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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Freiwillige arbeiten während der Betriebsversammlung?

F
Frajore
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Leute, wie ist das bei euch geregelt bzw. was sagt das Gesetz?

Während unserer Abwesenheit hat unser Lagermeister zwei Freiwillige gefunden, die während unserer Betriebsversammlung in der Verladung arbeiten.

Können wir das untersagen oder müssen wir es so hinnehmen? Wir sind der Meinung, das der Betrieb für den Zeitraum der Versammlung komplett ruhen muss. So war es auch mit der GF abgesprochen. Nur unser Lagermeister macht wieder, wie so oft, sein eigenes Ding.

Wir wollen das nicht so einfach hinnehmen und ihm das auch ein für allemal richtig klar machen. Da er sehr clever ist, steht natürlich auch nirgends sein Name.

Ausserdem ist uns zu Ohren gekommen, das er Mitstreiter sucht um ein Abwahlverfahren einzuleiten. Ihm passt es nicht, das der BR-Vorsitzende ( Ich) während der regulären Arbetszeit meine BR-Tätigkeiten erledige und nicht seine Wünsche und Träume im BR durchsetze.

Nach dem Motto: Du arbeitest im meiner Abteilung, also machst du im BR was ich sage...

4.393036

Community-Antworten (36)

G
gironimo

07.12.2015 um 09:10 Uhr

Die Frage ist, wie freiwillig die Freiwilligen arbeiten. Darum kann das so nicht gehen.

Richtig ist zwar, wer nicht zur Versammlung geht, muss arbeiten. Die Entscheidung liegt aber allein beim AN. Darum stört mich das: Er hat gesucht und gefunden.

Und zu außerdem: Ruhe bewahren - abwarten und gute Öffentlichkeitsarbeit leisten.

P
Pickel

07.12.2015 um 10:11 Uhr

"Wir sind der Meinung, das der Betrieb für den Zeitraum der Versammlung komplett ruhen muss"

Mit dieser Meinung seid ihr aber alleine.

J
Jakarta

07.12.2015 um 13:43 Uhr

„Mit dieser Meinung seid ihr aber alleine.“

Und, worauf begründest du das jetzt?

Sieht es nicht eher so aus, dass sich schon aus dem Recht der Teilnahmemöglichkeit genau dieses ergibt? Und erst recht dann, wenn dieses mit dem AG vereinbart wurde.

Grundsätzlich muss die Betriebsversammlung jeder besuchen dürfen. Daraus ergibt sich dann auch, dass die Arbeit zu dieser Zeit in derRegel ruht. Das hat der AG auch organisatorisch sicherzustellen. Ob dann auch jeder daran teilnimmt, ist eine ganz andere Sache. Aber keinesfalls kann hier ein Abteilungsleiter seinen eigenen Herrschaftsbereich außerhalb des BetrVG stellen.

Die Ausnahmen finden sich im Gesetz dann auch bei den Teilversammlungen. Kann wegen der Eigenart des Betriebs keine Vollversammlung stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

Und welche diese sind, kannst du hier in Ansätzen nachlesen:

http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/heise-v-steinau-steinrueck-thuesing-tillmanns-u-a-222-regelmaessige-und-zusaetzliche-betriebsversammlungen_idesk_PI10413_HI2127830.html

M
Moreno

07.12.2015 um 13:57 Uhr

Oh Jarkata Deine Ausführungen sind mal wieder lang und falsch wie meistens. Betriebsversammlungen finden in der Regel in der Arbeitszeit statt und wer nicht hingeht arbeitet halt weiter. Oder meinst Du der Teil der Belegschaft der nicht zur BV geht darf in dieser Zeit Kaffeepause machen?

@Frajore habt ihr die beiden Kollegen mal gefragt wie diese Freiwilligkeit aussah?

J
Jakarta

07.12.2015 um 14:46 Uhr

Mal einwenig über den Tellerrand zu schauen und dabei das Denken nicht zu vernachlässigen, könnte auch dir nicht schaden.

A
AlterMann

07.12.2015 um 15:27 Uhr

Au man, immer diese Pöbeleien. Und ja, ich meine nicht nur den anderen...

