Erstellt am 05.12.2015 um 12:40 Uhr von AlterMann
Hallo Erzieher, Du hast hier ja schon am 29.11. gefragt.
Was hat denn die Beratung gebracht?
Wer will denn, dass alles geheim bleibt? Willst Du das auch? Dann wird Dir niemand helfen.
Da Deine eher diskreten Versuche der Konfliktlösung nichts gebracht haben, musst Du Dich jetzt wohl entscheiden: Entweder Du lässt Dir die Versetzung gefallen und wirbelst keinen weiteren Staub auf oder Du beschwerst Dich beim BR über den Vorgang, am Besten gleich mit konstruktiven Lösungsvorschlägen.
Erstellt am 05.12.2015 um 12:48 Uhr von Challenger
Tach auch Erzieher,
grundsätzlich kann der AG kraft Direktionsrecht nach dem sogenannten billigen Ermessen
einen MA versetzen,wenn er sich innerhalb der vertraglichen Vereinbarung hält.Hierzu
folgende Fragen:
1.Was genau steht im Arbeitsvertrag ?
2.Existiert ein BR ?
Wenn ein BR besteht sieht die Sache wieder anders aus.
Erstellt am 05.12.2015 um 12:57 Uhr von Erzieher
Es gibt einen BR. Der wurde noch nicht mit einbezogen. Ich werde zur Geheimplichtung gezwungen. Gibt diesbezüglich keine Geheimhaltungspflicht. Meine Vorgesetzte ist sehr Konfliktscheu und möchte nicht das andere Stelle im Unternehmen über die Probleme erfahren. Das Unternehmen ist richtig groß und der Kindergarten letztendlich "nur" eine Abteilung davon.
Erstellt am 05.12.2015 um 13:22 Uhr von Hoppel
@ Erzieher
Wenn es einen BR gibt, kannst Du sowieso nicht ohne Beteiligung des BR versetzt werden.
Zweitens kann und darf KEINEM AN verwehrt werden, von seinen Rechten Gebrauch machen zu dürfen. Zu diesen Rechten gehören auch §§ 84, 85 BetrVG
§ 84 Beschwerderecht
(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.
(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.
"Meine Vorgesetzte ist sehr Konfliktscheu und möchte nicht das andere Stelle im Unternehmen über die Probleme erfahren."
Das ist vornehmlich Problem der Vorgesetzten, aber nicht Dein Problem. Es dürfte klar sein, dass sich die Zusammenarbeit in diesem Betriebskindergarten schwieriger gestalten wird, aber von einer Vogel Strauß Politik hat auch niemand etwas.
"Habe mich schon bei der sozialen Beratung in unserem Unternehmen beraten lassen."
Was sagen denn die? Oder wurde Dir das "Schweigegelübde" von dieser Stelle auferlegt? Dann sollte der BR auch davon zwingend erfahren!
Erstellt am 05.12.2015 um 13:50 Uhr von Erzieher
das Gespräch bei der sozialen Beratung war sehr fachlich und kompetent. dort wurde mir auch gesagt das Sympathie keinen Einfluss auf die professionelle Zusammenarbeit haben sollte und das die Aussagen und das Verhalten von meiner Kollegin unangebracht seien. allerdings hat das letzte Wort meine Vorgesetze im Kindegarten (oder auch nicht). daher jetzt die Frage: soll/muss ich den Betriebsrat oder gleich ihren Vorgesetzten über meine Situation informieren. möchte jetzt nichts falsch machen.
Erstellt am 05.12.2015 um 13:57 Uhr von gironimo
>Soll eigentlich alles geheim bleiben und keiner soll davon erfahren<
Allein das macht hellhörig. Ich denke, der Weg zum BR ist der erste Schritt. Auf den Vorgesetzten würde ich da eher weniger Rücksicht nehmen.
Natürlich muss man sich auch fragen, wie denn die Lösung aussehen könnte. Wenn zwei sich nicht mögen, kann man es auch nicht erzwingen. Da kann es auf die Dauer doch nicht angenehm sein, dort zu arbeiten.
Aber auch ganz klar - Nachteile sollst Du deshalb auch nicht haben. Wie sieht denn die neue Stelle aus?
Erstellt am 05.12.2015 um 14:08 Uhr von Hoppel
@ Erzieher
Ich würde den BR auf alle Fälle im Vorfeld informieren! Der BR muss ja zur Versetzung angehört werden. Eine Vorabinformation befähigt den BR auch dazu, ggf. die Hintergründe genauer hinterfragen zu können. Wer weiß, vielleicht hat es in der Vergangenheit schon mehrere Versetzungen aus dieser Einrichtung heraus gegeben.
Unabhängig davon kannst nur Du die Frage beantworten, ob der AG Dich auf Grundlage Deines AV überhaupt versetzen, also von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen kann.