch und der Neue wird irgendwann zum Alten.

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