Frajore, aus dem Gesetz ergibt sich nur, dass jeder AN zur BVers gehen darf. Da steht nichts davon drin, dass sie das auch müssen. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass ein Betrieb während dieser Zeit durch die Nicht-Interessierten aufrecht erhalten wird. Einen Anspruch, dass der Betrieb ruht, habt Ihr nicht.

Ihr könnt aber natürlich darauf achten, dass bei der Freiwilligkeit nicht nachgeholfen wird. Fragt mal die Kollegen (ohne Vorwurf in die eine oder andere Richtung!), wie das mit ihrer Freiwilligkeit aussah. Wenn sie sich genötigt gefühlt haben, können sie sich natürlich über den BR beschweren.

P
Pickel

07.12.2015 um 15:43 Uhr

Ok, korrigiere, Jakarta ist auch eurer Meinung. Macht es aber sicher nicht richtiger...

J
Jakarta

07.12.2015 um 16:07 Uhr

@alterMann

Wer bitte pöbelt den hier?

Und was bitte soll an meiner hierzu getroffenen Aussage eine Pöbelei sein?

Ich sehe sie lediglich als einen Hinweis auf etwas bisher augenscheinlich noch nicht Geschehenes.

Wenn ich aber nach dem Motto agiere: Schmerzt die eine Backe, dann halte auch die andere hin, darf ich mich auch nicht Wundern, wenn es bei diesen nicht bleibt.

Es dürfte auch nicht so schwer zu verstehen sein, dass ein BVS nun mal dem Zweck der Information und Aussprache mit der ganzen Belegschaft und nicht nur mit einigen dient.

Und das sich hier dann auch für einen AG, BR und sogar MA div. Verpflichtungen ergeben können, die man auch nicht mal so eben ins Reich der Fantasie verbannen kann, dürften einem hier halbwegs kundigen auch nicht fremd sein.

Dieses aber zu tun, sollte man erst recht dann vermeiden, wenn die eigene Fantasie noch nicht einmal in der Lage ist, hier ev. bestehende Grundsätze und Verpflichtungen, noch nicht einmal in Ansätzen zu erkennen.

Wenn ich von etwas keine Ahnung habe, halte ich halt meinen Mund und die Finger zurück und beschränke mich aufs Nachlesen. Alles andere definiert (outet) einen nur als aufnahmebeschränkten Halbgeist, mit einem übersteigerten aber leider inhaltsleerem Mitteilungsdrang.

Wenn man sich hier auch nicht permanent der Neuzeit verweigert und den Tellerrand nicht als das ende der Welt ansieht, könnte man ja auf den Gedanken kommen, dass schon der Grundsatz: „dass hier alle AN dem BR auf der BVS Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen können“, hier ein persönliches Wahlrecht zw. Arbeitsplatz und Teilnahme an der BVS zumindest moralisch im Sinne einer Kollegialität ausschließt.

Erst recht, und dann auch rechtlich, wenn zw. AG und BR das Ruhen der Arbeit vereinbart wurde. Dann gibt es weder eine Wahlfreiheit noch eine Entscheidungsbefugnis einen Abteilungsleiters, sich hier freiwillige zu suchen, die dieses ignorieren und dann einfach weiterarbeiten.

Und das hier zumindest kein direkter Zwang (Pflicht) besteht, steht dem auch nicht entgegen, sondern führt dann ev. dazu, hier dann Abstriche beim Lohn hinnehmen zu müssen, wenn ich dieser fernbleibe.

@ Pickel Womit wir dann wieder bei der Frage wären, was hier in der Eingangsfrage als „richtig“ gefragt wurde. Und das dort dargestellte ist mit Sicherheit nicht richtig!

B
BloodyBeginner

07.12.2015 um 17:41 Uhr

Wieso sollte die Arbeit während einer Betriebsversammlung ruhen müssen und keiner arbeiten dürfen? Jedem Mitarbeiter muss die Möglichkeit gegeben werden an der Versammlung teilzunehmen, es ist aber keine Verpflichtung. Bei mir in der Abteilung z.B. dürften natürlich auch alle gehen, aber unser Prduktionsleiter möchte gerne im Vorfeld wissen wer geht, damit man das mit den Anlagen handhaben kann (Anfahrprozess würde pro Anlage doch 1-2 Stunden dauern und auch mehr Personal pro Anlage binden) Es gibt nämlich genügend Mitarbeiter die lieber freiwillig weiter arbeiten und die auch eine Betriebsversammlung null interessiert.

