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Sonntagsarbeit im Einzelhandel

T
Tupfrüssel
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, wer weiß wie die Sachlage ist? AN ist für Sonntag arbeiten eingeteilt, 5h ist verkaufsoffen. Lt. Tarifvertrag gibt es 120% Aufschlag, gilt als Mehrarbeit. Der AN kann sich aussuchen, ob er die Stunden ausbezahlt bekommt (ca.10h mit dem Zuschlag) oder abbummelt. Soweit alles klar. Aber wie verhält es sich, wenn eine Krankmeldung kommt? Bekommt der AN nur die 5h gutgeschrieben aufs Arbeitszeitonto oder die 10h (mit Zuschlägen)? Wir sind ein tarifgebundener Betrieb.

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Community-Antworten (5)

G
gironimo

04.12.2015 um 17:33 Uhr

"Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt" (§ 4 Abs. 1a EntgFG). Abweichende tarifliche Regelungen sind möglich (Gewerkschaft fragen).

T
Tupfrüssel

04.12.2015 um 19:09 Uhr

Also die 5h werden angerechnet.?

C
caedmon

04.12.2015 um 20:57 Uhr

Je nachdem welches Bundesland nehme ich an. Denn Sonntag ist bei uns" freiwillig "(Bayern ). Das heißt man braucht auch keine Krankmeldung und bekommt demnach auch keine Stunden gut geschrieben . Der Zuschlag hier ist 150 %.

H
Hoppel

05.12.2015 um 11:24 Uhr

@ Tupfrüssel

Der pauschale Hinweis auf § 4 Abs. 1a EntgFG ist schlicht weg und einfach zu kurz gesprungen!

Wenn der/die KollegIn in einem verbindlich veröffentlichten Dienstplan an diesem Sonntag zur Ableistung von Mehrarbeit verpflichtet war, sind diese geplanten fünf Stunden auch bei Krankheit zu vergüten. Zwingend zu beachten sind anderweitige Regelungen, die sich aber nur aus einem TV ergeben können; strittig sind für mich allerdings die Zuschläge! Die zuständige Gewerkschaft sollte hier aber Auskunft geben können.

"Die bei Krankheit ausgefallene regelmäßige Arbeitszeit entspricht also der Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer bei Gesundheit geleistet bzw. auf dem Zeitkonto gutgeschrieben bekommen hätte. Im Ergebnis führt das dazu, dass auch bei Krankheit grundsätzlich nach dem Ausfallprinzip zu verfahren ist. Bei betriebsseitig geplanten verlängerten oder verkürzten Arbeitszeiten hat also der kranke Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe der geplanten Arbeitszeit. Bei verlängerter Arbeitszeit erwirbt er dementsprechend auch Zeitguthaben; bei verkürzter Arbeitszeit wird auch im Krankheitsfall Zeitguthaben abgebaut, wenn dies auch bei Gesundheit erfolgt wäre." Quelle: http://www.arbeitszeitkanzlei.de/pdf/Ausfallzeiten_in_flexiblen_AZ-Systemen_Schlottfeldt.pdf

Siehe auch: BAG-Urt. v. 13.02.2002 - 5 AZR 470/00

T
Tupfrüssel

05.12.2015 um 13:19 Uhr

@Hoppel, vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ja, der Dienstplan war verbindlich. Ich werde mal bei der Gewerkschaft wegen dem Zuschlag nachfragen.

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