Erstellt am 04.12.2015 um 09:02 Uhr von Kölner
§ 37 abs 6 BetrVG
Und mit einem Beschluss des BR
Erstellt am 04.12.2015 um 09:16 Uhr von gironimo
Das Du als (Ersatz)-BR Seminare besuchen willst, finde ich o.k. Auch Ersatzmitglieder müssen wissen, wie der BR funktioniert.
In Deiner speziellen Sache hilft Dir vielleicht vom Grundsatz der § 75 BetrVG weiter. Aber in der eigentlichen Sache wahrscheinlich doch eher praxisbezogene Argumente.
Wenn Du Dich der Teamleiterin mit Worten nicht gewachsen fühlst, werden §§ auf die Dauer wenig Erfolg versprechen. Im Übrigen kannst Du, wenn Du Dich ungerecht behandelt fühlst auch an das BR-Gremium wenden und eine Beschwerde nach § 85 BetrVG einreichen.
Erstellt am 04.12.2015 um 14:53 Uhr von stehipp
Ich finde es durchaus gut, wenn sich Ersatzmitglieder engagieren. Auch Schulungen machen da durchaus Sinn.
Aber dabei immer nicht vergessen, du bist "nur" Ersatzmitglied. BR-Arbeit kannst du demnach eigentlich nur dann machen, wenn ein anderes Mitglied ausgefallen ist.
Inwieweit Du bei solchen Gesprächen mit Teamleitern als BR-Mitglied auftreten solltest, würde ich mal mit den anderen BR-Mitgliedern abstimmen.
Erstellt am 05.12.2015 um 13:53 Uhr von Hoppel
@ Shorty
"Fast regelmäßig nehme ich an Sitzungen teil bzw. werde dazu eingeladen weil andere (ständige) Mitglieder aus verschiedenen Gründen fernbleiben. "
Na, da hoffen wir dochmal, dass Du lediglich dann zu Sitzungen geladen wirst, wenn die "verschiedenen Gründe" tatsächlich einen Verhinderungsgrund dieser BRM darstellen!
"In meinem Bereich bin ich der einzige AN-Vertreter und engagiere mich auch aktiv f. die Kollegen bzw. betriebl. Angelegenheiten diesbezüglich."
Du verkennst einen wesentlichen Punkt!! Du bist eben NICHT als AN-Vertreter gewählt worden, sondern lediglich Ersatzmitglied des BR!
Entsprechend bist Du ausschließlich im Verhinderungsfall eines BRM mit den Rechten und Pflichten eines ordentlich gewählten BRM ausgestattet. Vorausgesetzt, dass Du dann auch das zu berücksichtigende Ersatzmitglied bist.
Greift keine vorübergehende Verhinderung eines BRM, rückst Du auch nicht zeitweilig nach! Du hast Dich dann zu 100% Deinen arbeitsvertraglich auferlegten Pflichten zu widmen und keinerlei Befugnisse, Dich für erforderliche BR-Arbeit freizustellen oder als "AN-Vertreter" zu agieren.
Wie Du bei etwaigen Ungerechtigkeiten als Privatperson/als AN "Shorty" reagierst, steht auf einem anderen Blatt Papier.
Was den Schulungsanspruch von E-BRM betrifft > https:www.betriebsrat.com/urteile-notwendigkeit-br-schulung-bag-6-abr-64-83