In meiner Ausbildung war es so dass die Azubis zur Betriebsversammlung gehen konnten, aber natürlich nicht mussten. Wer nicht hingegangen ist musste keine Ausbildungstätigkeiten verrichten, aber dafür an seiner Werkbank sitzen.

J
Jakarta

07.12.2015 um 18:26 Uhr

Dass hier generell eine rechtliche Verpflichtung besteht, behauptet ja auch niemand.

Es gibt aber auch keinen generellen Freifahrtschein, sondern zumindest eine moralische betriebliche bzw. kollegiale Verpflichtung. Wäre dem nicht so, hätte sich der Gesetzgeber div. Regelungen hierzu auch schenken können und die Gerichte hätten sich hier dann auch nicht mit abweichenden Regelungen befassen müssen.

Wenn hier aber betriebliche Regelungen zw. BR und AG getroffen wurden, gibt es halt noch zusätzliche Hürden, hier dann fernbleiben zu dürfen. Aber leider scheint das nicht jeder zu begreifen und glaubt stattdessen, man hätte hier generell ein Wahlrecht. Und das dann auch noch unter Ausschluss dann ev. entstehender persönlicher Probleme.

Wenn hier vereinbart wurde, dass der Betrieb ruht, dann hat er zu ruhen! Meint dann jemand, dort nicht teilnehmen zu wollen, darf er aber nicht erwarten, dafür auch noch belohnt zu werden, indem er sein Freigängerdasein dann auch noch bezahlt bekommt.

M
Moreno

07.12.2015 um 18:42 Uhr

Äh meinst Du der Betrieb soll ruhen und wer nicht zur BV geht bekommt die Zeit nicht bezahlt?

J
Jakarta

07.12.2015 um 18:55 Uhr

Wenn vereinbart wurde, dass der Betrieb solange ruht und er geht nicht hin und treibt sich stattdessen irgendwo im Gebüsch herum, natürlich. Oder würdest du ihn hierfür auch noch belohnen wollen?

Eine derartig getroffene Regelung ist ja wohl dazu da, allen nur die Teilnahme und nicht zusätzliche bezahlte Pausen zu ermöglichen. Was dann passiert, ist ja auch richterlich schon einige male entschieden worden.

M
Moreno

07.12.2015 um 18:59 Uhr

Jakarta hast Du mal was von Versammlungsfreiheit und Annahmeverzug gehört?

G
Globus

07.12.2015 um 21:23 Uhr

ich hätte es nie gedacht, aber ich bin da doch ziemlich bei Jakarta

M
Moreno

07.12.2015 um 21:32 Uhr

Na ihr habt ja auch beide den Schuss nicht gehört! Also entweder ihr geht zur BV oder ihr dürft nicht arbeiten und bekommt kein Geld? Toll wie ihr Arbeitnehmerrechte mit den Füßen tretet!

D
DummerHund

07.12.2015 um 22:03 Uhr

Also wenn man manche hier liest, dann wird einem schwindelig. Ich kann mich nur @morenos letze Antwort anschliessen.

B
brolle

08.12.2015 um 10:31 Uhr

Schon erstaunlich, wie hier ein konkreter Einzelfall zu einem allgemeinen Grundsatz umgewandelt werden soll. Natürlich hat moreno allgemein recht, dass die Teilna.hme an der Betriebsversammlung freiwillig ist und wer halt nicht will, der geht bezahlt arbeiten. Hier wurde doch aber eine konkrete Vereinbarung mit dem AG getroffen, dass der Betrieb ruht. Und das sollte dann auch für alle gelten. Darum sehe ich es auch problematisch, wenn sich hier ein Abteilungsleiter und einzelne Mitarbeiter darüber hinweg setzen. Es kommt aber auch ein bisschen auf die konkrete Vereinbarung mit dem AG an. Soll der Betrieb zwingend ruhen oder ruht er nur falls alle zur Versammlung wollen. Also grundsätzlich bin ich bei moreno, konkret in diesem Fall eher bei jakarta

