Erstellt am 27.10.2011 um 22:14 Uhr von Kölner
@Cybergnom
Sorry, ich kann aufgrund Deiner Vorgabe (letzter Satz) nicht antworten.
Erstellt am 27.10.2011 um 22:41 Uhr von Torsten
Hallo,
hat Euer AG den Seminaren widersprochen?
Gruß
Torsten
Erstellt am 28.10.2011 um 08:38 Uhr von Cybergnom
Hallo,
bisher hatte er dem nicht widersprochen.
Wir hatten nunmehr den Beschluss gefasst, das die Ersatzmitglieder nun das Seminar BetrVG Teil III auch besuchen sollten.
Nun wage ich ja kaum, unseren Beschluss weiterzureichen ...
Erstellt am 28.10.2011 um 09:21 Uhr von Kölner
@Cybergnom
Na, wenn es einen Beschluss gibt, muss ein BRV diesen auch weiterreichen! Zwingend. Eine Entscheidungsfreiheit hat der BRV nicht.
Erstellt am 28.10.2011 um 09:46 Uhr von gironimo
Ob es in diesem Zusamenhang ein Urteil gibt ist mir nicht bekannt. Aber - wie Torsten schon andeutet - wenn der AG bisher keine Bedenken geäußert hat.......
Ich sehe ehrlich gesagt auch keinen Zusammenhang zwischen der Häufigkeit der Sitzungen (und Teilnahme im Wirtschaftsausschuß) und dem Schulungsbedarf. Ich würde daher einmal dem AG fragen, wozu er die Informationen braucht.
Schließlich hält der BR seine Sitzungen nach pflichtgemäßen Ermessen dann ab. wenn sie erforderlich sind. Und da gibt es sicherlich Schwankungen, die durch das Betriebsgeschehen - und somit auch durch die Aktivitäten des AG selbst - ausgelöst sind. Auch der Schulungsbedarf richtet sich zum Teil nach dem Betriebsgeschehen.
Erstellt am 28.10.2011 um 09:48 Uhr von Kölner
@gironimo
Es gibt ein Urteil, dass die Grundlagenschulung für EBRM nur dann bejaht, wenn die EBRM mehr als x% der Sitzungen besuchen...
Erstellt am 28.10.2011 um 11:25 Uhr von rkoch
Mal Deine Fragen nicht pauschal beantwortet:
> Darf der Arbeitgeber diese Information von uns abfordern?
Grundsätzlich hat der Betriebsrat die Pflicht den AG über den Zeitpunkt und die Teilnehmer zu informieren (§30 Satz 3 BetrVG). Damit kann der AG anhand dieser Meldungen sich selbst ein Bild machen. Wenn er das versäumt hat, dann hat er Pech gehabt, mangels einer Rechtsgrundlage (einer über diesen § hinausgehenden PFLICHT des BR) kann er eine Auflistung vergangener Sitzungen nicht verlangen. Ob es einen Sinn macht dem AG diese Information NICHT zu geben, vor allem wenn er wissen will ob die EBRM derart häufig an Sitzungen teilnehmen das die Schulung gerechtfertigt erscheint (vgl. Kölners Antwort), wage ich zu bezweifeln. Je mehr sich der BR wehrt um so mehr geht der AG in Abwehrhaltung - und wird dann ganz schnell feststellen das EBRM nur in AUSNAHMEFÄLLEN einen Anspruch haben, den ihr schon weit überzogen habt....
> Gibt es einen Beschluss oder Urteil, wo dies schon einmal gegenständlich war?
DKK Verweist auf ein Urteil "ArbG Hamburg 8. 9. 99, AiB 00, 102", das aber, wie bei so alten Sachen üblich, nicht verfügbar ist:
Rn 10 zu §30 BetrVG: Der AG hat mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage keinen nachträglichen Auskunftsanspruch gegenüber dem BR auf Mitteilung der Anfangs- und Endzeiten der Sitzungen des BR an bestimmten Tagen.
> Konnten die Ersatzmitglieder überhaupt auf die Seminare Arbeitrecht und BetrVG angemeldet werden?
Natürlich, so lange jemand bezahlt können sich Hinz und Kunz zu derartigen Seminaren anmelden... Die Frage müsste eher lauten: Konnte der BR verlangen das der AG bezahlt?
Antwort: Für die WA-Seminare: Ja, so weit die EBRM im WA sind. Für die BR-Seminare: Nein, bis auf evtl. bei SEHR häufiger Teilnahme an Sitzungen des BR: Anspruch auf ein Grundlagenseminar, wobei ein 3-geteiltes BR und AR-Seminar (also 6 Seminare) nur dann angemessen wären wenn es keine alternative gäbe.
Auf der anderen Seite könnte man jetzt argumentieren: Lieber AG, Du hast der Teilnahme an dem BR- und AR-Seminar zugestimmt, und das Seminar umfasst nunmal je 3 Teile. Es macht gar keinen Sinn die EBRM jetzt nur zu einem Teil der Reihe zu schicken, da sie ja dann auch nur einen Teil der Grundlagenschulung mitbekommen.....
BTW: Lieber Fragesteller, bitte bearbeite Deiner FRAGE und nimm den Haken bei "nur 7 Antworten" raus, danke.