Zustimmungsverweigerung bei Einstellung - Kann der Betriebsausschuß die Unterlassung der personellen Maßnahme eigenständig beantragen oder ist wieder ein Beschluß des Betriebsratsgremiums notwendig?
Unser Arbeitgeber nimmt trotz Zustimmungsverweigerung des BR, die Personelle Massnahme vor.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich informiere Sie hiermit, dass Frau Dr. am Montag, 27.10.2008 ihren Dienst beginnen wird. Sie haben die Zustimmungsanfrage mit den dazu gehörenden Unterlagen am 22.10.2008 erhalten. Darauf nehme ich Bezug. Trotz der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates führen wir die Einstellung aus dringenden betrieblichen Gründen als vorläufige personelle Maßnahme gem. § 100 BetrVG durch. Sachlicher Grund dafür ist insbesondere, dass die Arztstellen in der Chirurgie momentan nicht vollständig besetzt sind. Zur Aufrechterhaltung einer unserer Zielsetzung entsprechenden optimalen Patientenversorgung und um Überlastung der anderen Ärzte in der Chirurgie zu vermeiden, ist diese Maßnahme auch dringend erforderlich. Frau Dr. habe ich gestern Abend über die Sach- und Rechtslage aufgeklärt. Sie hat daraufhin heute den Dienstbeginn zum 27.10.2008 zugesagt.
Nun die Frage. Kann der Betriebsausschuß, welcher laut Geschäftsordnung des BR die Einstweilige Unterlassung der Personellen Maßnahme eigenständig beantragen, oder ist dahingehend wieder ein Beschluß des Betriebsratsgremium notwendig?
Community-Antworten (3)
24.10.2008 um 21:50 Uhr
@ Maclogic, was steht denn im Übertragungsbeschluss...
24.10.2008 um 22:22 Uhr
@Maclogic Einstweilige Unterlassung? Ich glaube, dass lediglich der Weg zum ArbGer ansteht - mehr nicht! Warum habt Ihr der Einstellung widersprochen?
28.10.2008 um 12:12 Uhr
@Maclogic Siehe BetrVG §100 auf den sich ja der Arbeitgeber bezieht (Vorläufige personelle Maßnahme)
Bestreitet der BR, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall ... Maßnahme nur aufrecht erhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung etc.<
Ist das geschehen (Beschluss des BR: Bestreiten der Notwendigkeit der Maßnahme / Antrag beim Arbeitsgericht seitens AG) ?
Wenn ja -> Maßnahme bleibt bis zum Beschluss des ArbG bestehten
Wenn kein Beschluss des BR: Sache erledigt, der Arbeitnehmer ist rechtswirksam eingestellt.
Wenn kein Antrag beim ArbG: Beschluss des BR: Beantragung beim ArbG: Aufhebung der Maßnahme ggf. durch einstweilige Verf., diese wird in der Regel wegen Mangel an Dringlichkeit nicht durchgehen, sprich die Sache kann bis zum Abschluss des Beschlussverfahrens (Aufhebung) warten. In jedem Fall RA einschalten.
Betr: Betriebsausschuss: siehe Antwort von pirat!
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