M
Moreno

08.12.2015 um 11:01 Uhr

Ne Brolle überleg mal! Der Gesetzgeber sagt, dass die Betriebsversammlungen in der Arbeitszeit stattfinden. Wenn es eine Vereinbarung gibt, dass der Betrieb ruht während der BV dann würde dies bedeuten, dass die AN die nicht zur Betriebsversammlung gehen bezahlt frei haben. Wenn jetzt Frajore zu seinem Chef geht und ihm dies so sagt dann gibt es bestimmt keine Vereinbarung mehr. Ich bin sicher mit dem ruhenden Betrieb soll nur sicher gestellt sein das alle Arbeitnehmer zur Versammlung gehen können. Die aber nicht wollen weiterhin ihre Arbeit erledigen müssen. Wenn es jetzt so laufen sollte wie Jarkata es vorschlägt dann kommt der Arbeitgeber unter Annahmeverzug nach §615 BGB.

B
brolle

08.12.2015 um 11:46 Uhr

Hmmm. Ich überlege. Bezahlt frei hört sich für mich hier tatsächlich einleuchtend an. Der ruhende Betrieb ist aber nicht so ungewöhnlich. In Berlin hat schon das komplette KaDeWe an einem Werktag geschlossen um eine Betriebsversammlung durchzuführen. Wäre die Frage, was diese MA gemacht haben, wenn sie nicht hin wollten.

J
Jakarta

08.12.2015 um 15:41 Uhr

@ moreno Tja, das kommt davon, wenn am Tellerrand alles vorbei ist.

Das soll jetzt keine Pöbelei oder gar Herabstufung sein, im Gegensatz zu dem, was du hier manchmal von dir gibst, sondern ein Hinweis darauf, dass es hier noch ganz andere als die hier meist im Vordergrund stehenden Möglichkeiten gibt.

Und jetzt bitte nicht gleich wieder schimpfen. Es wird jetzt einwenig länger.

Glaubst du jetzt wirklich, dass ich so dämlich bin, hier nicht auch zu wissen, dass der Freiwilligkeitsvorbehalt hier ev. einen AG in eine Bredouille bringen könnte und mir auch die hier geltenden Grundregeln nicht bekannt sind?

Ich werde dir hier jetzt einmal ein Verfahren aufzeigen, das genau das von mir erklärte, dann vielleicht auch für dich nachvollziehbar macht. Und das ist keine Fantasterei oder gar Spinnerei, sondern eine ganz einfach bestehende Möglichkeit.

Aber ein paar Fragen solltest auch du noch beantworten.

Was hat denn eine Versammlungsfreiheit in der Arbeitszeit zu suchen? Kläre uns hierzu bitte einmal auf. Für mich wäre das dann ein wilder Streik und sonst nichts.

Wo bitte, werden hier Arbeitnehmerrechte mit Füssen getreten? Welche Rechte sollten das denn jetzt sein?

  1. Das recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes während der Arbeitszeit?

  2. Oder etwa das Recht, sich mit dem Arbeitsverhältnis ev. verbundenem entziehen zu dürfen, wann immer man will?

  3. Doch nicht etwa das Recht auf freier politischer Betätigung und unbeeinflussbarer Umsetzung und Ausübung seiner Vorstellungen von Arbeitnehmerrechten unter Ausschluss sonstiger Institutionen?

Einmal davon abgesehen, dass Ersteres im Betrieb nichts verloren hat, kann man sich vor dem Zweiten durch die Benutzung von Ohrstöpseln schützen. Und wenn man dann auch die Visagen nicht mehr ertragen kann, besteht höchstwahrscheinlich die Möglichkeit, den Stuhl zu drehen und ihnen so meine Verachtung zu zeigen.

Und bevor ich hier mit einem Annahmeverzug oder dergleichen hantiere, sollte ich erst einmal prüfen, in welcher Form er hier greifen könnte.

Auch wäre vorher zu prüfen, ob hier eine Lohnfortzahlungspflicht auf der Grundlage des § 44 BetrVG vorliegt. Was aber nur bei Teilnehmern der Fall wäre. Oder es ev. vielleicht auch unter dem Lohnausfallprinzip einzuordnen wäre. Vielleicht auch weder noch.

