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Schichtdienst für Schwerbehinderte?

M
Myriam
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, unsere Firma hat keine Schwerbehindertenvertretung. Nunmehr hat sich ein betroffener Mitarbeiter an den BR gewandt. Er soll genötigt" werden von einer stabilen Arbeitszeit (Früh- und Spätdienst und an einem Arbeitsort) in ein drei - Schichtsystem tätig zu werden, auch an Sonn- und Feiertagen. Er sieht sich gesundheitlich nicht in der Lage so zu arbeiten. Was kann der BR ihm raten? Ein Recht, grundsätzlich als Schwerbehinderter vom Schichtdienst befreit zu werden, gibt es wohl nicht. Viele Grüße und schon jetzt meinen Dank für die Antworten Charlie

5.75205

Community-Antworten (5)

H
Hartmut

08.12.2015 um 08:24 Uhr

Nach §80 Abs 1 Nr 1 BetrVG hat der BR dafür zu sorgen, dass im Betrieb die Gesetze zum Schutz und Wohl der AN eingehalten werden. Alle! Hierzu gehört natürlich auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Konkret: Wenn der schwerbehinderte Kollege diese Schichtarbeit nicht leisten kann (Attest beibringen!), dann hat (eigentlich) der AG, spätestens aber der BR die Pflicht, sicherzustellen, dass diese Arbeit auch nicht von ihm verlangt wird. Das regelt ihr bitte in gütlichem Einvernehmen mit dem AG. Wenn das partout nicht geht, bitte nicht lange Fackeln und vors Arbeitsgericht gehen, bevor noch etwas passiert.

K
Kölner

08.12.2015 um 09:02 Uhr

@Hartmut Interessant wird ja, wer vor das ArbG ziehen muss...

S
schlappe

08.12.2015 um 09:49 Uhr

Schwerbehinderte Beschäftigte sind von Schichtarbeit nicht grundsätzlich befreit oder ausgeschlossen. Im Einzelfall kann jedoch ein Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit mit der Maßgabe bestehen, ihn wegen der Besonderheiten der Behinderung von Schichtarbeit ganz oder teilweise auszunehmen (vgl. § 81 Abs.4 Nr.4 SGB IX und dazu BAG, Urteil vom 03.12.2002 – 9 AZR 462/01 sowie § 106 Satz 3 GewO – Pflicht des Arbeitgebers zur Rücksichtnahme auf Behinderungen des Arbeitnehmers).

Quelle: https:www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Schichtarbeit/77c395i1p/index.html

N
niemand

08.12.2015 um 15:47 Uhr

Zu aller erst muss doch mal geklärt werden was der Arbeitsvertrag des Betroffenen hergibt. Ist dort die Arbeit nur im Spät und Frühdienst vereinbart, geht eine Änderung nur über eine Änderungskündigung. Dort gilt selbstvertsändlich auch der besonder Kündigungsschutz nach SgB IX, und somit muss die Genehmigung der Kündigung beim Intergrationsamt beantagt werden. Das Integrationsamt holt dann die Stellungsnahme des BR und des Arbeitgebers ein. Das Integrationsamt wird in solch einem Fall nur zustimmen , wenn dadurch keine gesundheitliche Benachteiligung des AN entsteht.

Schade ist, daß es keine SBV gibt. Gibt es im Betrieb weniger als 5 SB Mitarbeiter? Sobald esfünf oder mehr gibt ist es ja die Aufgabe des BR die Wahl der SBV einzuleiten.

J
Jakarta

08.12.2015 um 19:49 Uhr

@ Myriam Schau dir dieses Urteil einmal an.

BAG Urt. v. 09.04.2014, Az.: 10 AZR 637/13

Es geht hier zwar um die Verpflichtung des AG zur Beschäftigung einer Krankenschwester ohne Ableistung von Nachtschichten, dürfte hier aber auch greifen.

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