@ moreno
Tja, das kommt davon, wenn am Tellerrand alles vorbei ist.
Das soll jetzt keine Pöbelei oder gar Herabstufung sein, im Gegensatz zu dem, was du hier manchmal von dir gibst, sondern ein Hinweis darauf, dass es hier noch ganz andere als die hier meist im Vordergrund stehenden Möglichkeiten gibt.
Und jetzt bitte nicht gleich wieder schimpfen. Es wird jetzt einwenig länger.
Glaubst du jetzt wirklich, dass ich so dämlich bin, hier nicht auch zu wissen, dass der Freiwilligkeitsvorbehalt hier ev. einen AG in eine Bredouille bringen könnte und mir auch die hier geltenden Grundregeln nicht bekannt sind?
Ich werde dir hier jetzt einmal ein Verfahren aufzeigen, das genau das von mir erklärte, dann vielleicht auch für dich nachvollziehbar macht. Und das ist keine Fantasterei oder gar Spinnerei, sondern eine ganz einfach bestehende Möglichkeit.
Aber ein paar Fragen solltest auch du noch beantworten.
Was hat denn eine Versammlungsfreiheit in der Arbeitszeit zu suchen? Kläre uns hierzu bitte einmal auf. Für mich wäre das dann ein wilder Streik und sonst nichts.
Wo bitte, werden hier Arbeitnehmerrechte mit Füssen getreten?
Welche Rechte sollten das denn jetzt sein?
1. Das recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes während der Arbeitszeit?
2. Oder etwa das Recht, sich mit dem Arbeitsverhältnis ev. verbundenem entziehen zu dürfen, wann immer man will?
3. Doch nicht etwa das Recht auf freier politischer Betätigung und unbeeinflussbarer Umsetzung und Ausübung seiner Vorstellungen von Arbeitnehmerrechten unter Ausschluss sonstiger Institutionen?
Einmal davon abgesehen, dass Ersteres im Betrieb nichts verloren hat, kann man sich vor dem Zweiten durch die Benutzung von Ohrstöpseln schützen.
Und wenn man dann auch die Visagen nicht mehr ertragen kann, besteht höchstwahrscheinlich die Möglichkeit, den Stuhl zu drehen und ihnen so meine Verachtung zu zeigen.
Und bevor ich hier mit einem Annahmeverzug oder dergleichen hantiere, sollte ich erst einmal prüfen, in welcher Form er hier greifen könnte.
Auch wäre vorher zu prüfen, ob hier eine Lohnfortzahlungspflicht auf der Grundlage des § 44 BetrVG vorliegt. Was aber nur bei Teilnehmern der Fall wäre. Oder es ev. vielleicht auch unter dem Lohnausfallprinzip einzuordnen wäre. Vielleicht auch weder noch.
Aber egal kommen wir zu der angesprochenen Möglichkeit und deren Grundlage.
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Handlungsgrundlagen für einen BR:
1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG können die Betriebsparteien die Lage und die Dauer von Pausen innerhalb der Arbeitszeit mit normativer Wirkung für die Betriebsangehörigen festlegen. Auszug aus: BAG Urt. v. 25.02.2015, Az.: 5 AZR 886/12
2. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst auch die Frage, ob die Arbeit an einem Arbeitstag zusammenhängend oder in mehreren Teilabschnitten, die durch größere Pausenzeiten unterbrochen sind, geleistet wird: Auszug aus: (BAG 14. März 1989 - 1 ABR 77/87
3. Pausen sind im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann. Auszug aus: BAG 23. September 1992 - 4 AZR 562/91
4. Das Arbeitszeitgesetz legt weder einen bestimmten Zeitpunkt, noch - anders als § 11 Abs. 2 JArbSchG - einen bestimmten Zeitrahmen fest, zu dem bzw. innerhalb dessen die Ruhepause gewährt werden muss. Ebenso wenig regelt § 4 Satz 1 ArbZG, wann die Ruhepause im Voraus feststehen muss. Auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 12/5888 S. 24) ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit, Beginn und Dauer der Ruhepause bereits vor Beginn der täglichen Arbeitszeit festzulegen. Auszug aus: BAG Urt. v. 25.02.2015, Az.: 5 AZR 886/12
5. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass jeder Arbeitnehmer von Montag bis Freitag beschäftigt werden müsse. Soweit die Verteilung der Arbeitszeit arbeitsvertraglich nicht geregelt und auch kollektivrechtlich und gesetzlich nicht beschränkt ist, legt der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit durch Weisung kraft seines Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO fest . Auszug aus: BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08
6. In welchem zeitlichen Umfang dabei der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann, richtet sich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten oder - falls diese regelmäßig überschritten wird - nach der tatsächlich praktizierten Arbeitszeit (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - BAGE 100, 25). Denn die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit bestimmt den zeitlichen Umfang, in welchem der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistung anzunehmen. Auszug aus: BAG Urt. v. 16.04.2014, Az.: 5 AZR 483/12
7. Bei der Bestimmung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit sind allerdings immer die Pausen zu beachten. "Mit der bußgeld- und strafbewehrten (§ 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 ArbZG) Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeit mindestens in dem vorgeschriebenen Umfang zu unterbrechen, entbindet die Norm gleichzeitig den Arbeitgeber von der Verpflichtung, Arbeitsleistung der Arbeitnehmer anzunehmen, und setzt zudem die Arbeitnehmer außerstande, die Arbeitsleistung zu bewirken" Auszug aus: BAG, 25.02.2015 - 1 AZR 642/13 - mit Hinweis auf § 297 BGB.
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Tja, und weil ich ein dummer BRV bin, der auch keine Ahnung davon hat, was ein Annahmeverzug überhaupt bedeutet und wann er meinen lieben Chef ev. besuchen könnte, aber dennoch auch erreichen möchte, dass möglichst viele zur BVS erscheinen, treffe ich mit ihm als BR folgende Vereinbarung:
1. Es wird vereinbart, dass der Betrieb am ……für den Zeitraum der BVS ruht (ca. 3 Std.).
2. Es wird vereinbart, dass für diesen Tag die Arbeitszeit durch eine Unterbrechung von 3 Std. auf zwei Zeiträume von je. 4 Std. aufgeteilt wird.
3. Bei dieser Unterbrechung handelt es sich um eine zw. den Parteien vereinbarte einmalige unbezahlte Pausenverlängerung.
4. Für den Zeitraum der Teilnahme an der BVS, erfolgt eine Lohnfortzahlung auf der Grundlage des § 44 BetrVG.
5. Für an der BVS nicht teilnehmende, steht dieser Zeitraum zu ihrer freien Verfügung und kann auch außerhalb des Betriebes verbracht werden.
Und nun kommst du!