Aber egal kommen wir zu der angesprochenen Möglichkeit und deren Grundlage.


Handlungsgrundlagen für einen BR:

  1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG können die Betriebsparteien die Lage und die Dauer von Pausen innerhalb der Arbeitszeit mit normativer Wirkung für die Betriebsangehörigen festlegen. Auszug aus: BAG Urt. v. 25.02.2015, Az.: 5 AZR 886/12

  2. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst auch die Frage, ob die Arbeit an einem Arbeitstag zusammenhängend oder in mehreren Teilabschnitten, die durch größere Pausenzeiten unterbrochen sind, geleistet wird: Auszug aus: (BAG 14. März 1989 - 1 ABR 77/87

  3. Pausen sind im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann. Auszug aus: BAG 23. September 1992 - 4 AZR 562/91

  4. Das Arbeitszeitgesetz legt weder einen bestimmten Zeitpunkt, noch - anders als § 11 Abs. 2 JArbSchG - einen bestimmten Zeitrahmen fest, zu dem bzw. innerhalb dessen die Ruhepause gewährt werden muss. Ebenso wenig regelt § 4 Satz 1 ArbZG, wann die Ruhepause im Voraus feststehen muss. Auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 12/5888 S. 24) ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit, Beginn und Dauer der Ruhepause bereits vor Beginn der täglichen Arbeitszeit festzulegen. Auszug aus: BAG Urt. v. 25.02.2015, Az.: 5 AZR 886/12

  5. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass jeder Arbeitnehmer von Montag bis Freitag beschäftigt werden müsse. Soweit die Verteilung der Arbeitszeit arbeitsvertraglich nicht geregelt und auch kollektivrechtlich und gesetzlich nicht beschränkt ist, legt der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit durch Weisung kraft seines Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO fest . Auszug aus: BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08

  6. In welchem zeitlichen Umfang dabei der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann, richtet sich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten oder - falls diese regelmäßig überschritten wird - nach der tatsächlich praktizierten Arbeitszeit (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - BAGE 100, 25). Denn die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit bestimmt den zeitlichen Umfang, in welchem der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistung anzunehmen. Auszug aus: BAG Urt. v. 16.04.2014, Az.: 5 AZR 483/12

  7. Bei der Bestimmung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit sind allerdings immer die Pausen zu beachten. "Mit der bußgeld- und strafbewehrten (§ 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 ArbZG) Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeit mindestens in dem vorgeschriebenen Umfang zu unterbrechen, entbindet die Norm gleichzeitig den Arbeitgeber von der Verpflichtung, Arbeitsleistung der Arbeitnehmer anzunehmen, und setzt zudem die Arbeitnehmer außerstande, die Arbeitsleistung zu bewirken" Auszug aus: BAG, 25.02.2015 - 1 AZR 642/13 - mit Hinweis auf § 297 BGB.


Tja, und weil ich ein dummer BRV bin, der auch keine Ahnung davon hat, was ein Annahmeverzug überhaupt bedeutet und wann er meinen lieben Chef ev. besuchen könnte, aber dennoch auch erreichen möchte, dass möglichst viele zur BVS erscheinen, treffe ich mit ihm als BR folgende Vereinbarung:

  1. Es wird vereinbart, dass der Betrieb am ……für den Zeitraum der BVS ruht (ca. 3 Std.).
  2. Es wird vereinbart, dass für diesen Tag die Arbeitszeit durch eine Unterbrechung von 3 Std. auf zwei Zeiträume von je. 4 Std. aufgeteilt wird.
  3. Bei dieser Unterbrechung handelt es sich um eine zw. den Parteien vereinbarte einmalige unbezahlte Pausenverlängerung.
  4. Für den Zeitraum der Teilnahme an der BVS, erfolgt eine Lohnfortzahlung auf der Grundlage des § 44 BetrVG.
  5. Für an der BVS nicht teilnehmende, steht dieser Zeitraum zu ihrer freien Verfügung und kann auch außerhalb des Betriebes verbracht werden.

Und nun kommst du!

