Erstellt am 04.12.2015 um 16:33 Uhr von gironimo
"Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt" (§ 4 Abs. 1a EntgFG). Abweichende tarifliche Regelungen sind möglich (Gewerkschaft fragen).
Erstellt am 04.12.2015 um 18:09 Uhr von Tupfrüssel
Also die 5h werden angerechnet.?
Erstellt am 04.12.2015 um 19:57 Uhr von caedmon
Je nachdem welches Bundesland nehme ich an. Denn Sonntag ist bei uns" freiwillig "(Bayern ). Das heißt man braucht auch keine Krankmeldung und bekommt demnach auch keine Stunden gut geschrieben . Der Zuschlag hier ist 150 %.
Erstellt am 05.12.2015 um 10:24 Uhr von Hoppel
@ Tupfrüssel
Der pauschale Hinweis auf § 4 Abs. 1a EntgFG ist schlicht weg und einfach zu kurz gesprungen!
Wenn der/die KollegIn in einem verbindlich veröffentlichten Dienstplan an diesem Sonntag zur Ableistung von Mehrarbeit verpflichtet war, sind diese geplanten fünf Stunden auch bei Krankheit zu vergüten. Zwingend zu beachten sind anderweitige Regelungen, die sich aber nur aus einem TV ergeben können; strittig sind für mich allerdings die Zuschläge! Die zuständige Gewerkschaft sollte hier aber Auskunft geben können.
"Die bei Krankheit ausgefallene regelmäßige Arbeitszeit entspricht also der Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer bei Gesundheit geleistet bzw. auf dem Zeitkonto gutgeschrieben bekommen hätte.
Im Ergebnis führt das dazu, dass auch bei Krankheit grundsätzlich nach dem Ausfallprinzip zu
verfahren ist. Bei betriebsseitig geplanten verlängerten oder verkürzten Arbeitszeiten hat also der kranke Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe der geplanten Arbeitszeit.
Bei verlängerter Arbeitszeit erwirbt er dementsprechend auch Zeitguthaben; bei verkürzter Arbeitszeit wird auch im Krankheitsfall Zeitguthaben abgebaut, wenn dies auch bei Gesundheit erfolgt wäre."
Quelle: http://www.arbeitszeitkanzlei.de/pdf/Ausfallzeiten_in_flexiblen_AZ-Systemen_Schlottfeldt.pdf
Siehe auch: BAG-Urt. v. 13.02.2002 - 5 AZR 470/00
Erstellt am 05.12.2015 um 12:19 Uhr von Tupfrüssel
@Hoppel, vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ja, der Dienstplan war verbindlich. Ich werde mal bei der Gewerkschaft wegen dem Zuschlag nachfragen.