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Innerbetriebliche Versetzungen - gegen den Willen?

M
Malani
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ich arbeite in einem Pflegeheim eines städtischen Trägers. In meinem Arbeitsvertrag steht ein Satz drin, der besagt, dass ich als Arbeitnehmer jederzeit bin, auch in anderen Einrichtungen des Trägers zu arbeiten.

Vor einem halben Jahr wurde ich bereits in eine andere Einrichtung versetzt. Ich wurde zwar "gefragt", aber ich hatte keine Möglichkeit zu verneinen, ansonsten hätte es eine Dienstanweisung gegeben. Ich habe mich bereits nach einem Monat wegen der Zustände dort zurückversetzen lassen.

Nun soll ich gegen meinen Willen wieder versetzt werden, dieses Mal innerhalb der Institution. Und zwar soll eine Kollegen von einem anderen Wohnbereich auf meinen jetzigen versetzt werden, da ihr das bei der Enstellung versprochen wurde. An sich gibt es auf meinem Bereich keine Kapazität, deshalb gilt: einer kommt- einer muss gehen.

Mein Heimleiter hat wieder mich gefragt, bzw. es sollen auch andere Kollegen gefragt werden, jedoch hat er leider mich wieder im Visier als "Favorit". Ich möchte aber nicht gehen.

  • Kann ich wieder gegen meinen Willen versetzt werden, wg. dieser Klauser im AV?
  • Habe ich überhaupt eine Möglichkeit, mich dagegen zu wehren?
1.98402

Community-Antworten (2)

R
rkoch

30.04.2010 um 13:31 Uhr

Habt ihr einen Betriebsrat, falls ja hat dieser u.U. Möglichkeiten.

Du dagegen hast Dich bereits mit Abschluß Deines Vertrages dazu verpflichtet die Versetzungen Deines AGs widerspruchslos zu akzeptieren. Allerdings ist die Wortwahl evtl. geeignet Dir ein Widerspruchsrecht einzuräumen. Faktisch hast du Dich verpflichtet "in anderen Einrichtungen des Trägers zu arbeiten". Wäre zu klären, was man unter "Einrichtung" versteht. Sofern unter "Einrichtung" unterschiedliche Betriebe zu verstehen wären, KÖNNTE man den Satz so auslegen, das Du Dich nicht dazu verpflichtet hast, innerhalb EINER Einrichtung unterschiedliche Arbeiten anzunehmen.

Andererseits reicht das Weisungsrecht des AGs nach §106 GewO i.d.R. so weit, das man sich zu Versetzungen innerhalb einer Einrichtung nicht explizit verpflichten muss. Insofern ist ein derartiges Widerspruchsrecht immer noch ziemlich weit hergeholt, bzw. ist die Klausel nicht einmal relevant. Du wirst wohl müssen.....

Im Zweifelsfalle müsste das ArbG auf Antrag entscheiden, ob der Wille des Arbeitgebers von Arbeitsvertrag bzw. GewO her zulässig ist oder nicht. Oft reicht allerdings bereits der Wille des ANs sich zu wehren um AG dazu zu veranlassen andere Wege zu suchen. Müsste man halt probieren.

W
Waschbär

30.04.2010 um 14:04 Uhr

@Malani, ich glaube ja das du einen Personalrat hast, das was bei dir im Av steht, steht überall drin.Zumindest seit 1994 .... (Da habe meinen erhalten mit der Floskel)

Solltest du mal Probleme mit einer Versetzung haben, wende dich Postwendent an deinen PR. Auch wenn er Formal kaum etwas machen kann so besteht immer die Möglichkeit eine Gefahr oder Gefährdung des Arbeitsplatzes abzu wenden.(Ich habemich nicht Verschrieben die vom PR wissen was gemeint ist)

p.s wir waren auch mal PR

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