M
Moreno

08.12.2015 um 16:15 Uhr

Okay gut gegoogelt :-) und ich hab nen Arbeitsvertrag wo drin steht Mo bis Freitag von 07.30 bis 16.00 Uhr 39 Stunden die Woche. Wenn mir dann durch die verlängerte Pause 3 Stunden fehlen ist der Arbeitgeber im Annahmeverzug von dieser Zeit.

Die Arbeitnehmerrechte werden in Deinem Modell mit riesen Füßen getreten wenn Du denjenigen die nicht zur BV kommen wollen eine dreistündige Zusatzpause aufdrängen willst dies entspricht in meinen Augen auch in keinster Weise der Anforderung einer Betriebsversammlung diese ist grundsätzlich während der Arbeitszeit (und nicht in der Pausenzeit) durchzuführen.

J
Jakarta

08.12.2015 um 17:06 Uhr

Habe ich irgendwo behauptet, dass die Welt gerecht ist, und auch ich immer gerecht sein muss?

Wäre es denn auch gerecht, wenn sich Teilnehmer den Pöter Wundsitzen und andere derweil draußen in der Sonne sitzen und Skat kloppen?

Wenn ich etwas Bestimmtes erreichen will, muss ich auch bereit sein, mal nicht ganz so gut duftende Wege zu gehen.

P
Pjöööng

08.12.2015 um 17:17 Uhr

Jakarta,

die von Dir skizzierte Vereinbarung ist meines Erachtens unzulässig.

Die ("üblichen") Betriebsversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, "soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung ZWINGEND erfordert".

Ein zwingendes Erfordernis liegt hier mit Sicherheit nicht vor, da die Lage in der arbeitsfreien Zeit ja erst durch diese Vereinbarung herbeigeführt wird. Ohne diese Vereinbarung würde die Betriebsversammlung zur selben Zeit stattfinden und damit in der üblichen Arbeitszeit liegen.

Somit verstieße diese Vereinbarung gegen zwingendes Recht!

Als Betriebsrat würde ich mich an solchen Überlegungen auch nicht beteiligen wollen. Die Teilnahme an Betreibsversammlungen ist nunmal nicht typischer Bestandteil der vereinbarten Arbeitsleistung. Insofern ist die Betriebsversammlung vergleichbar mit einem Betriebsausflug, der ja ebensowenig verpflichtend ist.

Und dem Arbeitgeber sollte man raten, sich bezüglich der Teilnahmemöglichkeit an der Betriebsversammlung strikt neutral zu verhalten und weder das Kommen, noch das Fernbleiben zu belohnen.

J
Jakarta

08.12.2015 um 17:59 Uhr

Tja Pjöööng, vom Bauchgefühl her würde ich das auch erst einmal so sehen.

Wenn ich mir aber die hier erwähnten Grundlagenurteile und einige mehr ansehe und dann die dort enthaltenden Begründungen zu betrieblichen Notwendigkeiten betrachte, lässt das Bauchgefühl immer mehr nach.

Und wenn ich mir dann auch noch die Möglichkeiten, unter welchen Umständen der AG Arbeitszeiten auf den Tag verteilen kann, ansehe, ist es mit dem Bauchgefühl gar ganz vorbei.

Und wenn dieses alles möglich ist, die BVS dann auch nur noch außerhalb der Arbeitszeit möglich wäre, selbst dann zwar bezahlt, aber nicht mehr als Arbeitszeit im Sinne des AZG gewertet wird, sondern dann nur noch zur Einhaltung der Ruhezeiten herangezogen wird, hat sich auch das Problem mit der Pause und einem Annahmeverzug erledigt.

Und Glaube mir ruhig, da ich mir in der Regel keine Blöße geben möchte und Behauptetes auch belegen möchte, habe ich hierzu so einiges gelesen.

P
Pjöööng

08.12.2015 um 18:30 Uhr

Wenn Du das belegen möchtest, dann tue es bitte auch.

J
Jakarta

08.12.2015 um 19:20 Uhr

Lies dir bitte hierzu die hier bereits benannten Entscheidungen durch und Frage dann, was du hier ev. nicht verstanden hast oder dann zum Verstehen können noch fehlt.

