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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Schulungen von Ersatzmitglieder

C
Cybergnom
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Sach- und Fachkundige im Form! Wir haben ein 7er Gremium mit einer Problemstellung wegen besuchten Seminaren von Ersatzmitglieder. Wie die Rechtlage aussieht hinsichtlich Schulungsanspruch etc., das weiß ich, scheinbar haben wir die Möglichkeiten der Seminare etwas zu weit ausgedehnt.

Unser Arbeitgeber möchte nun wissen, wieviel Sitzungen (in der laufenden Amtsperiode) wir im Gremium abgehalten hatten und wann die betreffenden Ersatzmitglieder dabei anwesend waren. Wir konnten bisher unsere Sitzungen recht frei und ohne großes Abmelden abhalten. Die Frage 1: Darf der Arbeitgeber diese Information von uns abfordern? Gibt es einen Beschluss oder Urteil, wo dies schon einmal gegenständlich war?

Die beiden Ersatzmitglieder sind auch im Wirtschaftsausschuss, und hatten die Seminare u.a. auch Grundlagen Arbeitsrecht Teil 1,2 und 3 sowie BetrVG Teil 1 und 2 und WA-Schulungen besucht. Frage 2: Konnten die Ersatzmitglieder überhaupt auf die Seminare Arbeitrecht und BetrVG angemeldet werden?

Gibt es anhand von Urteilen ensprechende Informationen? Was kann unser Arbeitgeber unternehmen um an diese Informationen gelangen?

Bitte keine pauschalen Antworten, vielen Dank!

1.71207

Community-Antworten (7)

K
Kölner

28.10.2011 um 00:14 Uhr

@Cybergnom Sorry, ich kann aufgrund Deiner Vorgabe (letzter Satz) nicht antworten.

T
Torsten

28.10.2011 um 00:41 Uhr

Hallo, hat Euer AG den Seminaren widersprochen?

Gruß Torsten

C
Cybergnom

28.10.2011 um 10:38 Uhr

Hallo, bisher hatte er dem nicht widersprochen. Wir hatten nunmehr den Beschluss gefasst, das die Ersatzmitglieder nun das Seminar BetrVG Teil III auch besuchen sollten.

Nun wage ich ja kaum, unseren Beschluss weiterzureichen ...

K
Kölner

28.10.2011 um 11:21 Uhr

@Cybergnom Na, wenn es einen Beschluss gibt, muss ein BRV diesen auch weiterreichen! Zwingend. Eine Entscheidungsfreiheit hat der BRV nicht.

G
gironimo

28.10.2011 um 11:46 Uhr

Ob es in diesem Zusamenhang ein Urteil gibt ist mir nicht bekannt. Aber - wie Torsten schon andeutet - wenn der AG bisher keine Bedenken geäußert hat.......

Ich sehe ehrlich gesagt auch keinen Zusammenhang zwischen der Häufigkeit der Sitzungen (und Teilnahme im Wirtschaftsausschuß) und dem Schulungsbedarf. Ich würde daher einmal dem AG fragen, wozu er die Informationen braucht.

Schließlich hält der BR seine Sitzungen nach pflichtgemäßen Ermessen dann ab. wenn sie erforderlich sind. Und da gibt es sicherlich Schwankungen, die durch das Betriebsgeschehen - und somit auch durch die Aktivitäten des AG selbst - ausgelöst sind. Auch der Schulungsbedarf richtet sich zum Teil nach dem Betriebsgeschehen.

K
Kölner

28.10.2011 um 11:48 Uhr

@gironimo Es gibt ein Urteil, dass die Grundlagenschulung für EBRM nur dann bejaht, wenn die EBRM mehr als x% der Sitzungen besuchen...

R
rkoch

28.10.2011 um 13:25 Uhr

Mal Deine Fragen nicht pauschal beantwortet:

Darf der Arbeitgeber diese Information von uns abfordern?

Grundsätzlich hat der Betriebsrat die Pflicht den AG über den Zeitpunkt und die Teilnehmer zu informieren (§30 Satz 3 BetrVG). Damit kann der AG anhand dieser Meldungen sich selbst ein Bild machen. Wenn er das versäumt hat, dann hat er Pech gehabt, mangels einer Rechtsgrundlage (einer über diesen § hinausgehenden PFLICHT des BR) kann er eine Auflistung vergangener Sitzungen nicht verlangen. Ob es einen Sinn macht dem AG diese Information NICHT zu geben, vor allem wenn er wissen will ob die EBRM derart häufig an Sitzungen teilnehmen das die Schulung gerechtfertigt erscheint (vgl. Kölners Antwort), wage ich zu bezweifeln. Je mehr sich der BR wehrt um so mehr geht der AG in Abwehrhaltung - und wird dann ganz schnell feststellen das EBRM nur in AUSNAHMEFÄLLEN einen Anspruch haben, den ihr schon weit überzogen habt....

Gibt es einen Beschluss oder Urteil, wo dies schon einmal gegenständlich war?

DKK Verweist auf ein Urteil "ArbG Hamburg 8. 9. 99, AiB 00, 102", das aber, wie bei so alten Sachen üblich, nicht verfügbar ist: Rn 10 zu §30 BetrVG: Der AG hat mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage keinen nachträglichen Auskunftsanspruch gegenüber dem BR auf Mitteilung der Anfangs- und Endzeiten der Sitzungen des BR an bestimmten Tagen.

Konnten die Ersatzmitglieder überhaupt auf die Seminare Arbeitrecht und BetrVG angemeldet werden?

Natürlich, so lange jemand bezahlt können sich Hinz und Kunz zu derartigen Seminaren anmelden... Die Frage müsste eher lauten: Konnte der BR verlangen das der AG bezahlt? Antwort: Für die WA-Seminare: Ja, so weit die EBRM im WA sind. Für die BR-Seminare: Nein, bis auf evtl. bei SEHR häufiger Teilnahme an Sitzungen des BR: Anspruch auf ein Grundlagenseminar, wobei ein 3-geteiltes BR und AR-Seminar (also 6 Seminare) nur dann angemessen wären wenn es keine alternative gäbe.

Auf der anderen Seite könnte man jetzt argumentieren: Lieber AG, Du hast der Teilnahme an dem BR- und AR-Seminar zugestimmt, und das Seminar umfasst nunmal je 3 Teile. Es macht gar keinen Sinn die EBRM jetzt nur zu einem Teil der Reihe zu schicken, da sie ja dann auch nur einen Teil der Grundlagenschulung mitbekommen.....

BTW: Lieber Fragesteller, bitte bearbeite Deiner FRAGE und nimm den Haken bei "nur 7 Antworten" raus, danke.

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