K
Kölner

08.12.2015 um 19:54 Uhr

Tja, pjöööng. Ein wenig fehlbarer geworden, ne?

M
Moreno

08.12.2015 um 20:10 Uhr

Ja und wo steht jetzt das Betriebsversammlungen in der Pause statt finden müssen /dürfen ? Jarkata ist wie Pipi Langstrumpf ...ja ich mach mir meine Welt so wie sie mir gefällt....und wenn sie oder er stundenlang im Netz suchen muss und Urteile im Kopf vergewaltigen bis es für ihn passt.

K
Kölner

08.12.2015 um 21:01 Uhr

Ne, Moreno, wenn Papa pjöööng zur Ordnung ruft, hast du gefälligst Jakarta in Ruhe zu lassen.

M
Moreno

08.12.2015 um 21:55 Uhr

Ne Kölner wenn ich mir eins nicht gefallen lasse ist es meine Meinung zu sagen und bei solchen Luftpumpen wie Jarkata schon garnicht :-)

H
Hoppel

08.12.2015 um 22:09 Uhr

@ Jakarta

Sorry, aber Deine Vereinbarung würde ich als BR ganz sicher nicht vereinbaren wollen!

  1. Es wird vereinbart, dass der Betrieb am ……für den Zeitraum der BVS ruht (ca. 3 Std.).

eine Betriebsversammlung dauert so lange, wie sie Zeit braucht.

  1. Es wird vereinbart, dass für diesen Tag die Arbeitszeit durch eine Unterbrechung von 3 Std. auf zwei Zeiträume von je. 4 Std. aufgeteilt wird.

Das ist das Allerletzte! Die BV findet während der Arbeitszeit statt und NICHT, die Arbeitszeit wird durch die BV verlängert!!! Und wie man als BR auch noch vorschlagen kann, dass die höchstzulässige Arbeitszeit von 10 Stunden überschritten wird, ist mir ein Rätsel! SCHLIMMER GEHT´S NIMMER!

  1. Bei dieser Unterbrechung handelt es sich um eine zw. den Parteien vereinbarte einmalige unbezahlte Pausenverlängerung.

Dieser Vorschlag ist einfach nur abartig.

  1. Für den Zeitraum der Teilnahme an der BVS, erfolgt eine Lohnfortzahlung auf der Grundlage des § 44 BetrVG.

Es gibt sowieso überhaupt KEINEN Zweifel daran, dass die Teilnahme an einer BV als Arbeitszeit zu vergüten ist. Im Kontext ist dieser Punkt 4 einfach nur schrecklich. Ein BR, der seine KollegInnen mit unsauberen Mitteln quasi dazu zwingt, an der BV teilzunehmen!

  1. Für an der BVS nicht teilnehmende, steht dieser Zeitraum zu ihrer freien Verfügung und kann auch außerhalb des Betriebes verbracht werden.

Das ist das Prinzip einer Erholungspause und bedarf überhaupt keiner expliziten Erwähnung. Allein die Idee, den KollegInnen nur wegen einer BV eine mind. 3stündige Pause reindrücken zu wollen, empfinde ich als absolut daneben.

Unterm Strich bin ich einfach nur fassungslos, wie man als BR auf solche Ideen kommen kann.

Wollen AN NICHT an der BV teilnehmen, müssen sie dem AG ihre Arbeitsleistung anbieten. Entweder können sie beschäftigt werden (es ist ja längst nicht jeder auf andere KollegInnen angewiesen) oder nicht. Wie dann zu verfahren ist oder verfahren werden kann, obliegt einzig und allein dem AG.

Um die Sammlung von AZ noch ein wenig zu vervollständigen: OVG Nordrhein-Westfalen · Urteil vom 10. Mai 2011 · Az. 4 A 1403/08

D
DummerHund

08.12.2015 um 22:48 Uhr

Na gut, dann schauen wir doch mal über den Tellerrand von @Jakartas Kaffeuntertasse.. Er zweifelt @ morenos Versammlungsfreiheit im Bezug Betriebsversammlung an. Wer w will kann lesen.

http://www.polizei.nrw.de/media/Dokumente/Behoerden/Hoexter/Information%20zur%20Anmeldung%20von%20Versammlungen.pdf

Umkehrschluss: Wir eine Betriebsversammlung in der Arbeitszeit ab gehalten hat @moreno recht und das Ganze fällt unter dem Recht der Versammlungsfreiheit.

Und wenn ein BR so eine Vereinbahrung eingehen, dann werden die Arbeitnehmerrechte gleich mit Stahlkappen getreten und ich könnte den Vorgesetzten sehr gut verstehen und würde mich diesem anschliessen das der BR abgelöst wird. Und zum Anderem kann ich mir bei weitem nicht vorstellen das der BR hier so etwas vereinbaren würde, da der BRV hier ja selber postet das es auch sSchwierigkeiten bei Einzelfreistellungen gibt. Es wird iher also schon etwas praktiziert in der Zeit in der man für gewöhnlich seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nach geht

N
Nubbel

09.12.2015 um 09:42 Uhr

was jakarta hier mal wieder produziert, ist typisch für sie. sie kann die eigentliche frage nicht beantworten und konstruiert sich eine neue. hier wird mit 32 antworten, auf eine frage die nicht gestellt wurde, ein fred bis ins unendliche aufgebläht und dabei will jeder als der schlaueste scheinen. und wenn man jetzt noch die ergänzung in der ausgangsfrage liest, erkennt man ein ganz anderes problem.

P
paula

09.12.2015 um 12:16 Uhr

Danke Nubbel du sprichst mir aus dem Herzen

J
Jakarta

09.12.2015 um 14:27 Uhr

@DummerHund „Er zweifelt @ morenos Versammlungsfreiheit im Bezug Betriebsversammlung an.“ Was soll dieser Stuss jetzt? Wo zweifel ich das an? Außerdem meint @moreno damit wohl eher einen daneben Bestehenden. Denn es hier aber nicht gibt.

Und was bitte hat jetzt das öffentliche Versammlungsrecht des Art. 8 Abs. 1 GG mit dem Betriebsverfassungsrechtlichen zu tun? Da betrieblich hier das arbeits- und tarifrechtliche gilt, überhaupt nichts.

Und auch ich will hier nicht AN-Rechte mit Stahlkappen bearbeiten, sondern lediglich aufzeigen, dass es zumindest theoretisch auch noch andere Optionen gibt.

Aber leider scheint es hier so zu sein, dass wenn man mal anders als die breite Masse denkt, in deren Augen gleich auf den Weg nach Syrien zu sein scheint.

@ Nubbel Ist ja schön, dass du auch wieder einmal auf der Bildfläche erscheinst. Ich hätte mir aber gewünscht, dass dieses einwenig Objektiver gewesen wäre. Auch das „Sie“, würde ich durch ein „er“ tauschen.

@Hoppel „Sorry, aber Deine Vereinbarung würde ich als BR ganz sicher nicht vereinbaren wollen!“

Ich auch nicht!

Ich wundere mich aber, warum ich hier immer in eine Kiste gepackt werde, in der ich überhaupt nichts zu suchen habe. Wäre das der Fall, hätten meine von mir dann ja so schlecht vertretenden schon dafür gesorgt, dass es einen neuen fernsehgerechten Glöckner von Notre-Dame geben würde.

„Unterm Strich bin ich einfach nur fassungslos, wie man als BR auf solche Ideen kommen kann.“

Musst du nicht sein!

Sind wir hier in einem Forum oder nicht? Ich habe lediglich versucht, auch einmal andere Gesichtspunkte oder ev. gar bestehende Möglichkeiten aufzuzeigen. Das heißt jetzt aber nicht, dass ich dieses auch so lebe oder als korrekt empfinde.

Ich halte es aber auch nicht für schlecht und legitim, eingelaufene Trampelpfade auch einmal zu verlassen und mal nachzuschauen, was sich daneben noch so alles befinden könnte.

@All Da hier Abstufungen zw. Schwarz und Weiß ja nicht gefragt zu sein scheinen, sollten wir das ganze Jetzt besser beenden und uns mehr den anderen Problemen widmen.

N
Nubbel

09.12.2015 um 14:42 Uhr

es wäre wünschenswert, wenn du dich den problemen widmen würdest, nach denen gefragt wird.

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